Infos zum neue Gesetz

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  • Hallo, heute wurde ein neues Gesetz für die Kostenübernahme, der in Pflegeheimen untergebrachten Angehörigen , gilt das auch für die zuzahlenden Gelder durch die Angehörigen, oder ?


    Wo finde ich die entsprechenden Unterlagen, wo kann man das Gesetz einlesen, sodass ich mich dort informieren kann.


    Gilt das Gesetz bereits jetzt oder erst ab Januar 2017.


    Ich würde m ich freuen wenn sie mir kurzfristig, die mir bis jetzt noch fehlenden Infos, mitteilen würden. Vielen Dank dafür.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, möchten Sie Informationen über die Bemessungsgrundsätze der zu zahlenden Eigenanteile von Bewohnern in stationären Einrichtungen. Auch genannt: Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für pflegebedingte Aufwendungen.


    Dieses Gesetz tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft. Es gibt dazu noch keine Ausführungsvorschriften. Den Gesetzestext können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.


    1. Rufen Sie dazu die dazugehörige Startseite auf.
    2. Gleich zu Anfangs unter dem großen Bild der beiden Politiker sehen Sie einen Botton mit der Bezeichnung: Gesetze & Verordnungen. Da bitte draufklicken.
    3. Nun gehen Sie auf die Zeile: abgeschlossene Gesetze und Verordnungen von A-Z. Da bitte draufklicken.
    4. Nun klicken Sie auf den Buchstaben P.
    5. Dann runterscrollen auf PSG II und draufklicken.
    6. Nun erscheint der Gesetzestext des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes. Scrollen Sie den Gesetzestext runter bis auf Seite 26. Dort können Sie unter Punkt 36 den § 84 b nachlesen.


    Bisher war es bei Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen so geregelt, das mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe, der von den Betroffenen zu tragende Eigenanteil ebenfalls stieg. Das Pflegestärkungsgesetz II regelt, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen Eigenanteil für die Pflegegrade 2 – 5 gibt. Dieser wird von der jeweiligen Einrichtung, der Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger ermittelt. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr steigen, auch wenn der Pflegebedürftige in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.


    Vermutlich führt dies dazu, dass sich der Eigenanteil z.B. in der heutigen Pflegestufe 1 ab 2017 voraussichtlich erhöhen wird, da der EEE den Durchschnitt aller Eigenanteile abbildet und daher wohl höher liegen wird.


    Unter Vorbehalt möchte ich erwähnen, dass diese zu erwartende Erhöhung nur für Pflegebedürftige gilt, diese ab 2017 in ein Pflegeheim aufgenommen werden. Für die anderen gilt vermutlich Bestandsschutz. Da übernimmt die Pflegekasse die etwaige Differenz zwischen dem alten Eigenanteil und dem ab 2017 gültigen EEE.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

  • Hallo Frau Gascho.
    Vielen Dank für ihre Ausführungen.


    Mir geht es allerdings auch um den Betrag, der dann sowohl dem Pflegebedürftigen als auch dessen engsten Angehörigen als Selbstbehalt übrig bleiben darf.


    Bisher waren das, für das Jahr 2016, doch nur 2600 € für ein Ehepaar das als Selbstbehalt übrig bleiben durfte, oder ?

    Oder liege ich da falsch, gilt dieser Betrag sowohl für den Pflegebedürftigen als auch dessen Partner/ Partnerin ?
    Dieser Betrag wird jetzt auf 27.600 € angehoben, gilt das dann für jede betroffene Pflegeperson und dessen Angehörigen ?


    Nach meiner Kenntnis gilt das allerdings erst ab dem 1.1.2017. Wie allerdings wird das von heute aus gesehen, bis zum 31.12.2016 gerechnet und gehandhabt ?


    Ab 2020 gilt dann ja die Summe von 50.000 €, auch für jede Person ?


    Ich werde versuchen mich jetzt dort noch tiefer einzulesen und schlau zu machen, eventuell komme ich aber noch einmal auf sie zu.


    Mit Interesse sehe ich ihrer Beantwortung meiner Fragen entgegen. Vielen Dank dafür.
    Guten Abend

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    momentan im Jahre 2016, ist generell vorhandenes Vermögen für die Pflege einzusetzen.
    Davon ausgenommen sind grundsätzlich: selbst genutztes Wohneigentum, 2600 € (sog. kleinerer Barbetrag)
    plus 614 € für den Ehe oder Lebenspartner sowie 256 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person.


    Sollten sich diese Sätze erhöhen, erfahre ich dies frühestens Ende des Jahres.


    Unklar sind mir Ihre benannten hohen Geldbeträge. Geht es Ihnen damit um den Elternunterhalt von Kindern diese pflegebedürftige Eltern haben? Mit diesen Berechnungsgrundlagen haben wir nichts zu tun. Diese bleiben ausschließlich dem Sozialamt überlassen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

  • Hallo Frau Gascho, bin erstaunt, das sie über diese Neuerung noch nicht informiert sein sollen.


    Ich gebe ihnen hier einmal den Link aus dem "Ministerium für Arbeit und Soziales" von Frau Nahles welcher ab dem 4.7.2016 veröffentlicht wurde, hier ist der Link dazu:
    http://www.bmas.de/SharedDocs/…_blob=publicationFile&v=4


    Das für mich interessante Thema beginnt auf der Seite 29 und geht bis zum Ende der Seite 44.


    Wenn da auch für 2016 keine Abschwächung des Selbstbehaltes für die betroffenen Angehörigen bzw. Partner/Partnerin vorgesehen ist, kann ich mir nur gratulieren.
    Aber so ist es halt, dem Einen wird der Puderzucker in den A . .. geblasen und der Andere hat eben ins K. . . gepackt.
    Bin gespannt ob sie mir hier eventuell eine positivere Möglichkeit aufzeigen können, als die aus ihrer letzten Antwort. Vielen Dank.


    Wünsche ihnen jetzt noch ein schönes Wochenende und sehe mit Interesse ihrer Antwort entgegen.

  • Danke für ihre Antwort.


    Dieses Gesetz gilt also nur für behinderte Menschen die wieder in die Gesellschaft zurück geführt werden ?


    Gilt also nicht für Menschen die von Alzheimer oder Demenz betroffen sind gilt daher auch nicht für deren betroffenen Angehörigen.


    Bitte klären sie mich genau auf.
    Vielen Dank .

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    dieser Bereich des Forums beschäftigt sich überwiegend mit Leistungen und Ansprüchen für Menschen, diese an einer Demenz erkrankt sind. Diese Leistungen finden wir in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. auch in der Sozialhilfe. Mir ist nicht bekannt, dass ein Demenzkranker Mensch Leistungen aus der Eingliederungshilfe beziehen kann. Auch durch die veränderte Gesetzgebung in diesem Bereich ab dem nächsten Jahr, hat sich diesbezüglich meines Wissens nichts geändert.


    Sollte Ihnen diese Antwort nicht genügen, wäre es eventuell ratsam vor Ort eine Beratungsstelle aufzusuchen um dort Ihre persönliche Situation mit sämtlichen dazugehörigen Gegebenheiten zu besprechen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

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