Wer übernimmt die Zusatzkosten

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  • Unsere Oma leidet unter Alsheimer.
    Sie ist vor 2 Wochen gefallen und hat sich den 11 Wirbel gebrochen. Nun wurde Sie operiert und kommt anschließend in eine Rhea. Wir sind nun am überlegen, eine 24 Stunden Pflegekraft zu beanspruchen. Alternativ vielleicht auch ein Heimplatz. Nun stellt uns die Frage, wie wir das finanziell stemmen können. Wir haben Immobilienbesitz, jedoch mit Schulden belastet. Meine Frau ist arbeitslos und erhält gerade mal 870 Euro.Oma hat Pflegegrad 3.Können Sie mir sagen, ob mein Gehalt nun hier auch eine Rolle spielt. Ist ja meine Schwiegermutter. Zumal meine Mutter demnächst auch das Problem bekommt.Müssen wir das Haus verkaufen?
    Grüße Wehowsky

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrter Herr Wehowsky,


    Ihre Überlegungen zur pflegerischen Versorgung und Betreuung Ihrer Schwiegermutter betreffen zwei unterschiedliche Modelle.


    1) Die 24-Stunden-Pflegekraft:
    In der Regel haben die Vermittlungsagenturen keine Verträge mit den Pflegekassen, so dass die in den Haushalt entsendeten Pflegepersonen als privat beschaffte Pflegepersonen angesehen werden. Das bedeutet, dass lediglich das Pflegegeld des bewilligten Pflegegrades zur Finanzierung der Pflege zur Verfügung steht. Ob und in welchem Umfang das zuständige Sozialamt im Rahmen von ergänzender Hilfe zur Pflege Kosten übernimmt, ist unter anderem davon abhängig, ob der behördliche Prüfdienst einen zusätzlichen Hilfebedarf beziehungsweise eine 24-Stunden-Betreuung für Ihre Schwiegermutter für notwendig hält.


    Bei den Pflegediensten, die Verträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben, würden dann die Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung stehen. Dafür sind die Kostensätze dann aber auch höher.


    Eine volle Deckung der Kosten durch Pflegekasse und Sozialamt ist in diesem Fall unwahrscheinlich.


    2) Die Versorgung in einem Pflegeheim:
    Hier ist klar geregelt: wer die Heimkosten mit seinem eigenen Einkommen oder Ersparnissen nicht bezahlen kann, kann Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beantragen. Das eigene Einkommen muss bis auf das sogenannte Taschengeld (Barbetrag) für die Heimkosten eingesetzt werden.


    Im Falle von Leistungen durch das Sozialamt, wird geprüft, ob die leiblichen Kinder sich an den Kosten in Form von Elternunterhalt beteiligen können. Die Berechnung ist kompliziert und sehr individuell, da auch immer der bisherige Lebensstil des Kindes Berücksichtigung finden soll. Wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist, wird das gemeinsame Einkommen des Ehepaares zusammengerechnet, dafür erhöht sich dann auch der monatliche Freibetrag, aktuell sind das 3.240 Euro. Für unterhaltsberechtigte eigene Kinder kommen weitere Freibeträge hinzu. Außerdem können diverse Kosten abgesetzt werden, z.B. Kreditraten auch für das Haus.


    Eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie muss nicht veräußert werden. Das Haus wird zum Schonvermögen gerechnet. Ebenso Rücklagen zur Altersvorsorge bis zu fünf Prozent des Jahreseinkommens (brutto) pro Jahr.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

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