Verhinderungspflege durch Privatpersonen

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  • wo kann ich Auskunft bekommen ob eine stundenweise (ca 3 h pro Woche) Verhinderungspflege von einem Ausländer mit Aufenthaltsrecht mit Arbeitgeberbindung durchgeführt werden darf.


    Leider finde ich im Internet nichts dazu, möchte aber nicht das die Person durch diesen eigentlich ehrenamtlichen Einsatz mit Minimalvergütung (ca. 10 Euro pro Stunde) Nachteile dadurch hat.

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrte/r leisa,


    Verhinderungspflege kann auch von Privatpersonen, also nichtgewerblich, durchgeführt werden. Dafür ist kein Arbeitsvertrag erforderlich. Das Geld, dass die Ersatzpflegeperson dafür erhält, ist nicht einkommenssteuerpflichtig, da es sich aus Sicht des Gesetzgebers um eine quasi ehrenamtliche Tätigkeit handelt.


    Bei Bezug von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung vom Sozialamt, muss das Einkommen aus geleisteter Verhinderungspflege allerdings angegeben werden. Gegenüber dem Sozialamt oder Jobcenter gilt dies als Einkommen.


    Ein bestehendes Arbeitsverhältnis ist kein Hinderungsgrund für die Ausübung einer Verhinderungspflege, insbesondere, wenn es sich um einen eher geringen Stundenumfang handelt.


    Ist die Ersatzpflegeperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt, kann das Budget für Verhinderungspflege in Höhe von 1612 Euro pro Jahr (bei Bedarf zuzüglich 50% des Kurzzeitpflegebudgets) eingesetzt werden. Bei stundenweiser Verhinderungspflege entfällt die zeitliche Begrenzung von maximal 42 Tagen.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

  • Hallo Frau Sprengemann,
    verstehe ich das richtig, Das würde dann auch auf eine Person mit begrenztem Arbeitsvisum zutreffen da es sich um eine Art Ehrenamt handelt und die kleine Vergütung nicht als Einkommen zählt?


    Danke für Ihre Antwort.


    A. Leis

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frau/Herr Leis,


    ja, da es sich bei der Ausführung der Verhinderungspflege durch eine Person, die nicht gewerblich in der Pflege tätig ist, nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts handelt.


    Der Pflegekasse gegenüber müssen die Personalien der Ersatzpflegeperson angegeben werden, damit diese während der Verhinderungspflege unfallversichert ist.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

  • Hallo Frau Spengemann, habe ich Sie richtig verstanden, dass Personen, die in der Verhinderungspflege arbeiten automatisch über die Pflegekasse unfallversichert sind?


    Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Antwort.


    Freundliche Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Dementus,


    ja, denn bereits seit dem 1. 4. 1995 (Einführung der Pflegeversicherung) sind alle nicht erwerbsmäßig tätigen, häuslichen Pflegepersonen, wie Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn, über die Pflegeversicherung beitragsfrei bei der gesetzlich Unfallversicherung versichert.


    Voraussetzung ist, dass sie einen Pflegebedürftigen (im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI), nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen.


    Daher ist es wichtig, alle regelmäßig an der Pflege beteiligten Personen oder eine Ersatzpflegeperson der Pflegeversicherung zu melden, damit diese auch den Versicherungsschutz der Unfallversicherung genießen.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

  • Sehr geehrte Frau Spengemann,
    vielen Dank für Ihre freundliche und schnelle Rückantwort. Diese ist für mich sehr hilfreich, da ich bislang einen Sohn meiner erkrankten Schwiegermutter der Pflegekasse noch nicht gemeldet habe, obwohl er seine Mutter ebenfalls bei der häuslichen Pflege unterstützt, allerdings nicht im Rahmen der Verhinderungspflege, sondern auf der Basis privater Absprache.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Sehr geehrte Frau Spengemann,


    vielen Dank für Ihre immer kompetenten Auskünfte hier im Forum.


    Bei der Unfallversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen hat sich aber (leider) seit 01.01.2017 etwas geändert.


    Seit diesem Zeitpunkt genügt es nicht mehr, dass die Pflegeperson nicht erwerbstätig pflegt. Zusätzlich muss sie pro Woche mindestens 10 Stunden pflegen, verteilt auf mindestens 2 Tage.


    https://www.dguv.de/de/versich…/pflegepersonen/index.jsp



    Letztere Voraussetzung wird bei der von Dementus beschriebenen Verhinderungspflege nicht erfüllt.

  • Hallo CarmenP,


    vielen Dank für Ihren sehr interessanten Beitrag und die Links zu meinem Anliegen.


    Für mich stellen sich nunmehr folgende Fragen:
    1. Müssen die 10 Stunden bzw. 2 Tage bei der einen und selben zu pflegenden Person stattfinden?
    2. Da ich die Kraft von der Nachbarschaftshilfe vermittelt bekommen habe und wie ich weiß, diese auch noch andere Pflegestellen betreut, wäre zu klären, ob hier eine Addition des zeitlichen Gesamtaufwands erfolgt um so den Unfallversicherungsschutz zu erlangen.


    Vielen Dank für weitere Antworten im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo Dementus,


    wenn der Ehrenamtliche von der Nachbarschaftshilfe vermittelt wird, sollte er bereits darüber unfallversichert sein.


    Ansonsten werden mehrere Pflegetätigkeiten addiert.


    Beispiel:
    Pflege bei 1. Person: 3 Std. pro Woche, freitags
    Pflege bei 2. Person: 2 Std. pro Woche, freitags
    Pflege bei 3. Person: 5 Std. pro Woche, dienstags


    Ergebnis: es wird mindestens 10 Std. pro Woche gepflegt, verteilt auf 2 Tage pro Woche


    Wichtig: die 1., 2. und 3. Person müssen jeweils mindestens Pflegegrad 2 haben.


    Aber: Da im Beispiel 3 Personen gepflegt werden, die nicht mit der Pflegeperson verwandt sind bzw. zu denen die Pflegeperson keine nähere Beziehung hat (ausser der Pflege), wäre hier noch ein weiterer Punkt zu klären.
    Sofern die Pflegeperson nicht über den Verein (Nachbarschaftshilfe) unfallversichert ist, müsste mit der Minijobzentrale geklärt werden, ob es sich bei den o.g. Pflegetätigkeiten um Minijobs handelt.


    Viele Grüße

  • Hallo Frau camenp,


    ist ja toll, wie schnell Sie die richtigen Antworten auf Lager haben. vielen Dank.


    Das mit der Minijob-Zentrale habe ich vorab schon geprüft, kam zwar zum Ergebnis, dass kein Minijob vorliegt, da es sich um Pflege (Hilfe bei der Erledigung von Hausarbeiten) handelt. Ein bisschen Bauchweh habe ich bei dieser Auslegung schon, da die Hilfe nicht zum Personenkreis der Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gehört. Dieser Kreis ist bei der Minijobzentrale aufgeführt. Meine Kraft wohnt allerdings mehrere Kilometer vom Einsatzort entfernt.
    Vielleicht wissen Sie auch hier eine Antwort, oder Frau Spengelmann, kann vielleicht auch noch helfen.
    Man(n) will ja nicht´s falsch machen.


    Liebe Grüße

  • Hallo Dementus,


    das mit dem Minijob hatte ich erwähnt, wenn die Pflegeperson, welche die Verhinderungspflege übernehmen soll, nicht bereits über den Verein (Nachbarschaftshilfe) als Ehrenamtlicher unfallversichert ist.


    Wenn Sie trotzdem klären wollen, ob es ein Minijob ist, rate ich zu einem Anruf bei der Minijobzentrale. Habe ich auch schon einige Male gemacht und immer nette und kompetente Gesprächspartner. Erwähnen sollten Sie dabei auch, dass die Pflegeperson auch andere Menschen pflegt und als Ehrenamtlicher von der Nachbarschaftshilfe vermittelt wird.


    Viele Grüße

  • Hallo carmenp,


    nochmals herzlichen Dank für Ihre Anregungen und Unterstützung.


    Werde Ihrem Rat folgen und mich mit der Job- Börse in Verbindung setzen.
    Dennoch würde mich die Meinung von Frau Spengemann zum Verlauf und den Inhalten unseres Meinungsaustausches interessieren. So lange möchte ich mit weiteren Aktionen zuwarten.


    Freundliche Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Forumnutzer,


    ich bin sehr erfreut, über Ihren regen Austausch und die Weitergabe Ihrer Erfahrungen. Und vielen Dank für den Hinweis über die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz von häuslichen Pflegepersonen. Dies ist ein Thema, dass nicht unbedingt zu unserem Beratungsalltag gehört, so dass Änderungen oder Neuerungen dann nicht sofort präsent sind. Aber dafür gibt es ja die "Experten in eigner Sache", die sich in diesem Forum gern einbringen können.


    Wann die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale notwendig oder zu empfehlen ist, kann ich pauschal nicht beantworten. Es kommt auch immer auf die Lebensumstände der Pflegeperson beziehungsweise Ersatzpflegeperson an. Ich werde diesbezüglich noch etwas weitergehend recherchieren und werde Sie über meine Suchergebnisse informieren.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Forumnutzer,


    In den Ausführungen der Minijob-Zentrale unter der Kategorie „Minijobs Haushalt - private Pflege von Angehörigen – erwerbsmäßige und nicht erwerbsmäßige Pflege“ ist meines Erachtens sehr gut und verständlich beschrieben, wann die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale in Frage kommt.


    Weitere Infos und Beispiele finden Sie unter:
    https://www.aushilfsjobs.info/…inijob-oder-ehrenamt.html


    Im Falle von Dementus (Beitrag vom 19. 12. 2018) würde ich zunächst bei dem Nachbarschaftsverein nachfragen, welchen Status die Pflegeperson dort hat. Vielleicht erübrigen sich dann weitere Überlegungen. Es gibt zum Beispiel Projekte, die mit Ehrenamtlichen oder mit sogenannten Aufstockern vom Jobcenter arbeiten. Da sind dann die Versicherungsverhältnisse bereits über das Projekt geklärt.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

  • Hallo Frau Spengemann,
    hallo Frau carmenp,


    somit habe ich nun ausreichende Informationen um mein Anliegen entscheiden zu können.
    Meine Hilfskraft kommt über die Nachbarschaftshilfe und die bietet ihre Tätigkeit ehrenamtlich an. Da die Nachbarschaftshilfe von mir einen relativ hohen Stundenlohn abverlangt, diesen aber nur in einem sehr bescheidenen Umfang an die Hilfe in einer unbekannten Pauschale weiterleitet, wollte ich die Hilfe losgelöst von der Nachbarschaftshilfe beschäftigen. So wäre gewährleistet gewesen, dass die Hilfe auch das vereinbarte Entgelt in der tatsächlichen Höhe erhalten hätte.
    Nun muss ich leider das bisherige Verhältnis weiterführen, da mir ein Minijob-Arbeitsverhältnis mit Abgaben, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch doch zu teuer ist.


    Also nochmals vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Hilfestellungen.


    Ich wünsche Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr 2019.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dementus

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