Eigenbehalt 5.000 €

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  • Hallo, mich würde interessieren, ob eine mit dem Tod fällige Leistung aus einer Sterbegeldversicherung mit in den Eigenbehalt gerechnet wird.
    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Brulin,


    es gibt mittlerweile eine Reihe von Gerichtsurteilen, die bestätigen, dass Sterbegeldversicherungen bei Bezug von Sozialleistungen, wie z.B. Hilfe zur Pflege, nicht als Vermögen bzw. Ersparnis angerechnet werden dürfen. Dies fällt unter die Härtefallregelung zum Einsatz von Vermögen bei Sozialhilfebezug (§ 90, Absatz 3 Sozialgesetzbuch XII).


    Den Betroffenen soll die Möglichkeit bleiben, für die eigene Bestattung vorzusorgen, damit die Angehörigen nicht damit belastet werden. Welche Höhe an Bestattungskosten das Sozialamt für angemessen ansieht, kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In Berlin wird zum Beispiel ein Betrag von 3.000 Euro dafür als ausreichend angesehen. Genaue Auskünfte dazu erhalten Sie im zuständigen Sozialamt.


    Am sichersten ist es, wenn der Betroffene vor der Antragstellung beim Sozialamt bereits einen vorsorglichen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen hat. In der Regel wird dabei der Erlös aus der Sterbeversicherung an den Bestatter abgetreten und ist für andere nicht mehr verfügbar.


    Reine Sterbeversicherunge sind also in der Regel als geschütztes Vermögen im Sinne der Härtefallregelung anzusehen. Im Gegensatz dazu werden Todesfallversicherungen als kapitalbildende Lebensversicherungen angesehen, die als Vermögen zu verwerten sind.


    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

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