Unterschied Grundsicherung - Hilfe zur Pflege

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  • Guten Tag, meine Frage ist für einen Pflegegeldempfänger (Stufe 4)ohne Vermögen ohne Einkommen. Welcher Unterschied besteht bei gleichem Formular vom Sozialamt bei Beantragung von Grundsicherung bzw. bei Beantragung auf Hilfe zur Pflege nach § 61. Würde bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege z.B. auch die Zahlung für die Krankenversicherung vom Sozialamt übernommen werden ? Oder ein Mietanteil ? Für Information danke ich.

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrte Mariele,


    Grundsicherung kann beantragt werden, wenn die betroffene Person kein ausreichendes eigenes Einkommen hat, um ihren täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Siehe auch meinen Betrag vom 8. 11. 2019 (Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung ….). Dies betrifft Menschen, die in ihrer eigenen Häuslichkeit leben und nicht in Pflegeheimen.


    Bei Beantragung von Grundsicherung wird die Warmmiete und gegebenenfalls Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (Privat- oder freiwillig Versicherte) bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt und vom Sozialamt teilweise oder vollständig übernommen.


    Hilfe zur Pflege kann man beantragen, wenn man den Eigenanteil von Pflegekosten nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen bezahlen kann. Dies trifft sowohl für die ambulante Pflege zu Hause als auch für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zu.


    Bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege wird auch eine Bedarfsberechnung zu Grunde gelegt, allerdings mit einem höheren Einkommensfreibetrag als bei der Grundsicherung. Dies dient lediglich der Ermittlung einer eventuellen Kostenbeteiligung durch den Antragsteller, also ob das Sozialamt die noch offenen Pflegekosten vollständig übernimmt oder von der pflegebedürftigen Person noch ein Eigenanteil beizusteuern ist.


    Antrag stellende Pflegeheimbewohner müssen ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten einsetzen und dürfen nur den Barbetrag, das sogenannte Taschengeld, zur eigenen Verwendung behalten. Grundsicherung ist hier nicht vorgesehen, weil es sich bei der Heimunterbringung um eine Vollversorgung handelt, Unterkunft und Verpflegung inklusive.


    Eine pflegebedürftige Person, die im Privathaushalt lebt, kann sowohl Grundsicherung als auch Hilfe zur Pflege erhalten. Auf den Antragsformularen können also auch beide Leistungen angekreuzt werden.

    Mit freundlichem Gruß
    Birgit Spengemann

  • Vielen Dank Frau Spengemann, Ihr letzter Satz ist sehr wertvoll für uns, so werden wir das handhaben, da die Tatsachen und damit verbundenen Probleme ja leider oft ineinandergreifen.

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