Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ab Januar 2021 wurden die Regelsätze und Barleistungen nach dem SGB XII erhöht.
Die Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende beträgt 446,00 € (in 2020 432,00 €).
Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 401,00 € (in 2020 389,00 €).
Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 120,42 € (in 2020 116,64 €).
Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 75,82 € (in 2020 73,44 €) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 68,17 € (in 2020 66,13 €).
Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 10,26 € (in 2020 9,94 €) und bei Regelbedarfsstufe II auf 9,22 € (in 2020 8,95 €).
Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall auf 107,04 € (in 2020 103,68). Bei chronisch Erkrankten auf 53,52 € (in 2020 51,84 €). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bei der Krankenkasse eingezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho