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  • Hallo Frau Gascho,


    danke für den Tipp mit dem fahrbaren Mittagstisch. Meine Mutter bekommt nun zusätzlich 115 € vom Sozialamt. Nun habe ich als Bevollmächtigte einen Brief vom Sozialamt bekommen mit dem Inhalt bzw. der Aufforderung Wohngeld zu beantragen. Eigentlich will ich das nicht, da meine Mutter mit der Grundsicherung verschiedene Vergünstigungen hat. Was raten Sie mir?


    Danke und viele Grüße

    Tamme

  • Diesen Versuch des Amtes kenne ich aus persönlicher Erfahrung.

    Meine Mutter lebte im Heim und erhielt neben GS auch Hilfe zur Pflege.

    Mit dem AEG erhielt ich eine Aufforderung für meine Mutter Wohngeld zu beantragen.

    Aus der Erfahrung wusste ich, das GS Empfänger bessere Leistungen als Wohngeldempfänger erhalten. Das Amt bestand auf dem Antrag und ich stellte ihn (damals in Unkenntnis).

    Er wurde abgelehnt und auch die Intervention des Amtes hatte keinen Erfolg.

    Hintergrund ist, dass Wohngelg aus einem anderne Topf gezahlt wird als GS.


    Es gibt dazu ein aktuelles Urteil des BSG.

    BSG, Urt. v. 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

    Sinngemäß braucht also ein Sozialhilfeempfänger kein Wohngeld beantragen.


    Gruß frase

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Tamme,


    solche Briefe sind mir aus dem hiesigen Bezirksamt bekannt. Grundsicherungsempfänger die unter 100 € Leistungen im Monat bekommen, werden dazu aufgefordert Wohngeld zu beantragen. Wohngeld fällt in der Regel etwas höher aus. Aber mit dem Ausscheiden aus der Grundsicherung (Sozialhilfe/Existenzminimum) fallen auch diverse Vergünstigungen weg. Wie z.B.: die GEZ Gebühren müssen wieder bezahlt werden, bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ im Schwerbehindertenausweis muss der Fahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel wieder bezahlt werden, die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung muss wieder selbst bezahlt werden, auch für eine Nachzahlung von Betriebskostenabrechnungen muss man wieder selbst aufkommen, es gibt keine Darlehen für Waschmaschinen und Kühlschränke mehr, ein eventueller Umzug in ein seniorengerechtes Wohnen wird bei nicht Vorliegen eines Pflegegrades, nicht mehr bezahlt, keine Fußpflege Kostenübernahme bei Notwendigkeit mehr und auch die Hürde zur Zuzahlungsbefreiung gegenüber der Krankenkasse wäre höher. Sicherlich kommen noch einige Dinge hinzu. Ein genaues Abwägen über die Antragstellung auf Wohngeld wäre anzuraten.


    Ansonsten gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil vom 23.03.21, in dem das Bundessozialgericht eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen hat. Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld. Also, der Leistungsbezieher oder sein Bevollmächtigter haben die freie Wahl zwischen Grundsicherung und Wohngeld. Auch noch einmal nachzulesen unter: https://t1p.de/xzg1.


    Mit freundlichen Grüßen


    R. Gascho

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