Arztauskunft miT Vorsorge-/Generalvollmacht

  • Hallo,

    in den letzten Tagen musste meine Mutter zweimal erleben, dass Ärzte ihr die Auskunft über den Gesundheitszustand meines dementen Vaters verweigerten. Da sie (und ich auch, aber ich war in den beiden Situationen nicht anwesend) über eine Generalvollmacht verfügen, hat mich dies erstaunt.


    Bislang habe ich sie nicht gefragt, ob sie die Vollmacht in dem Moment auch den Ärzten vorgelegt hat. Ich kann mir vorstellen, dass sie dies nicht getan hat und daher aus Sicht der Ärzte "einfach nur so dabei sein wollte", was Ärzte ohne das Wissen um die Vollmacht natürlich untersagen können.


    Nur, damit ich nicht mit meinem Wissen aus dem Holzweg bin:

    - mein Vater ist dement, kann also weder zuverlässig Auskünfte erteilen noch den Inhalt dessen, was der Arzt (in dem Fall zu einem MRT) sagt, vollständig erfassen, geschweige denn wiedergeben

    - meine Mutter hat die Vollmacht

    - meines Erachtens müsste (?) doch der Arzt sie dabei sein lassen, wenn sie die Vollmacht vorlegt


    Oder gilt das nur, wenn sie die rechtliche Betreuung hätte? Ich habe irgendwie im Hinterkopf, dass die Vollmacht in solchen Angelegenheiten die Betreuung ersetzt mit dem Unterschied, dass Betreuung durchs Betreuungsgericht "kontrolliert" wird und Vollmacht eine interne Angelegenheit zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer ist.


    Vielen Dank für Bestätigung oder auch Veto zu meinem Wissen!!!

  • Guten Morgen,


    ich vermute ja, dass es einfach daran "hakte", dass es meiner Mutter nicht leicht fällt, zu verstehen, dass sie die Vollmacht auch dabei haben muss und vorlegen muss.


    Ich werde das heute Abend, wenn ich sie sehe, klären.

    Mir ging es nur darum, dass ich nicht völlig im Irrglauben bin, dass die Vorsorgevollmacht (die Gesundheitsfürsorge enthält) zwar in der Praxis nicht dem Betreuerausweis gleichgestellt ist, aber in der Theorie doch meine Mutter legitimiert, Auskünfte von Ärzten zu erhalten.


    Danke, hanne63!

    Gerne weitere Erfahrungen, Statements, Fakten....

  • Hallo in die Runde,

    ich habe eine notarielle Generalvollmacht, die auch die Gesundheitsvorsorge umfasst. Und muss sagen, dass ich damit (im medizinischen Bereich) nie Probleme hatte. Ich musste die Vollmacht vorlegen, i.d.R. wurde diese kopiert und von da an gab es keine Schwierigkeiten mehr. Im Gegenteil hatte ich den Eindruck, dass die Ärzte froh waren, dass ein Ansprechpartner verfügbar war. Einmal habe ich sogar einen "Anpfiff" bekommen, weil ich beim Zahnarzt nicht mit im Behandlungsraum war.

    Aber so unterschiedlich ist da eben....

    Liebe Grüße never20

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrte Inkognita,


    zunächst einmal möchte ich darauf eingehen, dass die Begriffe Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht häufig als gleichbedeutend genannt werden. Es gibt aber Unterschiede zwischen den beiden Formen der Vorsorge.


    Eine Generalvollmacht gibt dem Bevollmächtigten einen sehr großen Handlungsspielraum, da diese in der Regel die Übernahme aller Rechtsgeschäfte beinhaltet. Bis auf Immobiliengeschäfte, die notariell beglaubigt werden müssen, kann der Bevollmächtigte umfassende Geschäfte im Namen des Vollmachtgebers tätigen.


    Lediglich höchstpersönliche Angelegenheiten wie Eheschließung/Scheidung, Ausübung des Wahlrechts oder der Verfassen eines Testamentes sind davon ausgeschlossen.


    In der Vorsorgevollmacht werden die einzelnen Bereiche benannt, die der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber übernehmen soll (Wohnungsangelegenheiten Finanzen, Gesundheitssorge, Vertretung vor Behörden und Gerichten, Aufenthaltsbestimmung). In dem Musterformular des Bundesministeriums für Justiz sind diese Bereiche nochmals unterteilt, so dass die Vollmacht präzisiert werden kann.


    Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
    Hier finden Sie Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung.
    www.bmjv.de


    Eine notarielle Beurkundung ist weder für die Generalvollmacht noch für die Vorsorgevollmacht zwingend notwendig, bei Vorliegen von komplexeren Vermögensverhältnissen aber sinnvoll. In der Regel bestehen Bankinstitute darauf, dass für eine (Bank-)Bevollmächtigung zusätzlich deren eigene Formulare verwendet werden.


    Im Hinblick auf die Gesundheitssorge wäre es wichtig, wenn die Vollmacht bereits eine Formulierung enthält, in der Ärzte und Pflegepersonal von der Schweigepflicht entbunden werden und der Bevollmächtigte befugt ist, in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge (mit) zu entscheiden. Dies kann zum Beispiel in dem oben genannten Musterformular angekreuzt werden.


    Normalerweise reicht es aus, die Vollmacht dem behandelnden Arzt vorzulegen. In den regelmäßig aufgesuchten Praxen wird dies vermerkt oder die Vollmacht in Kopie hinterlegt. Wichtig ist, bei akuten Krankenhausaufenthalten oder -untersuchungen das Original der Vollmacht dabei zu haben.


    Bei Fragen, die freiheitsentziehende Maßnahmen oder Zwangsmaßnahme betreffen, ist eine Prüfung durch das Betreuungsgericht notwendig.


    Grundsätzlich kann man sagen, dass eine gerichtlich bestellte Betreuung nicht notwendig ist, wenn durch eine Vorsorgevollmacht die rechtliche Vertretung des Betroffenen geregelt ist. Trotzdem kommt es vor, dass die Bevollmächtigten auf Schwierigkeiten bei der Vertretung stoßen. Einige Bevollmächtigte umgehen diese Probleme, in dem sie sich vom Betreuungsgericht als gerichtlicher Vertreter (Betreuer) einsetzen lassen und dann den Betreuerausweis vorlegen können, der bei einigen Ärzten und Behörden eher anerkannt wird. Bei Fragen dazu kann man sich zur Beratung an den wohnortnahen Betreuungsverein wenden.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

  • Ein herzliches "Guten Montagmorgen" in die Runde,


    ich hatte mir ein weitestgehend PC-freies Wochenende gegönnt und reagiere daher heute erst.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man dem Gegenüber,, geduldig " erklären muß,welche Rechte man als Bevollmächtigter hat

    Wir hatten wohl mehr oder weniger parallel geschrieben und auch wenn Sie nen Tick schneller waren, habe ich Ihr Post eben erst bewusst gelesen.


    Ja, man muss es dem Gegenüber erklären. Aber es war so, wie ich bereits befürchtet hatte: meine Mutter hatte in der Praxis die Vollmacht nicht vorgelegt, sondern wollte "nur" dabei sein und hat auch nicht gesagt, dass sie die Bevollmächtigte ist. Daher verstehe ich zu einem winzigen Anteil auch die Praxis. Trotzdem natürlich ungünstig gelaufen.


    zunächst einmal möchte ich darauf eingehen, dass die Begriffe Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht häufig als gleichbedeutend genannt werden. Es gibt aber Unterschiede zwischen den beiden Formen der Vorsorge.


    Vielen Dank für die Auseinanderdröselung der Begriffe. Die von Ihnen genannte Broschüre des Bundesministeriums hatte ich auch mal gelesen und war auch seinerzeit im Kontakt zum örtlichen Betreuungsverein, aber mittlerweile offensichtlich einige Fakten vergessen und durcheinandergebracht.


    Bei uns liegt eine sehr detaillierte Vorsorgevollmacht vor.


    Vielleicht sollte ich mir einfach nochmal die Broschüre vorknüpfen... wie gut, dass ich in drei Wochen Urlaub habe...wenn das keine Urlaubslektüre ist (zumal ich ohnehin nicht verreise) ;)

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