Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ab Januar 2022 werden die Regelsätze und Barleistungen nach dem SGB XII erhöht.
Die Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende beträgt dann 449,00 € (in 2021 446,00 €).
Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 404,00 € (in 2021 401,00 €).
Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 121,23 € (in 2021 120,42 €).
Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 76,33 € (in 2021 75,82 €) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 68,68 € (in 2021 68,17 €).
Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 10,33 € (in 2021 10,26 €) und bei Regelbedarfsstufe II auf 9,29 € (in 2021 9,22 €).
Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall auf 107,76 € (in 2021 107,04). Bei chronisch Erkrankten auf 53,88 € (in 2021 53,52 €). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bei der Krankenkasse eingezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho