Pflegewohngeld

  • Sehr geehrte Frau Gascho, sehr geehrte Frau Spengemann, ich habe eine Frage zum Pflegewohngeld. Meine Mutter wohnt seit 2017 dauerhaft im Pflegeheim. Um die Kosten aufzubringen, hat sie ihr Wohnhaus verkauft und hat von dem Erlös insgesamt 53 Monate die Heimkosten aus eigener Tasche gezahlt ( Lt. Barmer ). Nun sind die Mittel unter 5000 € und das Heim hat Pflegewohngeld in Absprache mit mir beantragt. Die Investionskosten des Heims betragen monatlich 700 €. Ich habe 2017 meine Mutter nach Schlaganfall einige Monate zuhause mit Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt. Ich soll nun dem Sozialamt sämtliche Kopien der Pflegegeldzahlungen sowie Kopien der Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes zusenden. Ausserdem Kopien der Heimrechnungen und sämtliche Kontoauszüge seit 2017. Zur Beurteilung der Vermögensverhältnisse meiner Mutter. Kann das rechtens sein ?

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Tina,


    das kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob diese rückwirkenden Auskünfte alle rechtens sind. Mit diesen Berechnungen haben Sozialarbeiter nichts zu tun. Vermutlich hat auch jedes Sozialamt seine eigene Umgangsweise mit dieser Thematik. Bitte wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrte Tina,


    nach meinem Kenntnisstand muss die Person, die Sozialleistungen beantragt, Auskünfte über die Verwendung von Vermögen oder Ersparnissen bis zu 10 Jahre rückwirkend geben. Das ist im § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin geht es hauptsächlich um Schenkungen oder Übertragungen von Vermögen, die im Falle der Bedürftigkeit (Antrag Sozialhilfe) an die Geberin zurückgegeben werden müssen.


    Da das Vermögen Ihrer Mutter zur Begleichung der Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes und des Pflegeheimes verwendet wurde, kann es durchaus rechtens sein, dass die Unterlagen dem Sozialamt vorgelegt werden müssen. Nachweise über die Zahlungen der Pflegeversicherung kann ich nicht nachvollziehen. Da müsste der Bescheid ausreichen, ab wann welcher Pflegegrad bewilligt wurde. Außerdem werden auf den Rechnungen der Pflegedienste und Pflegeheime jeweils die Beträge aufgeführt, die mit der Pflegeversicherung abgerechnet wurden.


    Um sicher zu gehen, empfiehlt sich immer eine juristische Beratung, wie schon Frau Gascho erwähnte.


    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

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