Unser Vater lebt seit 10/2020 in einer Wohngemeinschaft für Senioren und demenziell erkrankte Menschen in Sachsen-Anhalt. Seit einem Krankenhausaufenthalt in 08/2021 ist mein Vater bettlägerig. Der Pflegebedarf ist seither immens gestiegen. Der Pflegegrad 5 wurde inzwischen bestätigt. Da mein Vater durch seine Parkinsonerkrankung und fortgeschrittene Demenz zunehmend nicht mehr in der Lage ist, selbständig zu essen und zu trinken wurde uns vor kurzem von dem ambulanten Pflegedienst ein Kostenangebot mit einzelnen Kostenpositionen vorgelegt, dass im Ergebnis einem Eigenanteil für Pflegeleistungen von 2.783,56 € ausweist. Dazu kommen noch 275 € Servicevertrag Pflege, somit ergibt sich ein Eigenanteil für Pflegeleistungen von 3.058,56 € (4.788,56 € - 2.005 € (Pflegekasse PG 5)). Diese sind im Vergleich zu einem einrichtungsbezogenen Eigenanteil (EEE) für Pflegeleistungen eines vergleichbaren Pflegeheimes extrem hoch. Aus unserer Sicht sind die Leistungen und der Standard identisch.
- Ein Hinweis auf eine derartige Abrechnung gab es seitens des Pflegedienstes beim Einzug meines Vaters nicht, ist sie rechtens? Müssten die Leistungen nicht mit einer dem EEE vergleichbaren Pauschale gefasst werden?
- Wenn nein, kann die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vom ambulanten Pflegedienst geforderten Eigenanteil für notwendige Pflegeleistungen und einem angemessenen / ortstypischen Eigenanteil für vollstationäre Pflegeleistungen (Begrenzung des Eigenanteils an Pflegekosten) bei der Pflegekasse beantragt werden?
- Kann die Zahlung des Leistungszuschlages für vollstationäre Pflege ab 01.01.2022 beantragt werden?