Neues Betreuungsrecht in Kraft

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  • Im Spiegel (hinter Bezahlschranke) das neue Betreuungsrecht:

    darin:

    die Aufgaben einer Betreuerin oder Betreuers:

    „Das sind zum einen Behördenangelegenheiten, Vermögensverwaltung, Kontoführung, Steuererklärung. Oder ganz einfach Rechnungen zu bezahlen. Wenn das Gericht zustimmt, kann die betreuende Person auch eine Immobilie verkaufen. In welche Bereiche und wie weit die Betreuung eingreift, legt das Betreuungsgericht fest. Oder die betreute Person hat es selbst in einer Verfügung oder Vollmacht festgelegt. Außerdem geht es um Fragen zur Gesundheit, um Therapien, eine Reha oder eine Operation.


    und:

    Der Wille des (Demenz)Kranken muss respektiert werden

    „Vor allem ist jetzt in Gesetzesform gegossen, was eigentlich selbstverständlich ist – nämlich dass Betreuer die betreuten Personen nach deren Wünschen fragen müssen. Sie sollen die Betreuten in einem selbstbestimmten Leben unterstützen und nicht stellvertretend für sie agieren. Entscheidend ist Wunsch und Wille der betreuten Person. Wenn jemand sich nicht mehr selbst äußern kann, soll der mutmaßliche Wille umgesetzt werden."


    zuletzt:
    bevorzugt werden Familienangehörige als bevollmächtigte Betreuerinnen. Die können vom Gericht beauftragt werden, können aber (mit einer Vorsorgevollmacht) auch ohne Eingreifen eines Gerichts tätig werden.

  • Hallo Buchenberg,


    da ich bereits sehr viele informative Nachrichten von Dir gelesen habe, hoffe ich von Dir eine Auskunft erhalten zu können, diese hat jedoch nichts mit Deinem heutigen Beitrag zum neuen Betreuungsrecht zu tun.


    In dem Antrag auf Hilfe zur Pflege habe ich Angaben zu Schuldverpflichtungen abzugeben. Kannst Du mir bitte erklären, was damit gemeint ist?


    Herzliche Grüße


    Elisabetha

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Elisabetha,


    wenn Sie mir einen genaueren Zusammenhang bezüglich Ihrer Frage mitteilen, kann ich sie vielleicht beantworten.


    "In dem Antrag auf Hilfe zur Pflege habe ich Angaben zu Schuldverpflichtungen abzugeben".


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

  • Guten Tag Frau Gascha,


    vielen Dank für Ihre Nachricht, gerne teile ich Ihnen nähere Details zu meiner Frage mit.


    Meine Mutter befindet sich seit ca. vier Wochen in der Kurzzeitpflege, den Heimvertrag für Verhinderungspflege habe ich heute unterschrieben. Im Anschluss daran wird eine vollstationäre Pflege erfolgen.


    Da keine finanziellen Rücklagen gebildet wurden und auch keine weiteren Ersparnisse vorhanden sind, habe ich einen Antrag auf Hilfe zur Pflege sowie einen Antrag auf Wohngeld für Mietzuschuss gestellt. Für die abschließende Bearbeitung fehlt mir eine wesentliche Information:


    Unter dem Punkt "Wirtschaftliche Verhältnisse" sind Auskünfte zu Belastungen bzw. Schuldverpflichtungen zu erteilen. Hier sind im Antrag

    - Name des Geldinstituts

    - ursprünglicher Darlehensbetrag

    - Restdarlehen und

    - mtl. Zins- und Tilgungsraten

    bereits vorgegeben. Da keine Darlehen bei der Bank bestehen kann ich diesen Punkt überspringen.


    Meine Frage betrifft die Schuldverpflichtungen: Hier lautet die Vorgabe des Formulars:

    - Bezeichnung der Verpflichtung

    - gegenüber wem und

    - in welcher Höhe

    Meine Mutter ist mit Beginn ihrer Demenzerkrankung gemeinsam mit meinem inzwischen verstorbenen Stiefvater vor Jahren einem Kaufrausch erlegen. Hieraus bestehen Forderungen bei diversen Versandhäusern. Die ersten zwei Jahre habe ich noch versucht, mit kleinen Raten diesen gerecht zu werden. Als dies nicht mehr möglich war, gelang es mir, aufgrund der wirtschaftlichen Lage meiner Mutter und ihrer fortschreitenden Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes die Gläubiger zu besänftigen bzw. zu vertrösten. Schließlich wurde eine Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung absehbar. Die Aussicht hierauf veranlasste einige Inkassounternehmen auf meine Bitte hin, das Verfahren für ein Jahr ruhend zu stellen.

    Gehören diese Schulden zu den o.g. Schuldverpflichtungen, oder sind damit offene Rechnungen gemeint. Zudem bestehen noch Forderungen anlässlich der Beisetzug meines Stiefvaters bei der Friedhofsverwaltung. Bereits für ihn wurden Anträge auf Hilfe zur Pflege sowie Wohngeld für Mietzuschuss und zu guter Letzt auch ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt. Dieser Zuschuss war trotz bescheidener Beisetzung nicht ausreichend, da auch von ihm keinerlei Vorsorge getroffen wurde.


    Womit werden u. a. die Abschläge für Energiekosten der bereits gekündigten Wohnung, eine offene Zahnarztbehandlung (Eigenanteil) etc. bezahlt, wenn kein Geld mehr vorhanden ist? Nach Rücksprache mit dem Sozialamt konnte ich mit den Rentenzahlungen die aktuelle Miete überweisen, da laut deren Auskunft, Wohngeld vor Hilfe zur Pflege kommt.


    Für eine Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich die Anträge bis auf diesen einen Punkt ausgefüllt habe und zeitnah auf den Weg bringen möchte.


    Für Ihre freundliche Unterstützung danke ich Ihnen sehr.


    Beste Grüße


    Elisabetha

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Elisabetha,


    Ihre Mutter ist im Pflegeheim und es wird gerade ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Wie ich aus Ihrem Schreiben herauslese ist vermutlich auch kein Vermögen (mehr) vorhanden. Das bedeutet im Prinzip, ihre Mutter ist ein Sozialfall und man kann von ihr, was die Schuldenbegleichung betrifft, nichts mehr verlangen. Weder die noch ausstehenden Stromkosten, die offene Rechnung beim Zahnarzt, die Beerdigungskosten des Exmannes oder die Forderungen der Gläubiger.


    Doch Vorsicht, wenn Ihre Mutter einmal verstirbt und Sie das Erbe annehmen, dann werden Sie als Tochter belangt. Den Schulden sind vererbbar.


    Die Schuldverpflichtungen werden auch nicht vom Sozialamt übernommen, aus diesem Grund ist es vermutlich egal ob Sie das alles mit angeben wollen. Das einzige was das Sozialamt dann übernehmen muss, sind die Beerdigungskosten des Exmannes. Mit dem haben Sie insofern nichts zu tun, weil das Ihr Stiefvater war. Es sei denn, er hat Sie adoptiert.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

  • Guten Morgen Frau Gascho,


    bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort, ich habe mich mit Corona infiziert und zeigte gestern starke Krankheitssymptone.


    Ihre Nachricht bestätigt die Information, die ich von unserem zuständigen Pflegestützpunkt erhielt.


    Es besteht keine Adoption durch meinen Stiefvater. Aufgrund der finanziellen Situation meiner Mutter erhielt ich vom Nachlassgericht ebenfalls die Auskunft, dass mein Sohn und ich auf jeden Fall das Erbe ausschlagen müssen.


    Herzlichen Dank für Ihre freundliche Unterstützung.


    Beste Grüße


    Elisabetha

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