Antrag Verhinderungspflege nach Todesfall

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  • Guten Tag,


    durch Zufall habe ich erfahren, dass man die Verhinderungspflege im Todesfall auch noch rückwirkend für die pflegebedürftige Person beantragen kann.


    Unterschreibt dazu dann einfach der Erbe den Antrag und man weist in einem Anschreiben darauf hin?

    Der Erbe ist gleichzeiting die betreuende Pflegeperson.


    Wenn die verstorbene pflegebedürftige Person die letzten 7 Tage ihres Lebens im Hospiz war, wird das ja als Kurzzeitpflege angerechnet. Sind damit die 806,-€ für Kurzzeitpflege verwirkt?


    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.


    Vielen Dank und viele Grüße

    Whitby

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrte/r Whitby,


    nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 kann eine Erstattung der Kosten für Verhinderungspflege nach dem Tod der pflegebedürftigen Person innerhalb von 12 Monaten nach dem Tode von den Erben beantragt werden.


    Die Gesetzliche Betreuung endet immer mit dem Tod der zu betreuenden Person.

    In Vollmachten kann eine Vertretung auch nach dem Tode vermerkt werden. Dann könnten sie meines Erachtens noch den Antrag zur Verhinderungspflege unterschreiben. Sollte dies von der Pflegekasse nicht anerkannt werden, kann der Anspruch, nach Ausstellung eines Erbscheins, von den Erben geltend gemacht werden.


    In der Regel wird der Aufenthalt in einem stationären Hospiz über die Krankenkasse (Sozialgesetzbuch V) abgerechnet. Dabei werden 95 % der Kosten übernommen, die restlichen Kosten werden aus Spenden gedeckt. Wenn der Träger des Hospizes eine Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch XI mit der Pflegeversicherung geschlossen hat, also als stationäre Pflegeeinrichtung anerkannt ist, kann der Aufenthalt auch über die Pflegeversicherung abgerechnet werden (Kurzzeitpflege und/oder stationäre Pflege). Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen vorrangig zu den Leistungen der Krankenkasse eingesetzt werden.


    Wenn ich Sie recht verstehe, wurde Ihnen vom Hospiz bereits mitgeteilt, dass der Aufenthalt Ihres oder Ihrer Angehörigen als Kurzzeitpflege abgerechnet wird. Damit würde der Anteil, der auf die Verhinderungspflege übertragbar wäre, entfallen. Sollte der Rechnungsbetrag nicht durch den zur Verfügung stehenden Betrag für die Kurzzeitpflege gedeckt sein, stünde auch noch der volle Betrag der Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies würde dann den Betrag für die ambulante Verhinderungspflege entsprechend mindern.


    Wenn Sie weiter Fragen zum Vertrag mit der Hospiz-Einrichtung und zur Abrechnung haben, empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einem Pflegestützpunkt oder bei der Verbraucherberatung. Eine detaillierte Beratung kann nur unter Einsicht aller relevanten Unterlagen erfolgen.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

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