Beiträge von renategascho

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    Guten Tag Nicole,

    zuerst einmal möchte ich Ihnen meine Bewunderung (wie allen anderen pflegenden Angehörigen auch) für Ihren Einsatz an Ihrer Mutter aussprechen.


    Im Prinzip machen Sie ja schon alles was möglich ist und haben von anderen Forumsnutzern auch schon nützliche Ratschläge bekommen.


    Ich persönlich würde auf ein Gutachten durch den MD mit einem Hausbesuch plädieren und sämtliche Unterlagen wie vorliegende Fremdbefunde, pflegerelevante Vorgeschichte (Atteste, Krankenhausbefunde), aktuelles Pflegetagebuch und wenn Sie es für nötig empfinden, den Fragenkatalog sowie, wenn möglich, einen Befundbericht eines Neurologen oder Psychiaters vorlegen aus dem hervorgeht, welche Auswirkungen die Demenz auf den Alltag der Betroffenen hat.

    Die Hinzuziehung der Pflegekräfte ist meines Erachtens nicht wirklich sinnvoll, da diese ja überwiegend in der Behandlungspflege tätig sind. Wichtig ist die Erwähnung der Behandlungspflege beim MD.


    Sollte alles schief gehen und der aktuelle Pflegegrad bleibt, holen Sie sich bitte Hilfe von einem Pflegestützpunkt. Die Mitarbeiter*innen (machen auf Wunsch auch Hausbesuche) gehen dann auch Schritt für Schritt das Gutachten mit Ihnen durch und würden auch einen Widerspruch formulieren, wenn es Sinn macht.


    Den finanziellen Aspekt würde ich nicht erwähnen.


    Viel Erfolg und auch wir wären gespannt auf das Ergebnis. Alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho


    Guten Morgen Anett,


    als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin dürfen Sie höchstens zwei anspruchsberchtigte Personen gleichzeitig unterstützen. So sind auf alle Fälle die Regeln und Berlin.


    Viel Erfolg und Spaß bei Ihrer Schulung wünscht

    mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Anett,


    bei Ihren Frage gehe ich jetzt mal davon aus, dass Sie die dazugehörige Schulung für Nachbarschaftshelfer*innen noch nicht absolviert haben. Grundsätzlich gesehen müssen Sie dafür volljährig sein und außerhalb des Haushalts der pflegebedürftigen Person leben. Ferner dürfen Sie mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad nicht verwandt oder verschwägert sein und auch nicht als seine Pflegeperson eingetragen sein.


    Bei der Beantwortung Ihrer Frage kann ich jetzt nur für Berlin sprechen. Kommen Sie aus einem anderen Bundesland, fragen Sie bitte bei der zuständigen Pflegekasse nach.


    Zu 1. nein, der*die Nachbarschaftshelfer*in muss sich selbst versichern.


    Zu 2. nein, eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich. Erst ab der Registrierung des*der Nachbarschaftshelfers*in bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ist eine Abrechnung mit der Pflegekasse möglich.


    Diese Informationen werden u.a. in den Schulungen vermittelt. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Morgen Mechthild,


    da hat Sabine völlig recht. Bei Ihrer Anfrage geht es um das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld das in § 44a SGB XI geregelt ist. Seit dem 01.01.2024 können Beschäftigte pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage (je pflegebedürftiger Person) von der Arbeit fernbleiben, wenn eine akut aufgetretene Pflegesituation es erfordert eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Sollte kein Anspruch auf eine Entgeldfortzahlung vom Arbeitgeber möglich sein, können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person Pflegeunterstützungsgeld (90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelds) bei der Pflegekasse beantragen.


    Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Alles Gute für Sie und Ihre Mutter.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Frau Gabriele Mihm,


    Ihren Ärger über die Ablehnung des Sozialamtes kann ich gut verstehen. Auch ich bekomme hier an unserer Beratungsstelle den Frust der Klienten ab und an über diese Entscheidung mit. Aber leider hat das Sozialamt recht. Im folgendem übersende ich Ihnen dazu ein Urteil vom Bundessozialgericht mit dem

    Az: B 8 SO 25/16 R zum Nachlesen.


    Alles Gute für Sie und Ihren Exmann.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Stern 0709,

    über die Inhalte des Wohngruppenzuschlages sind Sie vermutlich informiert, da Sie sich im Internet schon mit dieser Materie beschäftigt haben. Den aktuellen Gesetzestext zu diesem Thema findet man im § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI.


    In einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.02.16 – B 3 P 5/14 R zum Wohngruppenzuschlag heißt es, dass sich die zu erledigenden Aufgaben zum oben Genannten Paragraphen hinreichend deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden müssen. Das bedeutet, der Wohngruppenzuschlag kann eingesetzt werden für:

    allgemeine organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten

    das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten

    die Unterstützung bei der Haushaltsführung.


    In der Regel ist es üblich, dass der Wohngruppenzuschlag direkt an die WG-Betreiber weitergegeben wird. Sehen Sie sich die Vertragsunterlagen an, die Sie unterschrieben haben. Dort gibt es sicherlich einen Punkt, der sich auf dieses Thema bezieht.


    Dann haben Sie eher keine wirkliche Handhabe. Außer Sie stellen fest, dass die Präsenzkraft nicht, wie vertraglich festgehalten, die Leistungen erbringt.


    Auf der anderen Seite hat das Bundessozialgericht 2020 festgestellt, dass es „keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen“ geben darf. Das bedeutet, Verträge zum Wohngruppenzuschlag können:

    der ganzen Gemeinschaft oder Teilen der Gemeinschaft zugutekommen

    für verschiedene Aufgaben und mit unterschiedlichen Personen abgeschlossen werden.


    Sehen Sie sich also noch einmal die Vertragsunterlagen an und sollten Sie mit den Inhalten nicht einverstanden sein, müssten Sie sich an die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden. Oder Sie setzten sich mit dem Verein Selbstbestimmtes Wohnen im Alter (SWA) e. V. in Verbindung (Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - versteht sich als Verbraucherschutzinstanz und setzt sich für die Qualitätssicherung in Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz ein).


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch ab Januar 2024 wurden die Regelsätze und Barleistungen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhöht.


    Die Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende beträgt dann 563,00 € (in 2023 502,00 €).


    Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 506,00 € (in 2023 451,00 €).


    Der Schonbetrag bei Beantragung dieser Leistung bleibt bei 10 000 € pro Person (Ehepaare und Paare in eheähnlichen Gemeinschaften).


    Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 152,01 € (in 2023 135,54 €).


    Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 95,71 € (in 2023 85,34 €) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 86,02 € (in 2023 76,67 €).


    Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 12,95 € (in 2023 11,55 €) und bei Regelbedarfsstufe II auf 11,64 € (in 2023 10,37 €).


    Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall (2%) auf 135,12 € (in 2023 120,48). Bei chronisch (1%) Erkrankten auf 67,56 € (in 2023 60,24 €). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bei der Krankenkasse eingezahlt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Anett,


    danke für die guten Wünsche. Auch ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr.


    Generell gesehen mache/n ich/wir solche Berechnungen nicht, sondern im Ernstfall das Sozialamt.


    Auch findet man im Internet einige Informationen über dieses Thema.


    Was ich jedoch dazu sagen kann ist Folgendes: Geschwister können zu den Beerdigungskosten herangezogen werden. Doch wird sich im Vorfeld die gesetzliche Erbfolge angesehen, also, gibt es einen Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern und dann natürlich auch die Geschwister. Bei unterhaltspflichtigen Geschwistern basiert die Berechnungsgrundlage auf den § 85 (1) Einkommensgrenze im SGB XII. Das Schonvermögen für eine Einzelperson, die sich solch einer Berechnung unterziehen muss, sind 10 000 €.


    Alles weitere würde das Sozialamt, die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Sozialrecht mit Ihnen klären.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    gerne möchte ich auch noch folgenden Hinweis geben. Sehr nützlich für die Begutachtung bei Menschen mit einer Demenz oder einer anderen psychiatrischen Erkrankung ist ein Befundbericht von einem Psychiater oder einem Neurologen (falls vorhanden) mit Ausführungen, welche Auswirkungen die Erkrankung auf den Alltag des Betroffenen Menschen hat.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Paul,


    da Ihre Frau lt. Ihrer Aussage schon seit ca. drei Jahren den Pflegegrad 1 besitzt, zählt das für die Pflegekasse bei der Beantragung der Verhinderungspflege in die Befürwortung mit hinein. Ich zitiere: “Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat und dieser zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist“.


    Der Antrag kann gestellt werden. Alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,

    wenn Sie den Einbau der Dusche im Vorfeld bei der Pflegekasse beantragt haben und eine Bewilligung vorliegt, muss die Kasse auch bezahlen. Unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in Kürze eventuell stationär aufgenommen wird oder nicht.


    Wenn der Pflegebedürftige zuhause bleibt und Sie streben einen weiteren Umbau bezüglich des Waschbeckens und des WC`s an, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Vielleicht ist es Ihnen möglich, diesen weiteren Antrag mit einem Pflegestützpunkt gemeinsam zu stellen. Alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,

    wenn ich Ihre Anfrage richtig verstanden habe, bezieht Ihr Exmann Pflegegeld (oder Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst) nach den landesgesetzlichen Vorschriften. Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften trifft zu, wenn das Pflegegeld vom Sozialamt bezahlt wird. Wird das Pflegegeld von der Pflegekasse bezahlt, besteht kein Anspruch auf Befreiung (es sei denn, eines der anderen Befreiungskriterien trifft zu).


    Er kann also einen Befreiungsantrag beim Beitragsservice in Köln stellen. Versuchen Sie es mit Nachweisen (Bewilligungen vom Sozialamt) für die letzten drei Jahre, sofern vorhanden. Viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Johannes,


    wenn Ihr Freund die Vollmacht noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte erstellt hat, ist eine Beglaubigung durch einen Notar nicht nötig (Sie könnten die Vollmacht aber gegen eine Gebühr bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen). Sollte das nicht so sein, müssten Sie eine rechtliche Betreuung zu Ihren Gunsten beim zuständigen Betreuungsgericht anregen. Dabei spielt der Wohnsitz Ihres Freundes eine Rolle. Vermutlich wäre das nach einer Ummeldung von Mannheim nach Berlin, in Berlin ratsamer.


    Zu Ihrer Frage nach den Kosten der Pflege greift der § 98 (5) im SGB XII. In diesem § geht es um die örtlichen Zuständigkeiten. Ich zitiere „für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre…..“.


    In Ihrem Fall wäre das Mannheim. Bleiben Sie dran. Sollten weitere Fragen auftreten, stehe ich weiterhin gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Morgen Ninam,


    das ein Pflegestützpunkt Ihre Fragen nicht beantworten konnte, kann ich mir kaum vorstellen. Da dieses Thema schon sehr oft in diesem Forum angefragt und beantwortet wurde, möchte ich Sie bitten, erst noch einmal folgende Beiträge zu lesen. Sollten dann noch Rückfragen entstehen, können Sie sich gerne noch einmal melden.


    Verhinderungspflege Pflegegrad 4


    Jana31 1. Oktober 2023


    Fragen zur Verhinderungspflege


    Suricata 11. Mai 2023


    Verhinderungspflege + hauswirtschaftliche Leistungen


    wilfredi 27. Januar 2023


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Sehr geehrter Forumsnutzer,


    leider habe ich keinerlei Erfahrungswerte mit Ihrer Anfrage und vermutlich haben Sie schon selbst im Internet nach einer Begriffserklärung gegoogelt. Hier ist zum Beispiel eine davon.


    „Was ist die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV)? Bei der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) handelt es sich um denjenigen Betrag, den die Krankenkassen zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zur Verfügung stellen und der im Gegensatz zur MGV nicht gedeckelt ist.“


    Es gibt aber ein Bundesweites kostenfreies Service-Telefon von Medirenta, 0800 271 0 272, für Privatversicherte, Beamte und deren Angehörige. In dem mir vorliegenden Flyer steht z.B. im ersten Absatz: „Wir entlasten Sie und ihre Angehörigen gerade im Fall von Pflegebedürftigkeit umfassend, indem wir Ihnen alle Sorgen rund um die Krankenkostenabrechnung abnehmen.“


    Die Service Hotline von Berlin lautet: 030/27 00 00. Vielleicht können Sie dort noch etwas in Erfahrung bringen.


    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Anfrage bei der Krankenkasse. Sie dürfen sich gerne bei weiteren Anfragen wieder an uns wenden. Vielleicht wollen Sie uns auch das das finale Ergebnis Ihrer Krankenkasse mitteilen, damit auch die anderen Teilnehmer im Forum darüber Bescheid wissen. Danke.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Elisabetha,


    vielen Dank für Ihre Empfehlung der beiden Bücher. Die kannte ich noch nicht und habe sie mir nun, auch für meine tägliche Arbeit, bestellt.


    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und weiterhin viel Kraft.


    R. Gascho

    Guten Tag Johanna,


    nein, kann es nicht. Gehen Sie in den Widerspruch. Dieser begründet sich auf den § 40 Abs. 4 im SGB XI, bei dem explizit darauf verwiesen wird, dass pro Maßnahme eine Bewilligung von 4000 € erfolgt. Im Folgenden der Paragraph im Zitat:


    (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4000 € je Maßnahme nicht übersteigen.“


    Auch die Erhöhung Ihres Pflegegrades von zwei auf drei innerhalb der letzten Jahre spielt bei der Begründung eine große Rolle. Wenn es Ihnen oder einem Angehörigen von Ihnen möglich ist, lassen Sie sich von einem Pflegestützpunkt oder einer ähnlichen Beratungsstelle bei dem Widerspruch unterstützen. Oft werden auch Hausbesuche von diesen Stellen angeboten. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho