Guten Tag Tanja,
seit dem 01.01.2023 berechnet sich das Schonvermögen bei „Hilfe zur Pflege“ in Berlin wie folgt:
Generell ist vorhandenes Vermögen für die Pflege einzusetzen. Davon
ausgenommen sind grundsätzlich:
▪ selbst genutztes angemessenes Wohneigentum
▪ 10.000,- € sog. kleinerer Barbetrag
▪ plus 10.000,- € für den Ehe- oder Lebenspartner sowie
▪ 500,- € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person
▪ bis zu 8.700,- € für nachweislich zweckgebundene Beträge für Bestattung
und Grabpflege (davon 4.200,- € für die Bestattungskosten inklusive
Bestatterleistungen und Friedhofsgebühren, 3.000,- € für die Grabpflege
und 1.500,- Euro für einen Grabstein).
▪ Ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000,- € für eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als
Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der
Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird (für berufstätige, die Hilfe zur Pflege erhalten).
Auch hier können viele Konstellationen denkbar sein. Sprechen Sie deshalb
unbedingt mit Ihrer/m Sachbearbeiter/in, da auch bei vorhandenem
Vermögen durchaus Ansprüche auf Leistungen durch das Sozialamt
bestehen können.
Mit Ausnahme der Vorgaben für eine angemessene Bestattungsvorsorge gelten die angegebenen Beträge bundesweit. Die konkreten Grenzen der Angemessenheit selbst genutzten Wohnraums sind ebenfalls nicht bundesweit einheitlich festgesetzt worden.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho