Beiträge von renategascho

    Guten Tag Tanja,


    seit dem 01.01.2023 berechnet sich das Schonvermögen bei „Hilfe zur Pflege“ in Berlin wie folgt:


    Generell ist vorhandenes Vermögen für die Pflege einzusetzen. Davon

    ausgenommen sind grundsätzlich:

    ▪ selbst genutztes angemessenes Wohneigentum

    ▪ 10.000,- € sog. kleinerer Barbetrag

    ▪ plus 10.000,- € für den Ehe- oder Lebenspartner sowie

    ▪ 500,- € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person

    ▪ bis zu 8.700,- € für nachweislich zweckgebundene Beträge für Bestattung

    und Grabpflege (davon 4.200,- € für die Bestattungskosten inklusive

    Bestatterleistungen und Friedhofsgebühren, 3.000,- € für die Grabpflege

    und 1.500,- Euro für einen Grabstein).

    ▪ Ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000,- € für eine angemessene

    Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen

    Alterssicherung, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als

    Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der

    Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird (für berufstätige, die Hilfe zur Pflege erhalten).

    Auch hier können viele Konstellationen denkbar sein. Sprechen Sie deshalb

    unbedingt mit Ihrer/m Sachbearbeiter/in, da auch bei vorhandenem

    Vermögen durchaus Ansprüche auf Leistungen durch das Sozialamt

    bestehen können.


    Mit Ausnahme der Vorgaben für eine angemessene Bestattungsvorsorge gelten die angegebenen Beträge bundesweit. Die konkreten Grenzen der Angemessenheit selbst genutzten Wohnraums sind ebenfalls nicht bundesweit einheitlich festgesetzt worden.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Elisabetha,


    Ihre Mutter ist im Pflegeheim und es wird gerade ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Wie ich aus Ihrem Schreiben herauslese ist vermutlich auch kein Vermögen (mehr) vorhanden. Das bedeutet im Prinzip, ihre Mutter ist ein Sozialfall und man kann von ihr, was die Schuldenbegleichung betrifft, nichts mehr verlangen. Weder die noch ausstehenden Stromkosten, die offene Rechnung beim Zahnarzt, die Beerdigungskosten des Exmannes oder die Forderungen der Gläubiger.


    Doch Vorsicht, wenn Ihre Mutter einmal verstirbt und Sie das Erbe annehmen, dann werden Sie als Tochter belangt. Den Schulden sind vererbbar.


    Die Schuldverpflichtungen werden auch nicht vom Sozialamt übernommen, aus diesem Grund ist es vermutlich egal ob Sie das alles mit angeben wollen. Das einzige was das Sozialamt dann übernehmen muss, sind die Beerdigungskosten des Exmannes. Mit dem haben Sie insofern nichts zu tun, weil das Ihr Stiefvater war. Es sei denn, er hat Sie adoptiert.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Elisabetha,


    wenn Sie mir einen genaueren Zusammenhang bezüglich Ihrer Frage mitteilen, kann ich sie vielleicht beantworten.


    "In dem Antrag auf Hilfe zur Pflege habe ich Angaben zu Schuldverpflichtungen abzugeben".


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    meines Wissens wird der Leistungszuschuss nach der individuellen Aufenthaltsdauer eines Pflegebedürftigen im Pflegeheim berechnet.


    Ein Heimwechsel ist unerheblich. Anders sieht es aus, wenn jemand länger als 6 Wochen nicht mehr im Heim wohnt , sondern wieder ambulant gepflegt wird.


    Ansonsten einfach mal mit der Pflegekasse sprechen.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    was ich nun etwas schwierig finde bei einer Antwort ist die Aussage über Ihre Mutter, „dass sie früher oder später in die stationäre Pflege muss“. Von welchem Zeitraum sollen wir ausgehen? Wenn Sie den Eindruck haben, dass es sich noch mindestens um ein Jahr bis zum Umzug handelt, dann wäre die Antragstellung sicherlich zu früh. Wenn es sich um 2-3 Monate handelt, könnte man mit einem formlosen Antrag, aus dem das genaue Umzugsdatum hervorgeht, mit dem zuständigen Sachgebiet in Kontakt treten. Dann bekommen Sie die Antragsunterlagen und eine Liste mit den geforderten Unterlagen. Vielleicht sprechen Sie auch einfach mit dem Sozialdienst oder der Pflegedienstleitung des Heimes. Die haben diesbezüglich sicherlich gute Erfahrungswerte mit dem hiesigen Amt und der entsprechenden Abteilung.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Abend,


    ja, dass sehen Sie ganz richtig. Wenn der Pflegegrad und die Rente zur Finanzierung des Heimplatzes nicht ausreicht, muss das Vermögen (bis auf 10 000 € Schonvermögen) zur Bezahlung des Heimplatzes herangezogen werden. Zum Vermögen gehören u.a. selbst bewohnte und nicht selbst bewohnte Immobilien. Sozialhilfe ist grundsätzlich nachrangig gegenüber sämtlichen Möglichkeiten der Selbsthilfe.


    Beratungen diesbezüglich beim Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    auch ab Januar 2023 werden die Regelsätze und Barleistungen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhöht.



    Die Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende beträgt dann 502,00 € (in 2022 449,00 €).



    Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 451,00 € (in 2022 404,00 €).


    Der Schonbetrag bei Beantragung dieser Leistung wurde von 5000 € auf 10 000 € pro Person erhöht (Ehepaare und Paare in eheähnlichen Gemeinschaften).



    Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 135,54 € (in 2022 121,23 €).



    Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 85,34 € (in 2022 76,33 €) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 76,67 € (in 2022 68,68 €).



    Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 11,55 € (in 2022 10,33 €) und bei Regelbedarfsstufe II auf 10,37 € (in 2022 9,29 €).



    Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall (2%) auf 120,48 € (in 2022 107,76). Bei chronisch (1%) Erkrankten auf 60,24 € (in 2022 53,88 €). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bei der Krankenkasse eingezahlt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Abend,


    es gibt eine Internetseite der Berliner Pflegestützpunkte mit vielen Informationsblättern von A-Z. Es wäre gut, diese einmal in Ruhe durchzulesen.


    Da es Ihrer Mutter noch relativ gut geht, könnten Sie sich auch einen Umzug Ihrer Mutter in Ihre Nähe überlegen. Vielleicht in eine Wohngemeinschaft oder in ein betreutes Wohnen. Ein Umzug kann mit bis zu 4000 € von der Pflegekasse mitfinanziert werden, wenn es sich um ein seniorengerechtes barrierefreies Wohnen handelt.


    Aktuell könnten Sie z.B. versuchen einen Platz für Ihre Mutter in einer Tagespflege zu bekommen. Da wird sie morgens abgeholt und nachmittags wieder nach Hause gebracht. Bei Pflegegrad 2 bekommt Ihre Mutter dafür 689 € extra von der Pflegekasse.


    Für die ambulante Versorgung durch einen Pflegedienst bekommt Ihre Mutter aktuell 724 € plus 125 € Entlastungsbetrag. Den Entlastungsbetrag bekommt entweder der Pflegedienst, wenn er ihn abruft oder z.B. ein Betreuungs- oder Besuchsdienst.


    Wenn der jetzige Pflegedienst keine Kapazitäten hat, müssen Sie oder Ihre Mutter sich eventuell nach einem anderen umsehen. Schafft sie das? Sind Sie die Bevollmächtigte? Können Sie sich vorstellen, über diese weite Entfernung für Ihre Mutter Dinge zu organisieren? Oder wird eventuell vor Ort eine rechtliche Betreuung benötigt?


    Es sind ganz viele Dinge, die zu überlegen und zu organisieren sind wenn die Eltern alt werden. Suchen Sie auch das persönliche Gespräch mit Beratungsstellen wie z.B. den Pflegestützpunkten, Seniorenberatungstellen oder der auch der Alzheimer Gesellschaft.


    So weit erst mal. Ihnen und Ihrer Mutter alles Gute. Melden Sie sich gerne wieder.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Regina,


    die Diagnose Demenz alleine reicht zwar nicht aus, aber da Sie schon von Orientierungsschwierigkeiten schreiben, hat Ihre Nachbarin vermutlich eine Chance auf das Merkzeichen „G“: für gehbehinderte oder erheblich in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr eingeschränkte Menschen. Bedeutet auch: sie können ortsübliche Strecken nicht mehr gehen (z.B. zwei Kilometer in einer halben Stunde), weil es für sie körperlich nicht möglich ist oder sie sich nicht mehr sicher orientieren können.


    Stellen Sie am besten den Antrag mit einem aussagekräftigen Attest vom Hausarzt oder Neurologen. Dazu gibt es auch ein Gerichtsurteil zum Nachlesen unter: Landesgericht Berlin-Brandenburg, Az. L13 SB 10/15.


    Weitere Merkzeichen können in Betracht kommen:


    Bei Merkzeichen „B“ können Begleitpersonen umsonst mitfahren.


    Mit dem Merkzeichen “RF“ müssen weniger Rundfunkgebühren bezahlt werden. Sollte das Ihre Nachbarin bekommen, kann sie verbilligte Tarife bei Telefon- Handyanbietern bekommen.


    Ab einen Grad der Behinderung von 20 hat dies steuerliche Vorteile bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Das gleiche gilt für Angehörige, wenn das Merkzeichen „H“ im Ausweis steht.


    Viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    bitte wenden Sie sich in Ihrem Fall an die kostenfreie Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale.Wenn Sie möchten, berichten Sie uns vom Ergebnis. Meiner Meinung nach ist die Wegpauschale unzulässig. Aber schlussendlich sollte das eine Rechtsberatung klären.


    Vielen Dank für Ihr Verständnis.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho


    Pflegerechtsberatung | Verbraucherzentrale Berlin
    Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten in ambulanter oder stationärer Pflege? Gerne helfen wir Ihnen in unserer Pflegerechtsberatung. Wir beraten Sie umfassend zu…
    www.verbraucherzentrale-berlin.de

    Guten Tag,


    das Gesetzt ist noch relativ neu, aber seit dem 1. September 2022 müssen bundesweit, alle Pflege- und Betreuungskräfte an einen Durchschnittstarifwert angelehnt bezahlt werden, auch wenn sie bei Einrichtungen und Diensten arbeiten, die keinen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Das bestimmt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).


    Somit ist die Preiserhöhung zulässig.


    Was verstehen Sie unter Betreuungspauschale? Die Leistungskomlexe der Pflegeversicherung? Ab dem Pflegegrad 4 gibt es einen täglichen Pauschalbetrag für Wohngemeinschaften, die der Pflegedienst abrechnen kann. Dieser Betrag ist in den einzelnen Bundesländern verschieden hoch und steht z.B. hier in Berlin noch nicht fest.


    Sprechen Sie auch mit einer Beratungsstelle vor Ort über diese Angelegenheit.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Regina,


    als Steuerpflichtige nach dem Einkommenssteuergesetz sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Einnahmen in voller Höhe bei ihrem zuständigen Finanzamt anzugeben. Hierzu gehören auch Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie die der Nachbarschaftshilfe.


    Jedoch kann diese Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes, der sogenannten Übungsleiterpauschale steuerfrei sein. Der Höchstbetrag der (aller) Aufwandsentschädigungen darf 3000 € im Jahr nicht überschreiten.


    Bei Fragen zur Erfassung der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    grundsätzlich gesehen könnte die Antwort auf Ihre Anfrage sehr umfangreich sein, aber das kann ich hier an dieser Stelle nicht leisten. Ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort bei einem Pflegestützpunkt oder einer Seniorenberatung wäre durchaus sinnvoll.


    Trotzdem folgende Information zum Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI in Bezugnehmend auf Ihre Anfrage. Abschnitt (1) Satz 3 besagt, Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich, wenn „eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftslebende fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen“.


    Sie sprechen von einem Sozialdienst bzw. einem Pflegedienst? Die sollten es eigentlich wissen, wie dieser Zuschlag richtig beantragt wird.


    Lesen Sie bitte den vollständigen Paragraph 38 a SGB XI im Internet nach. Unter dem Abschnitt (2) finden Sie dann auch die Forderungen der Pflegekasse zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung.


    Wichtig ist, dass die betroffene Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt.


    Viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Abend Tamme,


    vermutlich greifen bei Ihrer Tante die Rechtsgrundlagen nach dem § 37, Häusliche Krankenpflege (die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung) nach dem SGB V. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen. Eine Verlängerung ist nur nach Bestätigung des Medizinischen Dienstes möglich.


    Keine Bestätigung durch den Medizinischen Dienst für eine Ergänzung oder Verlängerung der Häuslichen Krankenpflege wäre nötig, wenn die Krankenkasse Ihrer Tante die sogenannten Satzungsleistungen nach § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V anbietet. Das bedeutet, dass zusätzlich zur Behandlungspflege (medizinische Leistungen wie Insulin spritzen) Kosten für die Grundpflege und und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden können. Inhalte und Dauer dieser Satzungsleistung fallen je nach Krankenkasse unterschiedlich aus und nicht jede Kasse bietet diese Satzungsleistung auch an. Darum ist ein gezieltes Nachfragen bei der Krankenkasse wichtig.


    Für eine Bewilligung darf kein Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegen. Die Patienten müssen parallel eine Behandlungspflege erhalten und es dürfen keine weiteren Personen im gleichen Haushalt leben, die die Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen könnten.


    Die Satzungsleistungen können über das Entlassungsmanagement des Krankenhauses oder über den Vertragsarzt (Hausarzt) verordnet werden.


    Ich wünsche Ihnen und Ihrer Tante alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Tina,


    das kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob diese rückwirkenden Auskünfte alle rechtens sind. Mit diesen Berechnungen haben Sozialarbeiter nichts zu tun. Vermutlich hat auch jedes Sozialamt seine eigene Umgangsweise mit dieser Thematik. Bitte wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    die zusätzlichen Betreuungsleistungen gibt es seit ein paar Jahren für stationäre Einrichtungen leider nicht mehr. Auch kann ich die Situation Ihrer Mutter von der Ferne her schlecht einschätzen. Was wünschen Sie sich für Ihre Mutter? Sprechen Sie mit der zuständigen Sozialarbeiterin oder Pflegedienstleitung im Pflegeheim.


    Sollten Sie weitere medizinische Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte im Wegweiser Demenz Ratgeberforum an die Rubrik: „Prävention, Diagnose und Therapie“.


    Vielen Dank und alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch ab Januar 2022 werden die Regelsätze und Barleistungen nach dem SGB XII erhöht.


    Die Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende beträgt dann 449,00 € (in 2021 446,00 €).


    Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 404,00 € (in 2021 401,00 €).


    Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 121,23 € (in 2021 120,42 €).


    Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 76,33 € (in 2021 75,82 €) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 68,68 € (in 2021 68,17 €).


    Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 10,33 € (in 2021 10,26 €) und bei Regelbedarfsstufe II auf 9,29 € (in 2021 9,22 €).


    Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall auf 107,76 € (in 2021 107,04). Bei chronisch Erkrankten auf 53,88 € (in 2021 53,52 €). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bei der Krankenkasse eingezahlt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    um das Pflegepersonal in Zukunft besser zu bezahlen, sieht das im Juli in Kraft getretene „Gesundheitsheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ vor, dass sich die Beträge für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI erhöhen. Bei Pflegegrad 2 auf 724 € (aktuell 689 €), PG 3 auf 1363 € (aktuell 1298 €), PG 4 1693 € (aktuell 1612 €) und bei PG 5 auf 2095 € (aktuell 1995 €).


    Das könnte dazu führen, dass es bei der Inanspruchnahme von Kombinationsleistung höhere Pflegegeldanteile gibt. Könnte deshalb, weil vermutlich viele Pflegedienste ab dem 01.01.22 mit den Pflegekassen eine höhere Vergütung für die erbrachten Pflegesachleistungen vereinbaren werden.


    Spätestens jedoch ab September 22 sind alle Pflegedienste dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach Tarif zu bezahlen. Dann werden vermutlich auch die restlichen Pflegedienste ihre Preise für die Sachleistungen erhöhen.


    Der Betrag für die Kurzzeitpflege erhöht sich vom 01.01.2022 auf 1774 € (aktuell 1612 €).


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho