Beiträge von renategascho

    Sehr geehrtes Enkelkind,


    was sicherlich schon feststeht, dass sich Leistungen der Pflegeversicherung bezüglich des Pflegegeldes, der Sachleistungen, der Verhinderungspflege nach § 39 , der Kurzzeitpflege nach § 42 und die Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI erhöhen.


    Ebenfalls stehen Änderungen des Pflegezeitgesetzes an. Darüber haben wir aber noch keine näheren Informationen erhalten. Bitte gehen Sie dazu auf den Link meines letzten Beitrages vom 14.11.11 mit dem Überbegriff Pflegezeitgesetz II.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Hallo Helga,
    Menschen die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu pflegen und sich im Alltag zu versorgen (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität in der Wohnung, hauswirtschaftliche Verrichtungen) haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.


    Haben Sie schon einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt? Daraufhin wird sich der Medizinische Dienst, in der Regel schriftlich, zu einem Hausbesuch ankündigen. Dieser ermittelt dann vor Ort den Umfang und die Art des Hilfebedarfes. Laut Gesetz sollte das Prozedere der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung nicht länger als 5 Wochen dauern.


    Inkontinenzmaterial fällt unter Pflegehilfsmittel und wird bis zu einem Betrag von 31 € monatlich gegen Vorlage einer Quittung oder Rechnung von der Pflegekasse erstattet.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Hallo Lisa,


    nach Rücksprache mit einer beliebigen Krankenkasse und der Alzheimer Gesellschaft Berlin e.V. folgende Information: eine Herdabschaltung ist generell keine Kassenleistung. Trotzdem könnte man nach erfolgter und erfolgreicher Begutachtung mit einem Kostenvoranschlag (Herdabschaltung), einer ärztlichen Befürwortung über die Notwendigkeit eines solchen Gerätes und mit eigener Stellungnahme (warum ist Gerät notwendig). Schlussendlich entscheidet der zuständige Sachbearbeiter ob eine Kostenübernahme oder Bezuschussung erfolgt oder nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Hallo Lisa,
    Voraussetzung für den Bezug von Pflegeversicherungsleistungen ist eine Einstufung für eine Pflegestufe bei Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) und/oder eine Einstufung der Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (§ 45 a SGB XI).


    Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Diesen können Sie schriftlich selbst formulieren oder Sie können bei der Pflegekasse anrufen und sich einen vorgefertigten Antrag zusenden lassen. In der Regel findet man auf diesen Vordrucken beide, der oben genannten Einstufungsmöglichkeiten.


    Es ist wirklich sinnvoll und eine gute Vorbereitung für den Besuch des Gutachters im Vorfeld mindestens 7-10 Tage (bei dementiellen Erkrankungen eher länger) ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Dann hat man selbst, aber auch der Gutachter, eine klares Bild, wie sich die Pflege- und Betreuungssituation im Sinne der Pflegeversicherung darstellt.


    Um Leistungen nach § 45 a zu erhalten, wird ein sogenanntes Srenning durchgeführt. Dies ist sozusagen die erste Bestandsaufnahme. Das Sreening fragt nach Auffälligkeiten in verschiedenen Bereichen wie z.B. Orientierung, Stimmung oder Antrieb/Beschäftigung. Wenn der Gutachter mindestens eine Auffälligkeit von den insgesamt 9 Bereichen feststellt:
    - deren Ursache eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder eine psychiatrische Erkrankung ist oder
    - die regelmäßig und dauerhaft (mind. sechs Monate) zu einem Betreuung- und Beaufsichtigungsbedarf führt, hat er das weitere Assessment durchzuführen. Der Gesetzgeber hat dazu eine 13 Punkte-Katalog im Gesetzestext festgelegt indem diverse Schädigungen und Funktionsstörungen aufgelistet sind. Auf der Homepage der Seniorenberatung Neukölln finden Sie unter http://www.seniorenberatung-neukoelln.de, dort auf Verbraucherinformationen, unter Pflege, dass Kundeninformationsblatt 31 mit dem Thema: Erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz. Dort können Sie noch einmal nachlesen was damit gemeint ist.


    Eine Herdabschaltung fällt vermutlich bei erfolgter Einstufung unter technische Hilfsmittel, die eventuell von der Krankenkasse bezuschusst werden kann. Sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse. Auch ich werde mich diesbezüglich bis Anfang nächster Woche noch einmal bei Ihnen melden.


    Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und bin für Rückfragen gerne weiterhin offen.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Seit dem ersten April 2011 gibt es rückwirkend zum ersten Januar 2011 erhöhte Regelsätze und Mehrbedarfszuschläge. In meiner Praxis fällt mir immer wieder auf, dass Beziehern von Sozialleistungen (Grundsicherung, ALG II) der neue Regelsatz für eine dezentrale Warmwasserversorgung nicht bekannt ist. Dezentrale Warmwasserversorgung bedeutet, dass das warme Wasser in Ihrer Wohnung nicht über die Zentralheizung erwärmt wird, sondern über Boiler oder Durchlauferhitzer. Als Haushaltsvorstand kann man monatlich 8,37 € dafür zusätzlich beantragen. Das Geld gibt es rückwirkend zum ersten Januar 11 nach Antragstellung.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Hallo Silberli,
    bitte entschuldigen Sie die verspätete Reaktion. Bedingt durch eine außerhäusige Fortbildung und Betriebsausflug wurde der Computer die letzten zwei Tage nicht aktiviert.


    Zu ihrer Frage:
    Kosten für eine Pflegeeinrichtung werden aus dem Vermögen des Hilfebedürftigen finanziert, sofern das Sozialamt über den Hilfebedarf informiert bzw. ein Antrag im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII, § 61 ff. dort zur Kostenübernahme vorliegt. Der Selbstbehalt, dass sogenannte Schonvermögen beträgt bei einem Alleinstehenden Hilfeempfänger 2600 €, bei Ehepartnern oder Lebensgemeinschaften kommen noch einmal 614 € dazu.


    Verschenktes Vermögen des Hilfeempfängers kann innerhalb von 10 Jahren (ab der Schenkung) vom Sozialamt zurückgefordert werden. Davon sind Alle Beteiligten/Beschenkten betroffen, nicht nur Verwandte in gerader Linie wie z.B. Eltern und ihre Kinder oder Großeltern und ihre Enkel, sondern auch Freunde und Bekannte. Siehe BGB, § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.


    Ob es diesbezüglich Grenzen bei den Beiträgen gibt, kann ich Ihnen nicht sagen. Mit diesen doch sehr individuellen Fragen bewegen wir uns schon im Sozialrecht. Empfehlenswert wäre diesbezüglich mit einem Rechtsanwalt für Sozialrecht Kontakt aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Hallo Eve,


    ja, im Prinzip schon.


    Durch die Pflegeversicherungsreform 2008 ist der zeitliche Ablauf per Gesetz neu festgelegt worden, siehe SGB XI § 18 (3) Satz 2...dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.


    Ferner erfahren wir aus den Richtlinien des GKV- Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI unter Begutachtungen von Änderungsverträgen: ...bei einer Begutachtung aufgrund eines Änderungsantrages z.B. Höherstufung oder Leistungsberechtigung wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, entspricht das Verfahren dem einer Erstbegutachtung.


    Ob die Begutachtungen in der Praxis immer so schnell funktionieren, ist wohl fraglich. Sollte ich noch andere Informationen diesbezüglich einholen, melde ich mich umgehend.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    ....."Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch dann vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung Rechnung getragen werden kann".
    Ist die Versorgung eines pflegebedürftigen (mind. Pflegestufe I) Menschen der an einer Demenz erkrankt ist zuhause durch einen Pflegedienst oder Angehörige nicht mehr sichergestellt und wird z.B. ein Umzug in eine Wohngemeinschaft für Demenzkranke anvisiert, können die Kosten für einen Umzug bezuschusst werden.
    Dazu muss im Vorfeld ein Antrag bei der Pflegekasse auf Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI gestellt werden. Der Zuschuss darf den Betrag von 2557 € nicht übersteigen.

    Sehr geehrte Monika1,
    mit Alltagsbegleitungen haben wir noch gar keine Erfahrungen gesammelt. Wir bitten daher um etwas Geduld, da wir uns selbst noch fachkundig machen müssen.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Sehr geehrte Eve,
    die Pflegekasse bezahlt je nach Einstufung 100 oder 200 € für zusätzliche Betreuungsleistungen im Monat. Fahrtkosten oder andere Nebenkosten müssen von diesem Geld mit bezahlt werden. Z.b. die "Haltestelle Diakonie" (ein Projekt für Menschen mit einer Demenzerkrankung in Berlin) bietet in ihren eigenen Räumen Beschäftigungsangebote an verschiedenen Tagen an. Das Abholen von zuhause, die Beschäftigung selbst und das nach Hause bringen des Klienten kosten zusammen 20 €. Je nach Einstufung kann das Projekt 5 oder 10 mal im Monat genutzt werden. Es gibt kein extra Geld für die Fahrtkosten.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Dazu möchte ich ergänzend noch anmerken, dass die Leistungen der Verhinderungspflege (SGB XI § 39) ebenso für die Besuche in der Tagespflege ausgegeben werden können. Dies sind im Jahr 1510 €. Möchten Sie genaueres darüber wissen, dann fragen Sie uns.


    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Sehr geehrte Nina,
    zuerst einmal möchte ich Ihnen mein persönliches Verständnis über Ihre Verzweiflung und Ihren Ärger übermitteln. Die Belastung als Vollzeit Berufstätige und gleichzeitige pflegende Angehörige eines Elternteils an sich, ist schon eine große Herausforderung. Wenn dann noch der von Ihnen beschriebene Notfall eintritt, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass man/frau sich am Rande der Verzweiflung befindet und sich vermutlich auch Ängste über die persönliche Existenz auftun.


    Obwohl ich mit meiner Arbeitsstelle u.a. nah am (Pflege) Geschehen bin, gibt es in meiner Praxis zum Pflegezeitgesetz eher geringe Anfragen oder Aussagen von Betroffenen.


    Zum allgemeinen Verständnis: das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist im Juli 2008 im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes in Kraft getreten. Inhalt des Gesetzes ist die befristete Freistellung von der Arbeit für pflegende Angehörige. Dabei unterscheidet man zwei Möglichkeiten. Die Freistellung kann entweder:


    kurzfristig für maximal 10 Tage in akuten Notsituationen in Anspruch genommen werden oder als
    längerfristige Freistellung (bis zu 6 Monaten) beantragt werden.


    In beiden Fällen gilt: pflegende Angehörige haben Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit mit Kündigungsschutz.


    Im Folgenden möchte ich noch einmal auf die kurzfristige Freistellung eingehen:
    Für die “Kurzzeitige Arbeitsverhinderung” (§ 2 PflegeZG) gelten folgende Regelungen (Textauszug):
    1. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (auch ohne Vorankündigung), wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.


    2. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der im Punkt 1 genannten Maßnahmen vorzulegen. Es muss noch keine Pflegebedürftigkeit anerkannt sein. Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht verweigern oder verhindern.


    Dazu Allgemeines: die Dauer der gesetzlichen Freistellung kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung reduziert werden. Der Anspruch eines Beschäftigten auf Freistellung nach § 2 PflegeZG besteht in allen Betrieben, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter, und damit auch in Kleinbetrieben mit weniger als 15 Beschäftigte. Es kommt auch nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat.


    Sehr geehrte Frau Nina, das PflegeZG ist noch relativ jung und vermutlich ausbaufähig wenn man Theorie und Praxis miteinander vergleicht. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn es für diese Regelung eine vergleichbare Lösung gäbe, wie z.B. bei der Erkrankung eines Kindes. Ihnen wünsche ich weiterhin viel Kraft und Geduld in Ihrer verantwortungsvollen Rolle als berufstätige und pflegende Angehörige.


    Alles Gute
    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Hallo,
    selbstverständlich haben Sie das Recht, dass Gutachten zu lesen. Wichtig ist, dass Sie innerhalb von 4 Wochen einen formlosen Widerspruch einlegen und darin gleichzeitig um Zusendung des Gutachtens bitten (z.B....hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom Datum ein. Bitte übersenden Sie mir das angefertigte Gutachten. Ein ausführlicher Widerspruch wird daraufhin im Anschluss erfolgen. MfG).


    Sollten Sie noch Fragen zum ausführlichen Widerspruch haben, dann melden Sie sich bitte noch einmal bei mir.


    Viel Glück und alles Gute.
    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Liebe Leser,


    wenn man bedenkt, dass der Tagessatz in einer Tagespflegeeinrichtung im Durchschnitt 80 € kostet, kann man sich gut vorstellen, dass das Geld, auch bei vorliegen einer Pflegestufe und den zusätzlichen Betreuungsleistungen nach
    SGB XI § 45a Pflegeleistungsergänzugsgesetz 100-200 € mtl., schnell aufgebraucht sind.


    Um einen Heimaufenthalt entgegenzuwirken, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und vor allem den Betroffenen eine feste Tagesstruktur zu bieten, ist es oft von Nöten die Tagespflegeeinrichtung mehrmals in der Woche oder sogar täglich zu nutzen. Es gibt bereits Einrichtungen, die auch am Wochenende geöffnet haben.


    Scheuen Sie sich nicht, ihr zuständiges Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege in die Kostenklärung mit einzubeziehen.


    Sprechen Sie mit Mitarbeitern einer Tagespflege oder wenden Sie sich an den Pflegestützpunkt ganz in Ihrer Nähe. Diese werden Sie gerne beraten.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho