Beiträge von renategascho

    Guten Tag,


    nach Rücksprache mit verschiedenen Einrichtungen in Berlin, konnte ich erfahren, dass es hierzu keine gesetzliche Grundlage gibt. Hier ist es in der Regel nicht möglich, dass Fehltage trotzdem abgerechnet werden. Sie können sich an die Heimaufsicht (oder an die Verbraucherzentrale) in Ihrem Bundesland wenden. Es könnte aber eventuell schwierig werden bezüglich Ihres Vertrages mit der Tagespflegeeinrichtung. Einen Versuch wäre es auf alle Fälle Wert.


    (https://www.vdek.com/LVen/BERB…ege%20ab%2001.01.2013.pdf


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Tamme,


    da Ihre Mutter ergänzende Leistungen der Grundsicherung bezieht, gehört sie zu dem berechtigten Personenkreis. Der Mittagstisch ist für Personen bestimmt, die aufgrund ihres Alters, Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Mahlzeiten selbst zuzubereiten und keine entsprechende Hilfe durch Familienangehörige, Nachbarn oder sonstige Personen bekommen können. Die Feststellung des Bedarfs erfolgt durch den jeweils zuständigen Sozialdienst. In der Regel befürworten die Bezirksämter (in Berlin) einen durchschnittlichen Tagespreis von 5 € je Mahlzeit für ca. zwei Drittel des Monats. Erhöhungen oder Absenkungen sind möglich.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag,


    vermutlich haben wir Ihre Anfrage übersehen bzw. sie ist bei der Umgestaltung des Wegweiser Demenz Forums „untergegangen“. Das tut uns wirklich leid.


    Vermutlich haben Sie Ihre Anfrage nun auch schon anderweitig beantwortet bekommen. Trotzdem noch einmal folgender Hinweis. Ihr Vater kann natürlich in seinem Haus weiterhin wohnen bleiben. Das ist sein gutes Recht. Wenn die Rente samt dem Geld von der Pflegeversicherung für die Heimkosten nicht ausreicht, kann der Bevollmächtigte Ihrer Mutter „Hilfe zur Pflege“ beim zuständigen Bezirksamt beantragen. Dabei dürfen die Ersparnisse Ihrer Eltern 10 000 € nicht überschreiten. Alles was darüber liegt, muss erst für die Pflege ausgegeben werden. Für die Berechnung der „Hilfe zur Pflege“ werden beide Renten der Eltern mit einbezogen. Dem Unterhaltspflichtigen ist aber garantiert, dass sein gegenwärtiger und künftig angemessener Unterhalt gesichert ist.


    Mit freundlichen Grüßen

    R.Gascho

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch ab Januar 2021 wurden die Regelsätze und Barleistungen nach dem SGB XII erhöht.


    Die Regelbedarfsstufe I für Alleinstehende beträgt 446,00 € (in 2020 432,00 €).

    Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 401,00 € (in 2020 389,00 €).


    Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 120,42 € (in 2020 116,64 €).


    Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 75,82 € (in 2020 73,44 €) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 68,17 € (in 2020 66,13 €).


    Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 10,26 € (in 2020 9,94 €) und bei Regelbedarfsstufe II auf 9,22 € (in 2020 8,95 €).


    Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall auf 107,04 € (in 2020 103,68). Bei chronisch Erkrankten auf 53,52 € (in 2020 51,84 €). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bei der Krankenkasse eingezahlt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    R. Gascho

    Guten Tag Candide,


    Ihre Schilderung über die pflegerische Versorgung Ihrer Eltern kann ich schlecht nachvollziehen. Gibt es einen Pflegedienst und parallel einen 24 Stundendienst? Fakt ist, dass beiden Elternteilen durch ihren Pflegegrad eine Verhinderungspflege einmal jährlich zusteht wenn die Pflegeperson verhindert ist. Fakt ist auch, dass die Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der EU es ermöglicht, Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus den EU-Mitgliedstaaten in Deutschland zu beschäftigen. Über einen bekannten 24 Stunden Dienst erfuhr ich, dass sich auch die Verhinderungspflege zur Betreuung von Betroffenen Personen einsetzen lässt. Im Prinzip sollte das Ihre Vermittlungsagentur wissen. Bitte klären Sie Ihr Problem mit einem Pflegestützpunkt oder einer gleichwertigen Beratungsstelle vor Ort.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag DieterF,


    diese Berechnung ist keine Aufgabe eines Sozialarbeiters. Es ist aber gewiss, dass der Ehepartner zuhause dadurch nicht zum Sozialhilfeempfänger (ergänzende Grundsicherung) wird. Das Schonvermögen für Paare beträgt 10 000 €.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Diese E-Mail erreichte uns gestern von der Verbraucherzentrale Berlin.


    "gerne möchte ich Sie auf unsere neue kostenlose Pflegerechtsberatung aufmerksam machen und würde mich sehr freuen, wenn Sie dieses Angebot weiterverbreiten.


    Ab dem 24.08.2020 startet die Verbraucherzentrale Berlin eine kostenlose Pflegerechtsberatung. Sie bietet Ratsuchenden Verbraucherinnen und Verbraucher eine spezialisierte Rechtsberatung zu ihren Rechten in ambulanter und stationärer Pflege je nach Pflegesituation und individueller Lebenslage. Dennoch findet keine Rechtsberatung zu den Ansprüchen gegenüber den Pflege- und Krankenkassen.
    Wir übernehmen auch außergerichtliche Rechtsvertretungen. Zusätzlich informieren wir die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegestutzpunkte zu den rechtlichen Fragen in der Pflege. Außerdem bieten wir Vorträge, Workshops und andere Maßnahmen zur Schulung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Fachpublikum an.


    Termine für die Pflegerechtsberatung können über unser Termintelefon oder unsere Online-Terminbuchung vereinbart werden.
    Unser Termintelefon erreicht Sie unter 030 214 85-0 zu folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 10:00 – 16:00 Uhr.


    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.verbraucherzentral…flegerechtsberatung-50626
    Wenn Sie Fragen haben, können Sie mich gerne unter 030 21 485-255 kontaktieren".


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Nuly,


    das kann ich Ihnen leider gar nicht sagen wie die Sozialämter in den einzelnen Bundesländern entscheiden. Sprechen Sie mit der zuständigen Stelle am besten vor Ort.


    Zu ihrer zweiten Frage lesen Sie sich bitte den Beitrag vom 03.02.2020 (Pflegeleistungen Sozialamt) durch. Vielleicht können Sie auch mit der Lebenshilfe noch einmal Kontakt aufnehmen um von dort diverse Tipps zu bekommen. Viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Sabida,


    heute habe ich eine Rechtsanwältin für Sozialrecht kennen gelernt. Die kümmert sich auch um Probleme in Punkto Krankengeld. Vielleicht sollten Sie auch diese Möglichkeit in Betracht ziehen.


    Alles Gute
    R. Gascho

    Guten Tag Sabida,


    mit dem Thema Krankengeld habe ich in meiner Beratungsstelle in der Regel nichts zu tun. Mir begegnen zwar Klienten die Krankengeld beziehen, aber um die Beantragung kümmern sich die Leute selbst. Was mir aber bekannt ist, dass die Krankenkassen großen Wert auf eine nahtlose Beantragung legen.


    Trotzdem würde ich nichts unversucht lassen. Gibt es ein aussagekräftiges Attest über das Krankheitsbild Ihrer Schwester? Vielleicht kann auch der Hausarzt Ihrer Schwester eine wohlwollende Bescheinigung noch zusätzlich ausstellen (bzw. der Arzt, der Ihre Schwester seit einem Jahr krank schreibt). Schreiben Sie dazu eine Stellungnahme oder eben einen Widerspruch bei einer schriftlicher Ablehnung. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einer Beratungsstelle vor Ort helfen. Im Prinzip müsste auch Ihre Schwester (mit) unterschreiben. Oder gibt es schon eine Vorsorgevollmacht? In manchen Fällen ist es auch ratsam, sich gleich mit dem Leiter der zuständigen Abteilung von der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.


    Ich drücke Ihnen die Daumen!


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Herr Teuteburger,


    im Prinzip muss ich dazu nichts mehr erläutern. Bitte lesen Sie den Beitrag von meiner Kollegin Birgit Spengemann vom 08.04.20 „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung…………… und wenn Sie mögen meinen letzten Beitrag vom 08.06.20 „Pflegegrad Einstufung“.


    Alles Gute und viel Erfolg. Pflegestützpunkte oder andere entsprechende Beratungsstellen helfen beim Widerspruchverfahren, sollten Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    wurde für den Stiefvater ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Bezirksamt gestellt? Generell gesehen sind Eheleute bzw. Lebenspartnerschaften untereinander zum Unterhalt verpflichtet und es wird das gesamte Einkommen sowie Vermögen (Schonvermögen bei Ehe – und Lebenspartnern 10 000 € bleibt) für die Pflege eingesetzt. Jedoch muss dem im eigenen Haushalt verbleibenden Ehegatten bzw. Lebenspartner der Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse verbleiben. In der Regel sind dann keine ergänzenden Grundsicherungsleistungen nötig.


    Ein Fallbeispiel über den Unterhalt bei Heimaufenthalt des Ehepartners finden Sie unter:
    1. Informationen auf der Startseite des Wegweiser Demenz
    2. Rubrik „gesetzliche Leistungen“
    3. Bouton linke Seite: Sozialhilfe
    4. dann: Hilfe zur Pflege anklicken und dort das zweite Fallbeispiel mit dem Namen: Heimunterbringung, Prüfung Unterhalt Ehepartner durchlesen.


    Sollte das Einkommen von beiden zu niedrig sein, bekommt Ihre Mutter ergänzende Leistungen der Grundsicherung oder sie muss Wohngeld beantragen. Das entscheidet in der Regel die Abt. Grundsicherung vom Sozialamt.
    Grundsätzlich könnte man sagen, dass man vor einer Kündigung wegen Krankheit oder Schwerbehinderung nicht geschützt ist (ich bin keine Mieterberatungsstelle). Gehen Sie offen auf den Vermieter zu und erklären die Situation. In der Regel sind die einsichtig. Notfalls müssen Sie mit der Miete aushelfen.


    Viel Glück und Erfolg
    wünscht mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    zum einen haben Sie haben das Recht mit dem Gutachter alleine zu sprechen. Vielleicht ist es ratsam im Vorfeld mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) zu telefonieren um nachzufragen wie die praktische Umsetzung dazu verlaufen könnte.


    Von Vorteil wäre auch ein Befundbericht von einem Psychiater oder Neurologen mit der Ausführung, welche Auswirkungen die kognitiven Einschränkungen auf den Alltag Ihrer Ehefrau haben.


    Ferner gibt es noch ein Informationsblatt der Berliner Pflegestützpunkte. Bitte gehen Sie auf diese Webseite. Dort gibt es eine Rubrik mit dem Namen: Informationsblätter A-Z. Lesen Sie sich dort das Infoblatt 31, vorrangig Modul 3 mit dem Überbegriff „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ durch. Auch dort können Sie sich für das bevorstehende Gespräch noch einmal Anregungen holen.


    Ich wünsche Ihnen und Ihrer Frau alles Gute.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Gebby,


    wenn der Antrag auf HzP/Gru/Si beim Bezirksamt eingegangen ist, dann wird bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Prüfung (finanziell und pflegerisch) der Antrag auch rückwirkend bewilligt werden. Da würde ich an Ihrer Stelle erst einmal ansetzen und nachfragen. Auch die Pflegedienste sind bei diesen Angelegenheiten behilflich, weil sie in der Regel die richtigen Ansprechpartner in den jeweiligen Abteilungen vom Sozialamt kennen. Viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    folgende Informationen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


    1. Änderungen im SGB XI durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (in Kraft getreten am 28. März 2020)
    Um das Infektionsrisiko der Pflegebedürftigen und aller in der Pflege tätigen Beschäftigten herabzusetzen und Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte zu entlasten, werden folgende Maßnahmen getroffen:
    o Qualitätsprüfungen (Regelprüfungen) werden befristet ausgesetzt. Anlassprüfungen werden jedoch weiter durchgeführt.
    o Pflegegutachten zur Feststellung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, werden statt in einer umfassenden persönli-chen Befunderhebung im Wohnbereich auf Aktenlage in Kombination mit strukturierten Interviews erstellt.
    o Wiederholungsbegutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden aus-gesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt.
    Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen sich regelmäßig in der eigenen Häuslichkeit beraten lassen. Der Abruf dieser verpflichtenden Beratungen im häuslichen Bereich kann pandemiebedingt befristet unterbleiben, ohne dass sich dies auf den Pflegegeldanspruch auswirkt.
    Wenn Pflegeeinrichtungen durch die Pandemie bedingt finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, bekommen sie diese über die Pflegeversicherung erstattet.
    Den Pflegekassen wird zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pfle-gerischen Versorgungslücken bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in der häuslichen Versorgung eingeräumt. Pflegebedürftige können auf Antrag Pflegesachleistungen für häusliche Pflegehilfe bis zum 30. September 2020 nicht nur für Leistungen von anerkannten Anbietern (ambulante Pflegedienste), sondern auch für andere Hilfen einsetzen, wenn dies zur Überwindung von pandemiebedingten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Dies kann von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe reichen. Der Anspruch auf Pflegesachleistung für häusliche Pflegehilfe umfasst je nach Pflegegrad zwischen bis zu 689 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und bis zu 1.995 Euro im Monat bei Pflegegrad 5.


    2. Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vom Bundestag am 14.05.2020 beschlossen, Bundesrat hat am 15. Mai 2020 zugestimmt; gesetzliche Regelungen treten überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.)
    Maßnahmen zur Stützung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung insbesondere im häuslichen Bereich:
    o Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI werden vereinfacht. Bis zum 30. September 2020 können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag (bis zu 125,- Euro monatlich) auch für an¬dere Hilfen als Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen dienen, wenn dies zur Überwindung von pandemiebedingten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Dies kann von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe reichen.
    o Für alle Pflegebedürftigen wird die Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen erweitert. Sie können die aus dem Jahr 2019 übertragenen Leistungsbeträge für nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen bis zum 30. September 2020 nutzen, statt nur bis zum 30. Juni 2020.
    o Pflegebedürftige, die Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsein-richtungen wahrnehmen, erhalten bis zum 30. September 2020 einen vorübergehend erhöhten Leistungsbetrag zur Verhinderung höherer Eigenanteile (regulär zur Verfügung stehender Leistungsbetrag: 1.612 Euro im Kalenderjahr, vorrübergehende Er-hörung auf bis zu 2.418 Euro).
    o Darüber hinaus können freie Kapazitäten in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen für die vorübergehende Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen genutzt werden, denen etwa nach einem Krankenhausaufenthalt eine quarantänebedingte Rückkehr in die vollstationäre Pflegeeinrichtung vorübergehend nicht möglich ist. Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der vollstationären Pflegeeinrichtung während dieser Abwesenheit freizuhalten. Der Pflegebedürftige darf mit keinen zusätzlichen Kosten belastet werden.
    Akuthilfe für pflegende Angehörige (auf Initiative des BMFSFJ):
    o Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegunterstützungsgeld
    Pflegende Angehörige haben heute das Recht, in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage (entspricht i.d.R. 2 Wochen) der Arbeit fernzubleiben, um für ihre pflegebedürftigen Angehörigen die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Für diese Zeit kann ein Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt.
    Während der COVID-19-Pandemie soll das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation fernzubleiben, bis zu 20 Arbeitstage umfassen (entspricht 4 Wochen), um die Pflegesituation zu bewältigen. Auch das Pflegeunterstützungsgeld wird für bis zu 20 Arbeitstage gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen pandemiebedingt nur selbst auffangen können. Bereits in Anspruch genommene Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet. Die Regelungen sind bis zum 30. September 2020 befristet.
    o Pflegezeit und Familienpflegezeit werden befristet bis zum 30. September 2020 flexibilisiert.
    • Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig mit Zustimmung des Arbeitgebers Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit muss spätestens bis 30. September 2020 beendet sein.
    • Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen vorübergehend nicht unmittelbar aneinander anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
    • Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend auf 10 Tage (statt 8 Wochen) verkürzt und damit an die der Pflegezeit angeglichen. Die Schriftform wird befristet durch die Textform ersetzt.
    • Ein Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden (auch auf null) im Familienpflegezeitgesetz ist für längstens einen Monat vorübergehend möglich.
    o Darlehnsberechnung und Rückzahlungsverpflichtung bei der Familienpflegezeit
    • Kurzfristige pandemiebedingte Einkommensausfälle im Zeitraum 1. März bis 30. September 2020, z.B. durch Kurzarbeitergeld, werden bei Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag nicht berücksichtigt.
    • Bei der Darlehenstilgung können im Verwaltungsverfahren pandemiebedingte finanzielle Engpässe berücksichtigt werden. (Hinweis: Keine gesetzliche Neuerung, entspricht den allgemeinen Regelungen der Familienpflegezeit.)

    ist gestern bei und eingegangen:


    1. Bessere Unterstützung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation
    a) Pflegeunterstützungsgeld
    Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

    b) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn z. B. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.
    2. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und PflegezeitBeschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.
    3. Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz

    Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Abend Paulinelle,


    Geld aus der Verhinderungspflege zählt für nicht Angehörige oder Verwandte 1. Grades des Pflegebedürftigen als Einkommen und muss versteuert werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Steuerberater beraten.


    Alles Gute.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Frau Milaxxx,


    generell gesehen haben Sozialarbeiter mit der Leistungsabteilung vom Sozialamt nichts zu tun. Das fällt unter das Sozialrecht. So rein vom „Gefühl“ her, kann ich mir eine Bevormundung dieser Art durch das Amt kaum vorstellen. Vielleicht sollten Sie zu minderst die Rechnungen der gekauften Dinge aufheben. Aber auch da weiß ihr Rechtsanwalt sicherlich wesentlich besser Bescheid. Alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Milaxx,


    dann sind Sie ja mit einem Rechtsanwalt den richtigen Weg gegangen. Sollte Ihre Mutter zusammen mit Ihrem Vater nicht mehr als 10 000 € Vermögen haben, kann sie natürlich Grundsicherung beantragen. Aber das hatte ich Ihnen ja schon mitgeteilt.


    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Allem und vielleicht geben Sie bei Gelegenheit noch einmal eine Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho