Beiträge von renategascho

    Guten Tag Milaxxx,


    das klingt ja alles nicht wirklich gut, was Sie uns da mitteilen. Mein erster Gedanke war ein Rechtsbeistand für Sozialrecht oder zumindest das Einbeziehen des Gruppenleiters der entsprechenden Stelle im Sozialamt.


    Warum wurde für den Vater nicht sofort ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt, bzw. mindestens dann, als die Vermögensschongrenze in Höhe von 10 000 € für ein Ehepaar erreicht wurde?


    Auch Ihre Mutter hätte schon längst einen Antrag auf ergänzende Grundsicherung stellen können. Auch für diese Leistung gilt die gleiche Vermögensschongrenze.


    (die zweite Anfrage beantworte ich später)


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Zita,


    eine gesetzliche Grundlage kennen wir hierzu nicht. Sollten Sie und Ihr Mann ergänzende Leistungen der Sozialhilfe beziehen, würde ich einen Antrag beim Sozialamt versuchen. Diverse Beratungsstellen können auch Stiftungsanträge schreiben. Zuerst würde ich aber vorrangig mit der Pflegedienstleitung der Tagespflege sprechen. Auch die müsste etwas dazu sagen können. Alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Simi,


    ich habe mich nun direkt beim Anbieter Lebenshilfe 24 erkundigt. Herr Nocon gab mir folgende Antwort:
    "Hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Ämter haben wir unterschiedliche Erfahrungen gemacht, da dies oft im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt. In einigen Fällen wurden die Kosten komplett durch das Amt bezahlt. Mein Eindruck ist, dass ein Vergleich aufgestellt wird zwischen den zu erwartenden Kosten bei einer Heimunterbringung und dem Verbleib zu Hause. Halten sich die Kosten in Wage oder ist die Versorgung zu Hause günstiger, ist die Übernahme der Kosten wahrscheinlicher. Einige Ämter wünschen einen Nachweis der legalen Beschäftigung, dieser ist selbstverständlich.
    Ich empfehle Kunden Kostenvoranschläge zu den Betreuungsalternativen anzufordern und dem zuständigen Amt mit den persönlichen Präferenzen vorzulegen."


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    mit der Antragsbearbeitung und der Bescheiderteilung haben Sozialarbeiter nichts zu tun. Natürlich können Sie den Antrag schon jetzt stellen, dann sehen Sie wie der Sachbearbeiter reagiert. In Großstädten kann es vorkommen, dass jedes Bezirksamt anders mit gewissen Vorgaben umgeht. Manchmal entscheiden aber auch Sachbearbeiter im gleichen Amt unterschiedlich, weil sie einen gewissen Spielraum haben.


    Benötigt der betroffene Mensch irgendetwas wichtiges für den Heimaufenthalt oder für sein Zuhause? Wie z.B. einen elektrisch verstellbaren Liegesessel, einen Fernsehgerät oder einen neuen Kühlschrank? Dann rate ich in der Regel diese Dinge anzuschaffen und dringend die Rechnung für Rückfragen aufzuheben. Natürlich ohne Gewähr. Eine nachteilige Reaktion habe ich bisher noch nicht bekommen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Sabine,


    dazu gibt es auch leider keine gesetzliche Grundlage. Ihre Mutter befindet sich in einer stationären Einrichtung und hat somit eine tägliche rundum Versorgung. Sie könnten wenn Sie wollen, in dem Heim auch ihre Wäsche waschen lassen. Befindet sich ein Elternteil oder ein anderer Angehöriger/Freund den man vorher zuhause gepflegt und versorgt hat in einem Pflegeheim, gilt man auch nicht mehr als seine Pflegeperson sondern als Angehöriger, Kind oder Freund – je nachdem. Das Pflegepersonal vor Ort sind nun die Pflegepersonen Ihrer Mutter.


    Mit der Verhinderungspflege haben Sie natürlich recht. Die greift nur im ambulanten Bereich.


    Haben Sie als ehrenamtliche Betreuerin (über das Amtsgericht) oder als Bevollmächtigte Ihrer Mutter die Gesundheitssorge? Dann sollte es auch kein Problem bei der Einsicht in ein Gutachten vom MDK geben.


    Aber natürlich verstehe ich Ihren Ärger über die enge finanzielle Situation. Vielleicht sollte Ihre Mutter in Zukunft ihre Fußpflege, Friseur oder Hygieneartikel von ihrem Taschengeld selbst bezahlen und Sie als Tochter beglücken Ihre Mutter weiterhin mit Ihrer Anwesenheit und bringen vielleicht ab und an einen selbstgemachten Kuchen mit. Persönliche Zuwendung z.B. in Form von Gesprächen, vorlesen, Spazieren gehen, Füße massieren oder einfach nur da sein, ist oft das wichtigste für einen Menschen im Pflegeheim.


    Alles Gute für Sie und Ihre Mutter wünscht
    mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Simi,


    nach wiederholter Nachfrage beim hiesigen Sozialamt (eine ähnliche Anfrage wurde hier im Forum schon einmal gestellt) konnte ich wiederum nur erfahren, dass es dort noch keine Erfahrungswerte mit einer entsprechenden Antragstellung für eine 24 Std. Pflege/Betreuung im eigenen Wohnumfeld gibt. Grundsätzlich wird aber eine anteilige Kostenübernahme nicht ausgeschlossen. Die Antragstellung läuft über das siebte Kapitel des SGB XII, Hilfe zur Pflege § 61 ff. Vorrangig sind die Leistungen der Pflegekasse einzusetzen. Nehmen Sie am besten persönlich Kontakt während der offenen Sprechzeiten mit Ihrem zuständigen Sozialamt auf und sprechen Sie dort über die gewünschte Antragstellung. Es wäre schön, wenn Sie uns hier im Forum über das Ergebnis informieren würden. Viel Erfolg wünscht


    mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    das ist im Prinzip nicht schwer. Gibt es einen Pflegestützpunkt in Ihrer Stadt? Dann wäre dort eine persönliche Beratung vermutlich am sinnvollsten. Aber auch Seniorenberatungsstellen oder ähnliches wissen Bescheid.
    Die Berliner Pflegestützpunkte haben auf ihrer Internetseite diverse Informationsblätter. Da könnte man sich vorab schon einmal informieren. Hier alles aufzulisten wäre einfach zu viel. Für einzelne Fragestellungen gibt es auch ein kostenloses Servicetelefon mit der Tel. Nr.: 0800 5950059.
    Aber auch Ihre Krankenkasse hat sicherlich eine Webseite mit einer Rubrik „Pflege“, wo man das wichtigste erst einmal nachlesen kann.
    In vielen Städten gibt es auch eine Alzheimer Gesellschaft. Auch dort kann man sich über die Ansprüche und Angebote für Betroffene beraten lassen.
    Viel Erfolg und alles Gute.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    sollte Ihr Vater ein geringes Einkommen haben und Sozialhilfeleistungen in jeglicher Form (Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) beziehen, können Sie einen Antrag bzw. Ihr Vater (oder eben sein Bevollmächtigter) auf eine Härtefallregelung stellen. Siehe auch unter: https://www.pflege-durch-angeh…-zuschuss-zum-zahnersatz/


    Ansonsten gibt es Beratungsstellen, die bei geringen Einkommen Stiftungsanträge stellen können (Caritas, Diakonie, Seniorenberatungsstellen, usw.).


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Lenchen,


    das ist ja wirklich eine sehr schwierige Situation und ich glaube fast, dass ich Ihnen da nicht weiterhelfen kann. Wurde der Rahmenvertrag für teilstationäre Pflege bei der Beratung im Pflegestützpunkt berücksichtigt? Hat Ihre Mutter das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis? Dann könnte sie den Sonderfahrdienst nutzen. Gibt es bei Ihnen den Sozialverband VdK Deutschland? Dort bekommt man anwaltschaftliche Beratung und Hilfe zum moderaten Preis. Wenn Sie möchten, lesen Sie bitte die Beiträge vom 22.07.19 im Forum gesetzliche Leistungen ebenso zum Thema „Beförderungskosten Tagespflege“, auch wenn Ihr Anliegen in eine etwas andere Richtung geht.


    Bitte schreiben Sie uns wie es weitergeht. Viel Kraft und alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Abend,


    haben Sie schon mit Ihrer Pflegekasse gesprochen? Schildern Sie dort Ihr Problem. Es wäre wichtig zu erfahren, was aus den Rahmenverträgen zur teilstationären Pflege in Ihrem Bundesland hervorgeht. In dem Rahmenvertrag findet man auch die Regelung zu den Beförderungskosten. Eventuell ist dann die Pflegekasse verpflichtet einen Fahrdienst für Rollstuhlfahrer in die Tagespflege und zurück komplett zu übernehmen. Vielleicht gibt es auch einen Pflegestützpunkt oder eine ähnliche Beratungsstelle in Ihrer Nähe, die Sie in dieser Angelegenheit unterstützen können. Es wäre schön, wenn Sie sich noch einmal melden.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch ab Januar 2020 werden die Regelsätze und Barleistungen nach dem SGB XII erhöht.


    Die Regelbedarfsstufe I, für Alleinstehende, beträgt dann 432,00 € (aktuell 424,00).
    Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 389,00 € (aktuell 382,00).


    Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 116,64 € (aktuell 114,48).


    Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 73,44 € (aktuell 72,08) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 66,13 € (aktuell 64,94).


    Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 9,94 € (aktuell 9,75) und bei Regelbedarfsstufe II auf 8,95 € (aktuell 8,79).


    Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall auf 103,68 € (aktuell 101,76). Bei chronisch Erkrankten auf 51,84 € (aktuell 50,88). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bzw. auch schon jetzt am Jahresende für eine Zuzahlungsbefreiung 2020 bei der Krankenkasse eingezahlt werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    wenn sich der Betroffene in einem Pflegeheim befindet und er ein sogenanntes Taschengeld bekommt, dann werden die restlichen Heimkosten über das Sozialamt im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ gedeckt. Das bedeutet auch, dass er einmal im Jahr Anspruch auf eine sogenannte Bekleidungspauschale hat. In Berlin sind das momentan ca. 212 € für einen Menschen der mobil ist und ca. 132 € für einen Menschen der bettlägerig ist. Diese Leistung kann beim Sozialamt beantragt werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    leider gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (in der Regel 10 Arbeitstage) kann nur von der Pflegekasse finanziert werden, wenn eine akute Pflegesituation in der Familie aufgetreten ist und die Angehörigen eine pflegerische Versorgung oder Betreuung organisieren müssen.
    Vielleicht gibt es ja einen Mobilitätshilfedienst in Ihrem Umfeld oder andere Begleitdienste für ältere Menschen. Es ist auch möglich über die sogenannten Entlastungsleistungen (125 €) einen Begleitdienst zu organisieren. Sprechen Sie Ihren Pflegedienst darauf an oder fragen Sie in einem Pflegestützpunkt oder einer Seniorenberatungsstelle nach. Viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    dazu benötigen Sie eine sozialrechtliche Beratung über einen Rechtsanwalt für Sozialrecht. Sie können aber auch bei der hiesigen Verbraucherzentrale eine entsprechende Beratung bekommen. Viel Erfolg und alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    vermutlich meinen Sie die sogenannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.
    Das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen zur Hälfte weiterbezahlt. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, erfolgt für diesen Tag keine Kürzung.
    Wird die Verhinderungspflege von einer Pflegeperson durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, so wird vermutet, dass sie die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausführt. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse den Betrag des üblichen Pflegegeldes für 6 Wochen. Auf Nachweis können notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind, übernommen werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    lt. Gesetz bleibt das volle Pflegegeld bis zu 28 Tagen bei Krankenhaus- und Reha Aufenthalt am Stück erhalten. Erst ab dem 29. Tag wird es gekürzt.


    Wie nun die Pflegekasse in Ihrem Fall entscheidet kann ich nicht beurteilen, da für Ihren Vater erst ab 25.06. ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt wurde und er sich vermutlich in dieser Zeit schon im Krankenhaus befand.


    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Guten Tag,
    ob das Sozialamt Geringverdienern diese Fahrt ersetzt ist fraglich.
    Sie sollten es bei der Pflegekasse Ihres Vaters versuchen und einen Antrag auf stundenweise Verhinderungspflege stellen. Da können Sie dann auch die Fahrtkosten angeben (Quittungen aufheben). Sprechen Sie mit der Pflegekasse und lassen Sie sich einen Antrag zuschicken.
    Vermutlich gibt es auch die Möglichkeit über das Finanzamt Aufwendungen abzusetzen.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    nach Gerichtsurteilen haben wir recherchiert, aber nichts gefunden. Eine Idee wäre vielleicht noch ein sogenanntes Scala Mobil (mobile Treppensteighilfe). Das kann der Hausarzt oder der Orthopäde Ihrer Schwiegermutter verschreiben. Dieses Hilfsmittel müssen die Fahrdienste nutzen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    leider haben wir, aber auch das hiesige Bezirksamt, Abt. Hilfe zur Pflege, noch keinerlei Erfahrung mit diesen Anträgen gemacht. Der Leiter dieser Abteilung schließt aber eine Kostenübernahme nicht aus. Zu beachten ist das sogenannte Schonvermögen in Höhe von 5000 € des Betroffenen (alles was darüber ist muss für die Pflege ausgegeben werden) und die unterhaltspflichtigen Kinder des pflegebedürftigen Elternteils. Sollten Sie diesen Antrag für Ihre Großmutter stellen, würden wir uns freuen wenn Sie uns über das Ergebnis informieren.
    Vielen Dank und viel Erfolg.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho