Beiträge von renategascho

    Guten Abend,


    folgende Information konnte ich von einem Berliner Bezirksamt erfahren. "Aus dem Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur teilstationären Pflege im Land Berlin, geht unter § 1 Ziffer 5 eindeutig hervor, dass zu den Leistungen des Fahrdienstes auch die Treppenhilfe gehört (siehe Anlage). Diese Leistungen sind also nicht gesondert zu vergüten. Sie sind vielmehr Bestandteil der Gesamtvergütung aus Pflegevergütung und Fahrdienst entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung".


    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Guten Abend,


    in diesem Forum geht es vorrangig um Leistungen der Pflegeversicherung für Demenzkranke und pflegebedürftige Menschen. Sollte Ihre Ex-Frau Pflegegeld beziehen, was ich aber Ihrer Schilderung nach bezweifle, könnte sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt für maximal 6 Wochen im Jahr anteiliges Pflegegeld erhalten.


    Alles andere, wie zum Beispiel eine Erwerbsunfähigkeitsrente, müsste sie selbst abklären. Dazu könnte sie eine allgemeine Sozialberatungsstelle an ihrem Wohnort aufsuchen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    das Bezirksamt hat die Anfrage mit der Bitte um Klärung an die Senatsverwaltung weitergeleitet. Wenn wir Glück haben, wird sie schon am 12.07. thematisiert. Ansonsten abwarten.


    Bitte legen Sie gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch ein.


    Wäre ein Fahrdienst dazu bereit, Ihre Mutter die Treppen hinunter zu tragen und wieder hoch?


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag, dieses Thema ist generell schwierig. Nach Rücksprache mit diversen Tagespflege Einrichtungen in Berlin, wäre niemand dazu bereit einen Menschen vom dritten Stock herunter zu tragen. Hat Ihre Schwiegermutter das Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis? Bei diesem Merkzeichen würde der Berliner Sonderfahrdienst das Runtertragen Ihrer Schwiegermutter für wesentlich weniger Geld übernehmen.


    Ich habe jetzt noch einmal bei einem Berliner Sozialamt nachgefragt bezüglich der Kostenübernahme. Wenn ich etwas gehört habe, bekommen Sie Bescheid.


    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Guten Tag,


    diese Fragestellung fällt nicht in den Aufgabenbereich einer Sozialarbeiterin. Grundsätzlich kann ich Ihnen aber mitteilen, dass die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) nachrangig gegenüber sämtlichen Möglichkeiten der Selbsthilfe (Schonvermögen der Mutter 5000 €) oder der Hilfe durch Dritte ist. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch volljährige Kinder gegenüber Ihren Eltern. Für alles Weitere, suchen Sie sich bitte eine Rechtsberatung durch die Verbraucherzentrale oder durch einen Rechtsanwalt. Alles Gute.


    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Gascho

    Guten Abend Melle,


    Ruhelosigkeit, ständiger Bewegungsdrang oder auch zielloses Umherlaufen ist wohl eine der häufigsten Verhaltensänderungen bei Demenzkranken Menschen. Oft drückt dies die Suche nach etwas Verlorenen aus.


    Im Prinzip zeigt Ihnen Ihre Mutter ziemlich deutlich was sie möchte. Nur leider ist das vermutlich nicht mehr möglich. Vielleicht gibt es aber die Möglichkeit einen ehrenamtlichen Besuchsdienst zu finden der mit Ihrer Mutter des Öfteren rausgeht und vielleicht kann sie am Wochenende ab und an in ihr altes zuhause zurück und mit ihren Töchtern ein paar schöne Stunden verbringen.


    Vielleicht gibt es auch im Heim Beschäftigungsangebote bei denen sie miteinbezogen werden kann. Wurden Sie von den Pflegekräften oder der Heimleitung schon angesprochen? Ich vermute, auch dort sind die Veränderungen Ihrer Mutter schon aufgefallen. Inwieweit ist eine Demenz schon diagnostiziert oder fortgeschritten? Finden Sie, Ihre Mutter wäre auf einer Demenz-Station besser aufgehoben? Was bedeutet eine Demenz-Station? Eine geschlossene Abteilung?


    Auch für mich ist es schwierig Ihre Frage aus der Ferne zu beantworten. Wenn Ihre Mutter den Sinn und die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht mehr überblickt, dann müssen die Bezugspersonen die Steuerung übernehmen. Beziehen Sie das Personal vor Ort mit ein. Auch dort gibt es eine Verantwortung für die Bewohner und vermutlich auch Erfahrungswerte im Umgang mit Demenzkranken.


    Ich werde morgen Ihre Anfrage noch einmal in die Rubrik „Wohnen, Betreuung und Pflege“ verschieben lassen. Von den Kollegen bekommen Sie sicherlich auch noch einmal Antworten und Anregungen.


    Alles Gute für Sie und Ihre Mutter wünscht
    mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Abend,


    ein Herdüberwachungssystem bzw. eine Herdsicherung sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und fallen weder in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung noch in das Leistungsspektrum der Pflegeversicherung. Manche Kassen bzw. dortige Mitarbeiter können aber aus Gründen der Kulanz über solche Anträge positiv entscheiden.


    Beschreiben Sie in einem Widerspruch die zunehmende Vergesslichkeit Ihrer Mutter und das damit verbundene Eintreten gefährlicher Situationen. Ein Küchenbrand würde eine große Gefahr für Ihre Mutter und deren Nachbarn darstellen. Mit einer automatischen Herdabsicherung könnte die betroffene Person weiterhin in der eigenen Wohnung verbleiben und gefahrlos ihren Herd benutzen. Ein längeres eigenständiges Leben in der Wohnung wäre somit möglich. Untermauern Sie den Widerspruch mit einem ärztlichen Attest aus dem die Diagnosen Ihrer Mutter und eine wohlwollende Befürwortung des Arztes für solch ein Überwachungssystem hervorgeht.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,


    urlaubsbedingt erst heute meine Reaktion. Das Sie schon eine Generalvollmacht besitzen, habe ich aus Ihrer Anfrage nicht herausgelesen. Dann müssen Sie auch keinen Betreuungsantrag beim Gericht mehr stellen.


    Bezüglich der Auskunftspflicht bei den finanziellen Angelegenheiten meinte ich die Rückmeldung an das zuständige Amtsgericht. Das entfällt nun aber in Ihrem Fall, weil Sie ja schon eine Generalvollmacht besitzen und deswegen dem Gericht keine Rechenschaft ablegen müssen.


    Mit einem freundlichen Gruß
    R. Gascho

    Guten Tag,


    wenn Ihre Mutter dement ist, benötigt sie einen Fürsprecher. Jemanden, der in ihrem Sinne die Verantwortung für verschiedene Bereiche im Leben übernimmt, weil sie vielleicht ihre Angelegenheiten wie z.B. den Bereich der Gesundheitssorge, der Wohnungsangelegenheiten, den Bereich der Finanzen oder ihre schriftlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann. Ist eine Demenz schon diagnostiziert oder ersichtlich, sollte Ihre Mutter keine Vollmacht mehr zu Ihren Gunsten unterschreiben weil sie es vielleicht gar nicht mehr versteht. Es ist vermutlich eher angebracht, dass Sie als Tochter beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf eine freiwillige (ehrenamtliche) Betreuung stellen. Vorausgesetzt natürlich, dass dies auch Ihr Wunsch ist und Sie diese Aufgabe/Verantwortung übernehmen wollen. Aber auch als Tochter und ehrenamtliche Betreuerin müssen Sie dem Gericht einmal im Jahr Bericht erstatten. In finanziellen Angelegenheiten besteht diese Pflicht nicht jährlich sondern wenn die Betreuung endet. Aus diesem Grund ist anzuraten schon ab Beginn der Betreuungsübernahme den finanziellen Aspekt im Blick zu haben und zu dokumentieren. Über nähere Einzelheiten berät Sie hierbei der Betreuungsverein oder die Betreuungsstelle Ihres Bezirks. Der ganze Akt erspart Ihnen vielleicht auch einen späteren Streit/Vorwurf durch Ihre Geschwister.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    ein Pflegebett ist ein sogenanntes Pflegehilfsmittel. Es dient der Erleichterung der Pflege, es kann zur Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder auch dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Ein Widerspruch in Ihrem geschilderten Fall ist dringend anzuraten. Lassen Sie sich eine sogenannte Verordnung für ein Pflegebett vom Arzt Ihrer Mutter ausstellen und auch vom Pflegedienst eine Empfehlung aus der die Notwendigkeit eines solchen Bettes hervorgeht. Bei etwaigen Formulierungsunsicherheiten bezüglich des Widerspruches kann der Pflegedienst oder eine entsprechende Beratungsstelle helfen. Viel Erfolg.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Cenci


    Sie könnten die Vollmacht über das Betreuungsgericht anfechten. Aber vielleicht ist es ja möglich, dass sich die Geschwister im Vorfeld von einem sogenannten Betreuungsverein beraten lassen. Die gibt es in jeder Stadt bzw. in jedem Stadtbezirk. Die Beratungen sind in der Regel kostenfrei oder auf freiwilliger Spendenbasis. Themen dort sind ehrenamtliche Betreuungen, General- bzw. Vollmachten und Patientenverfügungen.


    Alles Gute für Sie und Ihre Familie.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Abend Mariona,


    grundsätzlich kann man sagen, dass eine ambulant betreute Wohngemeinschaft eine ambulante Versorgungsform darstellt und daher versicherungsrechtlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Vorausgesetzt, dass eine (verhinderte) pflegende Privatperson die Pflege unterstützt und bei der Pflegekasse gemeldet ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Herr Fuchs,


    seit dem 01.01.19 steht dem Arbeitnehmer neben dem Pflegezeitgesetz (maximal 6 Monate) und dem Familienpflegezeitgesetz (maximal 24 Monate) eine weitere dritte Möglichkeit zu, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen aus dem Berufsleben für eine gewisse Zeit zurückzuziehen. Dabei handelt es sich um das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Unter gewissen Voraussetzungen steht einem Mitarbeiter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahren zu.


    Beim Pflegezeitgesetz handelt es sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Beschäftigte, die sich für diese Freistellung entscheiden, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen; dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit.


    Das Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden (http://www.bafza.de). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.


    Nach heutiger telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bafza), Tel.: 0221 36 73 - 0 erfuhr ich, dass in Ihrem Fall eine finanzielle Unterstützung als Darlehen nur möglich ist, wenn der Antrag an die Familienzeit gekoppelt ist. Das bedeutet, Sie können dort für maximal ein Jahr einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen stellen. Weitere Informationen über die Antragstellung sowie die Antragsunterlagen selbst, finden Sie auf deren Internetseite.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Abend schwarzerFindus,


    stellen Sie am besten einen Erhöhungsantrag bei der zuständigen Pflegekasse und lesen Sie die Beiträge hier in den gesetzlichen Leistungen vom 20.08.18 Höherstufung Pflegegrad und vom 16.06.18 MDK kommt – wie vorbereiten. Führen Sie wenn möglich über ein paar Tage hinweg ein Pflegetagebuch bzw. ein „Selbstständigkeitsmeter“. Dies sollte erfassen, in welchen Bereichen die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person beeinträchtigt und wo dieser Mensch auf Hilfe angewiesen ist. Lesen Sie dazu das Informationsblatt Nr. 31 auf der Homepage der Berliner Pflegestützpunkte mit dem Titel Begutachtungsrichtlinien – Pflegegrad. Dort werden die 8 Module aufgeführt die bei einer Begutachtung berücksichtigt werden.


    Sollten Sie mit dem Begutachtungsergebnis nicht zufrieden sein, dann besuchen Sie einen Pflegestützpunkt oder eine ähnliche Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Dort wird man mit Ihnen gemeinsam das Gutachten noch einmal durchgehen und ggf. einen Widerspruch formulieren.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Abend ErrorSenni,


    mit der Beantwortung Ihrer Frage haben Sie vollkommen recht. Bei einem Krankenhausaufenthalt bis zu 28 Tagen am Stück bleibt das volle Pflegegeld erhalten. Erst ab dem 29. Tag beginnen die Kürzungen.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag,
    unter Demenzzulage meinen Sie vermutlich die zusätzlichen Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € monatlich. Diesen Entlastungsbeitrag hat Ihre Mutter automatisch mit dem Pflegegrad 2 erworben. Lesen Sie bitte dazu das Informationsblatt Nr. 4 der Berliner Pflegestützpunkte. Dort finden Sie auch noch weitere Informationen über die Leistungen der Pflegeversicherung.


    Ein Widerspruch muss vom Betroffenen selbst bzw. von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden sonst wird er nicht anerkannt.


    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho

    Guten Tag Sven,
    da man in einem Pflegeheim eine rundum Versorgung hat, ist Grundsicherung ausgeschlossen. Ihre Mutter bekommt aber ein Taschengeld in Höhe von 112,32 € und ab 2019 114,48 €.
    Bei Stress mit dem Sozialamt ist vermutlich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale zu empfehlen.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Gascho