Guten Tag Herr Fuchs,
seit dem 01.01.19 steht dem Arbeitnehmer neben dem Pflegezeitgesetz (maximal 6 Monate) und dem Familienpflegezeitgesetz (maximal 24 Monate) eine weitere dritte Möglichkeit zu, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen aus dem Berufsleben für eine gewisse Zeit zurückzuziehen. Dabei handelt es sich um das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Unter gewissen Voraussetzungen steht einem Mitarbeiter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahren zu.
Beim Pflegezeitgesetz handelt es sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Beschäftigte, die sich für diese Freistellung entscheiden, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen; dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit.
Das Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden (http://www.bafza.de). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.
Nach heutiger telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bafza), Tel.: 0221 36 73 - 0 erfuhr ich, dass in Ihrem Fall eine finanzielle Unterstützung als Darlehen nur möglich ist, wenn der Antrag an die Familienzeit gekoppelt ist. Das bedeutet, Sie können dort für maximal ein Jahr einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen stellen. Weitere Informationen über die Antragstellung sowie die Antragsunterlagen selbst, finden Sie auf deren Internetseite.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho