Guten Tag Sven,
da man in einem Pflegeheim eine rundum Versorgung hat, ist Grundsicherung ausgeschlossen. Ihre Mutter bekommt aber ein Taschengeld in Höhe von 112,32 € und ab 2019 114,48 €.
Bei Stress mit dem Sozialamt ist vermutlich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho
Beiträge von renategascho
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Guten Tag Sven,
kann jemand seinen Bedarf an Pflege nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen und Pflegeversicherungsleistungen finanzieren, tritt regelmäßig das örtliche Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für ihn ein. Diese Art von Sozialhilfe ist jedoch grundsätzlich nachrangig gegenüber sämtlichen Möglichkeiten der Selbsthilfe (durch den Leistungsberechtigten, s.o.) oder der Hilfe durch Dritte. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, als auch volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern. Inwieweit eine Unterhaltsverpflichtung besteht, würde sich dann das Sozialamt zunächst mit einem Auskunftsersuchen an Sie wenden. Bei Interesse lesen Sie bitte dazu das Informationsblatt Nr. 34 mit dem Titel „Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Pflegebedürftigen Eltern“ auf der Internetseite der Berliner Pflegestützpunkte. Ihrer Mutter steht ein sogenanntes Schonvermögen in Höhe von 5000 € zu.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ab Januar 2019 werden die Regelsätze und Barleistungen nach dem SGB XII erhöht.Die Regelbedarfsstufe I, für Alleinstehende, beträgt dann 424,00 € (aktuell 416,00).
Die Regelbedarfsstufe II, für Erwachsene die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, beträgt dann pro Person 382,00 € (aktuell 374,00).Das sogenannte Taschengeld für Leistungsberechtigte in Heimen beträgt dann 114,48 € (aktuell 112,32).
Der Mehrbedarf nach § 30, Abs. 1 und 2 SGB XII (ältere und voll erwerbsgeminderte Menschen, mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) erhöht sich auf 72,08 € (aktuell 70,72) für Menschen mit der Regelbedarfsstufe II auf 64,94 € (aktuell 63,58).
Der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung für Alleinstehende auf 9,75 € (aktuell 9,57) und bei Regelbedarfsstufe II auf 8,79 € (aktuell 8,60).
Aber auch die Belastungsgrenze nach § 62 im SGB V (zur Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung für Medikamente, Hilfsmittel etc.) werden für Sozialhilfebezieher angehoben. Das heißt, die Belastungsgrenze im Regelfall auf 101,76 € (aktuell 99,84). Bei chronisch Erkrankten auf 50,88 € (aktuell 49,92). Die Beträge können auf Wunsch des Versicherten gleich am Jahresanfang bzw. auch schon jetzt am Jahresende für eine Zuzahlungsbefreiung 2019 bei der Krankenkasse eingezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag Lilli,
das Pflegegeld aus den Leistungen der Pflegeversicherung ist eine sogenannte zweckgebundene Leistung und bleibt somit dem Grunde nach anrechnungsfrei. Auch mit der Weiterleitung an eine andere Person verliert es nicht seine Zweckbestimmung, da die Person, die nun das Pflegegeld erhält auch die Betroffene Person pflegt. Das Pflegegeld bleibt somit in voller Höhe anrechnungsfrei. Dies ergibt sich aus dem § 83 Abs.1 im SGB XII in Verbindung mit den Arbeitsanweisungen zum Einkommen und Vermögen.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend,
nach nochmaliger Rücksprache mit dem ehemaligen Krankenkassenmitarbeiter fällt uns dazu leider nichts mehr ein. Vielleicht ist es Ihnen möglich, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen und dem Brief, den Sie von der Krankenkasse ja noch erwarten, an den bezirklichen Behindertenbeauftragten wenden?
Was ich aus meiner beruflichen Praxis manchmal mitbekomme, dass sich Begleitpersonen mit dem Sonderfahrdienst (macht nur Freizeitfahrten und Merkzeichen „T“ im Schwerbehindertenausweis nötig) ein bis zwei Straßen vor der Arztpraxis absetzen lassen. Während der Patient mit dem Krankentransport zum Arzt fährt. Aber das darf ich Ihnen natürlich nicht offiziell empfehlen.
Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend,
folgende Beschreibung kommt von einem Sozialversicherungsangestellten, der jahrelang bei einer Krankenkasse gearbeitet hat: es liegt immer im eigenen Ermessen des Fahrdienstes, ob dieser Begleitpersonen mitnimmt. Dies hängt erfahrungsgemäß damit zusammen, ob einerseits im Fahrzeug selbst das Platzangebot vorhanden ist. Zweitens sei die Traglast entscheidend, da in Ihrem Fall ja zwei E-Rollstühle zu transportieren wären. Der Fahrdienst rechnet die Begleitperson nicht gesondert mit der Krankenkasse ab.Die Aussage der Krankenkasse, dass die Ehefrau durch ihre Behinderung nicht als Begleitperson gelten kann, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Beim Ehemann liegt eine Beeinträchtigung der Orientierung vor, die die Ehefrau sehr gut durch Ihre Anwesenheit ausgleichen kann; ganz unabhängig davon, ob sie „behindert“ ist oder nicht. Der Schwerbehindertenausweis bzw. die zuerkannten Merkzeichen sind in dem Fall der „Begleitung“ unerheblich. Sie sind jeweils nur dann relevant, wenn es um die jeweils eigene Beförderung mit dem (Kranken-) Transport zu einem Arzt geht. Zudem berichtet er, dass der Fahrdienst vom DRK z.B. die Mitnahme einer Begleitperson recht unkompliziert handhabt.
Ich hoffe die Antwort hilft Ihnen ein wenig weiter. Für Sie und Ihren Mann alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend,
auch ich empfinde die Reaktion Ihrer Krankenkasse als sehr befremdlich. Ihr Ehemann benötigt Sie als geistige Unterstützung und Sie sind seine vertraute Person. Da spielt es für meine Begriffe keine Rolle ob Sie körperbehindert sind oder nicht. Trotzdem kenne ich diesbezüglich die gesetzlichen Grundlagen nicht. Mit dem SGB V (Krankenkasse) habe ich nicht viel zu tun und unsere Antworten beziehen sich in der Regel auf das Gesetz der Pflegeversicherung oder versus dem SGB XII.
Generell könnten Sie aber auf Ihren Antrag bei der Krankenkasse eine schriftliche Aussage mit den dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen verlangen. Dann könnte man sich schon einmal anders orientieren. Gegebenenfalls könnten Sie sich dann auch an eine Patientenberatung vor Ort wenden.
Sie hören aber nächste Woche noch einmal von mir. Eine Kollegin von mir kennt jemanden der bei einer Krankenkasse gearbeitet hat. Dort wird sie nachfragen.Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend Kitty,
nein, mit dem Steuerrecht kennen wir uns nicht aus. Das ist schon die Angelegenheit eines Steuerberaters. Der sollte eigentlich wissen welche Beträge in welcher Höhe abzusetzen sind.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend Elke65,
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, § 61ff greift nicht bei einer osteuropäischen 24 Std. Pflegekraft. Diese Leistungen bezahlt Ihr Vater selbst von seinem Pflegegeld und den Rest von seinem Einkommen. Sollte ich Ihre Anfrage falsch verstanden haben, dann melden Sie sich bitte noch einmal zurück. Bitte lesen Sie im Vorfeld das Informationsblatt Nr. 41 über die 24–Stunden Pflege und Betreuung zu Hause auf der Internetseite der Berliner Pflegestützpunkte.
Die Klärung von Unterhaltsansprüchen fällt nicht in unsere Beratungskompetenz.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag janheinrich,
Ihrer Pflegekasse ist es sicherlich nicht egal wie Sie mit Ihrer Situation als pflegender Angehöriger zurechtkommen. Dafür hat sie Ihnen doch so einiges angeboten. Leider war das alles nicht in Ihrem Sinne, was ich in Ihrer Situation auch verstehen kann. Nach Rücksprache mit diversen Unternehmen und Anbietern von Pflegekursen musste ich leider hören, das das Phänomen, Bürger melden sich für Pflegekurse an und kommen dann nicht, leider bundesweit zu vermerken ist. Das geht leider so weit, dass Anbieter diese Angebote völlig zurückziehen.
Natürlich können Sie Pflegekurse in anderen Städten absolvieren. Die Materialien und Kurse sind umsonst. Fahrt- und Übernachtungskosten werden nicht übernommen.
Vielleicht sollten Sie doch auf die Möglichkeiten zurückgreifen die Ihnen erst einmal angeboten wurden. Vielleicht gibt es auch eine regelmäßige Erfahrungs- oder Selbsthilfegruppe in Ihrer Nähe die sich für eine gewisse Zeit oder sogar regelmäßig treffen. Diese Veranstaltungen können eine wirksame Unterstützung für pflegende Angehörige sein. Auch der regelmäßige Beratungseinsatz kann zusätzlich dazu dienen u.a. über eine eine sachgerechte aktivierende Pflege aufgeklärt zu werden. Neben pflegerischen Ratschlägen sollten da auch Hinweise auf Fortbildungsmöglichkeiten gegeben werden wie beispielsweise die Teilnahme an Pflegekursen.
Bleiben Sie dran und verlieren Sie nicht den Mut. Sie stehen ja sozusagen auf der Warteliste und werden informiert sobald ein Pflegekurs zustande kommt.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag Astrid,
leider habe ich Ihre Anfrage nicht richtig beantwortet. Das Pflegeunterstützungsgeld bekommt man nur, wenn es dem Pflegebedürftigen akut schlecht geht und man die Pflege neu organisieren muss. In Ihrem Fall war es aber die Mutter die ins Krankenhaus musste. Somit haben Sie keinen Anspruch. Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag Astrid,
also für meine Begriffe sind alle Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld gegeben.
Im Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG), § 2, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung heißt es in Satz 1 „Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen“. (siehe auch SGB XI, § 44a (3)).
Ihr an Demenz erkrankter 80 jähriger Vater hat einen Pflegegrad. Seine Frau und Pflegeperson musste plötzlich und unerwartet ins Krankenhaus. Sie als Tochter haben haben die weitere Pflege und Versorgung Ihres Vaters organisiert (gemeinsam mit Ihrem Bruder).
Bitte gehen Sie zu einer entsprechenden Beratungsstelle und legen Sie Widerspruch ein.
Ein Antrag auf die Verhinderungspflege ist bei Pflegegrad 1 nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag,
in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (gesetzliche Krankenversicherung) sind die Pflegerelevanten Fremdbefunde wie folgt aufgeführt:
Pflegedokumentationen (z.B. von einem Pflegedienst),
Krankenhaus-, Rehabilitations- und Arztberichte,
Pflegeberichte, z.B. Überleitungsberichte von stationären und ambulanten Einrichtungen,
bereits vorliegende sozialmedizinische Gutachten, z.B. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Rehabilitationsgutachten,
eventuell von der antragstellenden Person vorgelegte Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf, z.B. Pflegetagebuch, Anfallskalender, Entwicklungsbericht für Rehabilitationsträger.
(Berichte, z.B. von Werkstätten für behinderte Menschen und von Therapeuten).Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Morgen,
bitte sehen Sie sich das Informationsblatt Nr. 8 der Berliner Pflegestützpunkte an. Dies finden Sie im Internet unter Berliner Pflegestützpunkte und dann dort unter der Rubrik Informationsblätter.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag,
1. die Aufwendungen für Pflege, soziale Betreuung und medizinischer Behandlungspflege während einer Kurzzeitpflege können bis zu einem Gesamtbetrag von 1612 € pro Kalenderjahr von der Pflegekasse vergütet werden. Sind 500 € schon verbraucht, verbleiben 1112 €. Der Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege kann um bis zu 1612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3224 € im Kalenderjahr erhöht werden.
2. es handelt sich um den gleichen Geldbetrag. Siehe unter § 39 SGB XI, Absatz 3, Satz 4, bzw. auch Absatz 1, Satz 3. Zusätzlich kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806 € aus den unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2418 € im Kalenderjahr erhöht werden.
Frage 3 und 4 verstehe ich nicht. Ich empfehle Ihnen eine Beratungsstelle vor Ort zur mündlichen Ab- und Aufklärung aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag,
es tut mir leid. Aber über die einzelnen Modalitäten der Kostenübernahmen der Krankenkassen/Pflegekassen weiß ich nicht Bescheid. Vielleicht kann man sich in so einer Situation noch einmal an einen Vorgesetzten der Pflegekasse wenden oder eine schriftliche Anfrage stellen.
Oder Sie versuchen es bei dem Projekt „Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung“ in Berlin. Die Adresse finden Sie in meiner Antwort vom 22.05.18 unter dem Thema Entlastungsbeitrag.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Reaktion. Eine Kostenübernahme des fahrbaren Mittagstisches ist mir nur über das Sozialamt für einkommensschwache Haushalte bekannt. Eine rückwirkende Bewilligung vom Sozialamt ist nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde vermutlich ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt schon gestellt? Oder warum musste die Sterbeversicherung gekündigt werden? Ansonsten ist es hier leider so, dass man sein Vermögen bis auf 5000 € abbauen muss, um Hilfe vom Staat zu bekommen. Die Pflegeversicherung war schon immer eine Art Teilkaskoversicherung. Bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich in der Regel um Privatwohnungen, für die man wie im „richtigen Leben“ Miete bezahlen muss. Wenn das Geld zum Leben nicht mehr reicht, weil das meiste Geld für die Pflege eingesetzt wird, dann bleibt einem der Gang zum Sozialamt leider nicht erspart.
Alles Gute für Sie uns Ihre Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Tag,
die sogenannte „Expertin“ war nicht meine Erfindung. Aber als langjährige exam. Altenpflegerin verstehe ich Ihr Anliegen und die damit verbundenen Gefühle sehr gut. In meiner heutigen Funktion als Sozialarbeiterin kann ich über die Entlastungsleistungen beraten, benenne welche Einsatzmöglichkeiten es dafür gibt und erkläre natürlich auch den Sinn und Zweck. Schlussendlich gebe ich Adressen von Anbietern heraus. Für welche Leistungen sich dann die Angehörigen oder Betreuer entscheiden, bekomme ich schon nicht mehr mit.
Mit dem Thema „Niedrigschwellige Betreuungsangebote“ beschäftigt sich intensivst das Projekt „Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung“ in Berlin. Das Kompetenzzentrum fördert und vernetzt Angebote im Bereich häuslicher Pflege, und zwar vor allem solche, die jenseits der pflegerischen Versorgung selbst, alltagsnahe unmittelbare Unterstützung anbieten. Aber auch Auskunft und Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Schulungsangebote, Vernetzung und Arbeitsgruppen gehören zu deren Aufgabengebiet.
Vielleicht wollen Sie sich auch mit diesem Projekt in Verbindung setzen? Die Internetseite dazu finden Sie unter: https://www.pflegeunterstuetzu…ber-uns/kompetenzzentrum/. Dort gibt es auch E-Mail Adressen von verschiedenen Ansprechpartnern.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho -
Guten Abend,
die Pflegekasse hat mit dem sogenannten Selbstbehalt bzw. auch Schönvermögen genannt, gar nichts zu tun. Erst wenn das Sozialamt ins Spiel kommt, z.B. bei der „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII, müsste Ihre Mutter ihre finanzielle Situation offen legen. Der Selbstbehalt wäre dann 5000 € für eine Einzelperson. Ist sie verheiratet, das doppelte.
Mit freundlichen Grüßen
R. Gascho