Hallo van_gogh,
zunächst möchte ich auf Ihre Bedenken hinsichtlich einer Höhergruppierung des Pflegegrades eingehen. Seit der Reform des Pflegegesetzes 2017 mit Einführung der Pflegegrade wird dem Unterstützungsbedarf aufgrund von geistigen Einschränkungen, zum Beispiel durch eine dementielle Erkrankung, mehr Gewicht beigemessen. Das heißt, dass nicht ausschließlich die körperliche Verfassung bei der Begutachtung betrachtet und bewertet wird, sondern auch auf die Defizite aufgrund der Demenzerkrankung geachtet wird.
Bei der Selbstversorgung, wie zum Beispiel der Körperpflege, kann es durchaus sein, dass die zu pflegende Person sich noch selbständig waschen oder duschen könnte, es aber schlichtweg vergisst oder den Ablauf der Verrichtung nicht mehr erinnert (sich nicht aus- oder danach anzieht, das Wasser laufen lässt usw.) und deshalb eine Anleitung, Assistenz und Beaufsichtigung benötigt. Dies gilt auch für andere Bereiche des täglichen Lebens.
Wichtig für die Begutachtung ist, dass die behandelnden Ärzte, insbesondere der Neurologe, die Verschlimmerung der Erkrankung dokumentieren, so dass die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes das berücksichtigen kann.
Wenn ich Sie recht verstehe, kommt lediglich 1 x wöchentlich eine Einkaufs- und Haushaltshilfe zu Ihrer Mutter. Wird dafür die monatliche Entlastungsleistung verwendet oder wird der Betrag für den Eigenanteil der Tagespflege verwendet? Für die Tagespflege steht ja ein zusätzliches Budget in Höhe der Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung. So müsste noch ein Teil der Sachleistungen für professionelle Pflege zu Hause übrig sein. Eventuell könnten dafür zusätzliche Pflegeeinsätze gebucht werden.
Informationen zur sogenannten 24-Stunden-Pflege und deren Finanzierung gibt es auf zahlreichen Internetseiten von verschiedenen Beratungsnetzwerken und Vermittlungsfirmen. Auch die Verbraucherzentrale bietet Informationen dazu an.
Ich möchte hier keine weitere Seite nennen, da nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um eine neutrale Beratungsplattform oder einen gewerblichen Anbieter handelt.
Bei einem Umzug in ein Pflegeheim, wird in der Regel eine Bescheinigung, ausgefüllt vom Hausarzt oder Neurologen, verlangt, in der bestätigt wird, dass die Pflege in der Häuslichkeit nicht mehr möglich ist. Diese Heimnotwendigkeitsbescheinigung verlangen die Pflegeheime, um sicherzugehen, dass die Pflegekasse die Pflegekosten im Rahmen des vorliegenden Pflegegrades übernimmt.
Bezüglich der Finanzierung der Pflegeheimkosten empfehle ich Ihnen, sich zunächst beim zuständigen Sozialamt beraten zu lassen. Vielleicht können die Kosten bis zum Verkauf des Hauses Ihrer Mutter auf Darlehensbasis vom Sozialamt übernommen werden. Dafür gibt es vielleicht die Möglichkeit von individuellen Vereinbarungen. Ich kann von hier aus nicht beurteilen, ob das für Ihre Mutter zuständige Sozialamt dies anbietet.
Es gäbe außerdem noch die Möglichkeit, das Haus an Dritte zu vermieten und die Mieteinnahme für die Pflegeheimkosten zu verwenden. Das wäre eine Option, wenn die Höhe der Miete für die Heimkosten ausreicht.
Im Rahmen von Verhinderungspflege gäbe es eventuell die Möglichkeit für Ihre Mutter, sich in einem Pflegeheim einzugewöhnen und erst wenn es gut funktioniert, die nächsten Schritte zu unternehmen (Auflösung des Haushaltes, Vermietung oder Verkauf des Hauses).
Für die Übergangszeit, in der Ihre Mutter noch allein in dem Haus lebt, könnten Sie versuchen, eventuelle Gefahrenquellen ausfindig zu machen und möglichst zu neutralisieren, zum Beispiel eine Herdsicherung anbringen, für ausreichend Beleuchtung sorgen und Stolperfallen beseitigen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichem Gruß
Birgit Spengemann