Beiträge von birgitspengemann

    Sehr geehrte/r "enh2292",


    es gibt leider viele Missverständnisse beziehungsweise irrtümliche Vorstellungen bezüglich der Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes, die bei den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder ihren Angehörigen oftmals zu Enttäuschungen führen.


    Ein Beispiel wäre, dass bei der Begutachtung nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten die Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ist. Daher werden bei der Begutachtung zwar die ärztlich festgestellten Diagnosen (besonders wichtig bei Demenz) berücksichtigt, aber auch geprüft, inwieweit die betroffene Person auf persönliche Unterstützung/Assistenz bzw. das Eingreifen einer Pflegeperson angewiesen ist. Kommt jemand etwa unter Anwendung von Hilfsmitteln ohne Hilfe von Dritten zurecht, gilt der- oder diejenige als selbständig.


    Ein weiteres Beispiel betrifft die Berücksichtigung der Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen). Hier wird nur eins der beiden Module bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt, und zwar jenes mit der höheren gewichteten Punktzahl.


    Mit dem folgenden Link können Sie sich die "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" im Internet herunterladen:


    https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/_21-05_BRi_Pflege_21_11_18_barrierefrei.pdf


    Informationen zu Ihrer Frage finden Sie in dem Dokument ab der Seite 70. Aber auch die Erläuterungen zu den Bewertungen der einzelnen Module ab Seite 38 sind sicher sehr aufschlussreich.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrter Forum-Nutzer,


    Sie beziehen sich bei Ihrer Überlegung, inwieweit Sie Ihre Tätigkeit als Vertretung Ihrer Großeltern im Widerspruchsverfahren gegenüber der Pflegekasse abrechnen können, auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses gilt aber nur für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes. Analoge Regelungen auf Länderebene sind unter anderem im Sozialgesetzbuch X geregelt (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz).


    Nach meinem Verständnis und meinen Erfahrungen werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet, entweder Anwaltskosten oder Kosten für ärztliche Gutachten. Den von Ihnen erwähnten "sonstigen Bevollmächtigten" würde ich eher einer Person zuordnen, die gewerblich Pflegeberatung und damit verbunden Hilfe bei Widersprüchen anbietet und entsprechend in Rechnung stellt. Inwieweit eine Erstattung Ihrer Tätigkeit als gesetzliche Vertretung für Ihre Großeltern möglich wäre, können Sie gegebenenfalls im Rahmen einer juristischen Beratung durch einen Rechtsanwalt erfahren.


    Was die Antrags- und Widerspruchsverfahren für Ihre Oma betrifft, empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einem Pflegestützpunkt oder bei der Pflegeberatung der Verbraucherzentrale vor Ort. Nehmen Sie dazu sämtliche Unterlagen (Antragskopien und Bescheide) mit, damit die Chronologie nachvollzogen und in der Beratung darauf eingegangen werden kann.


    Ansonsten gilt bei den Leistungen der Pflegeversicherung, dass diese auf Antrag und ab dem Datum der Antragstellung gewährt werden. Leider sind viele Angehörige damit überfordert, insbesondere wenn sie selber alters- oder krankheitsbedingt eingeschränkt sind. Es wäre schön, wenn auch die behandelnden Ärzte stärker auf die vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte oder ähnlicher kostenloser Pflegeberatungen hinweisen würden. Dann wäre oft frühere Hilfe möglich.


    Auf Ihre Frage bezüglich der wohnumfeldverbessernden Maßnahme kann ich hier lediglich sagen, dass in der Regel von Seiten der Pflegekassen in der Eingangsbestätigung des Antrages auf einen Zuschuss darauf hingewiesen wird, dass die Umbaumaßnahmen erst nach Erhalt eines positiven Bescheides erfolgen sollten. Ist der Umbau schon erfolgt, könnte die Erstattung im Rahmen einer Kulanz-Leistung, also einer Einzelfallentscheidung, der Pflegekasse erfolgen. Da Ihre Oma davon nicht mehr profitieren kann, könnte der Zuschuss gegebenenfalls nun für Ihren Opa beantragt werden und um eine Einzelfallentscheidung gebeten werden.


    Auch hier empfehle ich eine persönliche Beratung unter Vorlage der vorhandenen Unterlagen, da ich von hier aus nicht beurteilen kann, ob die von Ihnen durchgeführte Maßnahme zuschussfähig ist und mit welcher Begründung die Pflegekasse abgelehnt hat.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo Carolina,

    zu Ihrer Fragestellung kann ich nur empfehlen, sich juristische Beratung einzuholen. Dort können Sie erfahren, ob es Verjährungsfristen für das Beanspruchen eines Erbes gibt und wie lange diese gelten. Außerdem erfahren Sie dort, ob und welche rechtlichen Schritte Sie gegebenenfalls unternehmen können, um noch einen Anspruch geltend zu machen.


    Rechtsberatung zum Thema Erbrecht gibt es in diversen Internetportalen oder in Beratungsstellen in Wohnortnähe. Teilweise gibt es die Erstberatung kostenlos.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Hallo Wilfredi,


    die Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro stehen laufend monatlich zur Verfügung. Daher kann ich die Aussage der Pflegekasse, das Guthaben der Entlastungsleistungen sei aufgebraucht, nicht nachvollziehen. Es sei denn, die monatlichen Kosten für die Haushaltshilfe sind höher als 125 Euro. Dann müsste Ihr Vater aber lediglich den Differenzbetrag aus eigener Tasche bezahlen.


    Eine weitere Entlastung Ihrer Mutter bei der Pflege und Betreuung Ihres Vaters könnte die stundenweise Verhinderungspflege sein. Es könnte zum Beispiel einmal pro Woche für einige Stunden (unter 8 Stunden) eine Privatperson (Nachbar/in, jemand aus dem Freundeskreis, entfernte Verwandte) oder ein Pflegedienst zu Ihren Eltern in die Wohnung kommen. Es ist nicht vorgeschrieben, welche Aufgaben diese Ersatzpflegekraft in dieser Zeit ausüben kann und darf. Das kann frei vereinbart werden, zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, Begleitung zu Arztterminen oder zum Einkauf und eben auch Hilfe im Haushalt.


    Dafür stehen 1612 Euro für die Verhinderungspflege zuzüglich der Hälfte des Budgets für Kurzzeitpflege in Höhe von 806 Euro, also insgesamt 2418 Euro pro Jahr zur Verfügung. Es können also über das ganze Jahr verteilt Einsätze für 200 Euro pro Monat zusätzlich in Anspruch genommen werden. Die stundenweise Verhinderungspflege muss beantragt werden. Die Ersatzpflegekraft oder der Pflegedienst werden auf dem Antrag angegeben. Die stundenweise Verhinderungspflege kann monatlich abgerechnet werden.


    Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite des Wegweisers Demenz:


    Wegweiser Demenz - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo Frau oder Herr Buchenberg,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das ist sicher eine wichtige Information für alle Betroffenen, die in Niedersachsen leben. Da kann man nur hoffen, dass das nicht nur für Ihre Stadt oder Ihren Landkreis zutrifft. Aber daran wird auch deutlich, welche unterschiedlichen Regelungen die einzelnen Bundesländer oder Regionen treffen können. Daher kann ich nur immer wieder darauf hinweisen, wie wichtig die wohnortnahe Beratung ist.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Forumnutzer/innen,


    meines Wissens ist das Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis kein Kriterium, um einen Parkausweis zu erhalten.


    Hier finden Sie eine Übersicht der Voraussetzungen und die Unterschiede von blauen und orangefarbenen Parkausweisen:


    Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen
    Unerlaubtes Parken auf Behindertenparkplätzen kann teuer werden. Wer darf dort parken? Mit welchen Merkzeichen kann man einen Parkausweis beantragen?
    www.vdk.de


    Wie dem Text des VdK zu entnehmen ist, gibt es in den einzelnen Bundesländern Sonderregelungen, die eventuell Bezüge zu anderen Merkzeichen beinhalten. Es empfiehlt sich daher immer eine Nachfrage oder Beratung dazu.


    In Berlin zum Beispiel kann die Person, die ein Merkzeichen "aG" beantragt, für die Dauer der Bearbeitung den Sonderfahrdienst nutzen, der aber nur für Freizeitfahrten genutzt werden darf und nicht für Arztfahrten. Einen Parkausweis bekommt man für Zeit der Bearbeitung nicht.


    Mich würde sehr interessieren, Frau oder Herrn Buchenberg, in welchem Bundesland für die Dauer der Antragsbearbeitung ein befristeter Parkausweis bereitgestellt wird. Das ist sicher für die Forumbesucher/innen interessant.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo van_gogh,


    zunächst möchte ich auf Ihre Bedenken hinsichtlich einer Höhergruppierung des Pflegegrades eingehen. Seit der Reform des Pflegegesetzes 2017 mit Einführung der Pflegegrade wird dem Unterstützungsbedarf aufgrund von geistigen Einschränkungen, zum Beispiel durch eine dementielle Erkrankung, mehr Gewicht beigemessen. Das heißt, dass nicht ausschließlich die körperliche Verfassung bei der Begutachtung betrachtet und bewertet wird, sondern auch auf die Defizite aufgrund der Demenzerkrankung geachtet wird.


    Bei der Selbstversorgung, wie zum Beispiel der Körperpflege, kann es durchaus sein, dass die zu pflegende Person sich noch selbständig waschen oder duschen könnte, es aber schlichtweg vergisst oder den Ablauf der Verrichtung nicht mehr erinnert (sich nicht aus- oder danach anzieht, das Wasser laufen lässt usw.) und deshalb eine Anleitung, Assistenz und Beaufsichtigung benötigt. Dies gilt auch für andere Bereiche des täglichen Lebens.


    Wichtig für die Begutachtung ist, dass die behandelnden Ärzte, insbesondere der Neurologe, die Verschlimmerung der Erkrankung dokumentieren, so dass die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes das berücksichtigen kann.


    Wenn ich Sie recht verstehe, kommt lediglich 1 x wöchentlich eine Einkaufs- und Haushaltshilfe zu Ihrer Mutter. Wird dafür die monatliche Entlastungsleistung verwendet oder wird der Betrag für den Eigenanteil der Tagespflege verwendet? Für die Tagespflege steht ja ein zusätzliches Budget in Höhe der Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung. So müsste noch ein Teil der Sachleistungen für professionelle Pflege zu Hause übrig sein. Eventuell könnten dafür zusätzliche Pflegeeinsätze gebucht werden.


    Informationen zur sogenannten 24-Stunden-Pflege und deren Finanzierung gibt es auf zahlreichen Internetseiten von verschiedenen Beratungsnetzwerken und Vermittlungsfirmen. Auch die Verbraucherzentrale bietet Informationen dazu an.


    Ausländische Betreuungskräfte - wie geht das legal? | Verbraucherzentrale.de
    Im eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden - das wünschen sich viele pflegebedürftige Menschen. Weil Angehörige dies allein zumeist nicht leisten…
    www.verbraucherzentrale.de


    Ich möchte hier keine weitere Seite nennen, da nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um eine neutrale Beratungsplattform oder einen gewerblichen Anbieter handelt.


    Bei einem Umzug in ein Pflegeheim, wird in der Regel eine Bescheinigung, ausgefüllt vom Hausarzt oder Neurologen, verlangt, in der bestätigt wird, dass die Pflege in der Häuslichkeit nicht mehr möglich ist. Diese Heimnotwendigkeitsbescheinigung verlangen die Pflegeheime, um sicherzugehen, dass die Pflegekasse die Pflegekosten im Rahmen des vorliegenden Pflegegrades übernimmt.


    Bezüglich der Finanzierung der Pflegeheimkosten empfehle ich Ihnen, sich zunächst beim zuständigen Sozialamt beraten zu lassen. Vielleicht können die Kosten bis zum Verkauf des Hauses Ihrer Mutter auf Darlehensbasis vom Sozialamt übernommen werden. Dafür gibt es vielleicht die Möglichkeit von individuellen Vereinbarungen. Ich kann von hier aus nicht beurteilen, ob das für Ihre Mutter zuständige Sozialamt dies anbietet.


    Es gäbe außerdem noch die Möglichkeit, das Haus an Dritte zu vermieten und die Mieteinnahme für die Pflegeheimkosten zu verwenden. Das wäre eine Option, wenn die Höhe der Miete für die Heimkosten ausreicht.


    Im Rahmen von Verhinderungspflege gäbe es eventuell die Möglichkeit für Ihre Mutter, sich in einem Pflegeheim einzugewöhnen und erst wenn es gut funktioniert, die nächsten Schritte zu unternehmen (Auflösung des Haushaltes, Vermietung oder Verkauf des Hauses).


    Für die Übergangszeit, in der Ihre Mutter noch allein in dem Haus lebt, könnten Sie versuchen, eventuelle Gefahrenquellen ausfindig zu machen und möglichst zu neutralisieren, zum Beispiel eine Herdsicherung anbringen, für ausreichend Beleuchtung sorgen und Stolperfallen beseitigen.


    Ich wünsche Ihnen alles Gute.


    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo,


    grundsätzlich gilt, dass die Haftpflichtversicherung über einen Wohnsitzwechsel informiert werden muss. Ist Ihre Mutter schon polizeilich umgemeldet? Dann sollten Sie dies der Versicherung auch mitteilen. Das Unterlassen dieser wichtigen Information kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt.


    Ob und inwieweit Versicherungsverträge, die zum Beispiel das Haus Ihrer Mutter betreffen, durch den Umzug tangiert werden, sollten Sie mit den jeweiligen Versicherungen klären.


    Das dürfte Sie auch interessieren: In dem verlinkten den Artikel des Sozialverbandes VdK Deutschland geht es auch um die Frage, ob die Versicherung über die Demenz-Diagnose informiert werden muss.


    Demenz: Haftpflicht auf keinen Fall kündigen
    Ist jemand an Demenz erkrankt, wollen Haftpflichtversicherungen einen Schaden oft nicht übernehmen. Aber es gilt: Ein Erkrankter ist nicht immer haftbar.
    www.vdk.de



    Bei einem Umzug in ein Pflegeheim wird gemeinhin dazu geraten, die bestehende Haftpflichtversicherung beizubehalten. Es gibt aber auch Pflegeheime, die Zusatzmodule im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung pauschal für die Anzahl der Pflegebetten abgeschlossen haben. Durch Rücksprache mit der Einrichtung könnten Sie abklären, ob darin auch Schäden abgedeckt sind, die von den Bewohnern verursacht werden.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo,

    ich habe noch eine kleine Anmerkung zu Buchenberg vom Samstag (12. 11.):


    Der Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle (Einsatzzentrale des Pflegedienstes) für die Pflegekräfte fällt meines Erachtens nicht unter die Wege- oder Einsatzpauschale, die vom Pflegedienst abgerechnet wird. Der Weg zur Arbeit ist gemeinhin keine Arbeitszeit.


    Wenn der Pflegedienst eine Dienststelle im Hause der Pflege-Wohngemeinschaft hat, sollte der Dienst von dort aus gestartet werden. Es würde keinen Sinn ergeben, wenn die Pflegekräfte aus einer anderen Sozialstation des Pflegedienstes die Pflege in der Wohngemeinschaft übernehmen würden. Zumal dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widerspräche.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Hallo Sommerblume87,


    Ich habe noch etwas zu Ihrer Anfrage gefunden:

    Dies ist ein Auszug aus der "Vereinbarung zur Vergütung gemäß § 89 SGB XI für

    körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung" aus dem Jahr 2019, den die Pflegedienste mit einem Verbund von Krankenkassen in Brandenburg abschließen.


    "Die Wegepauschale gliedert sich in:

    1. Wegepauschale (84 Punkte). Diese Wegepauschale ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der

    Pflegebedürftige in seinem Haushalt ausschließlich Leistungen nach dieser

    Vergütungsvereinbarung erhält. Sie ist nicht abrechnungsfähig, wenn die im Folgenden geregelte Abrechnungsfähigkeit der ermäßigen bzw. hälftigen Wegepauschale greift.


    2. ermäßigte Wegepauschale (40 Punkte). Diese Wegepauschale ist abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst unmittelbar aufeinanderfolgend zwei oder mehr Pflegebedürftige unter einer Adresse versorgt. Dazu gehören neben der gemeinsamen Wohnung insbesondere Einrichtungen des Betreuten Wohnens sowie Wohngemeinschaften. Bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegebedürftigen ist unerheblich, von welchem Kostenträger der Pflegebedürftige Leistungen bezieht.


    3. hälftige Wegepauschale, wenn der Pflegebedürftige bei einem zeitgleichen Einsatz auch andere Leistungen vom Pflegedienst erhält (§ 37 SGB V). In diesem Fall ist die jeweils zutreffende Wegepauschale nur hälftig abrechenbar. Die Wegepauschalen betragen dann:

    42 Punkte (Wegepauschale)

    20 Punkte (ermäßigte Wegepauschale)"


    Ich würde Ihnen empfehlen, sich zunächst direkt bei der zuständigen Pflegekasse Ihrer Mutter nach den aktuell gültigen Abrechnungsvereinbarungen zu erkundigen. Eventuell gibt es auch eine Regelung dafür, wenn der Pflegedienst im selben Haus wie die Wohngemeinschaft untergebracht ist. In Berlin zum Beispiel ist die Einsatzpauschale in solchen Fällen nicht abrechnungsfähig.


    Sollte die Abrechnung des Pflegedienstes nicht korrekt sein, sollten Sie sich juristisch dazu beraten lassen, in welchem Umfang die Überzahlten Beträge zurückgefordert werden können.


    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte/r Forumnutzer/in,


    die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit schließt eine Erwerbstätigkeit nicht aus. Das heißt, wer pflegebedürftig ist, ist nicht automatisch erwerbsunfähig. Vielmehr sollen die Leistungen der Pflegekasse es der betroffenen Person ermöglichen, den Alltag, also auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit Hilfe und Unterstützung aufrecht zu erhalten.


    Die Feststellung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung wird normalerweise von Arbeitsmedizinern, entweder im Auftrag der Arbeitsagentur oder der Rentenversicherung, vorgenommen. Es kommt auch vor, dass die Krankenkasse Mitglieder bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit auffordert, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Dieser Antrag wird dann aber erst bei der Rentenversicherung geprüft. Ob es möglich ist, sich gegen eine Aufforderung der Krankenkasse zum Rentenantrag zu wehren, kann die betroffene Person im Rahmen einer juristischen Beratung erfahren.


    Für die Dauer der Bearbeitung eines Rentenantrages wird das Krankengeld weitergezahlt. Wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft wurde und keine Leistungen daraus mehr zustehen, kann man für die Dauer der Bearbeitung des Rentenantrages im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145, Absatz 2 Sozialgesetzbuch III) Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt beantragen.


    Für die Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 145 SGB III ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt aber formal bestehen.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte oder geehrter FPrior,


    ich verstehe, dass Sie unter großem Druck stehen und wollte Ihnen ganz bestimmt keine bösen Absichten unterstellen. Mir ist die Situation aus Beratungen mit pflegenden oder betreuenden Angehörigen bestens bekannt. Nachbarn, Bekannte und auch weitere Angehörige sind häufig mit damit überfordert, wenn eine dementiell erkrankte Person sich verändert und womöglich auffällig wird. Aber solange die Person sich und andere nicht gefährdet, müssen die Menschen das ein Stück weit aushalten.


    Sie als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter sind übrigens nicht verpflichtet, ihre Tante rund um die Uhr zu beaufsichtigen. Es reicht aus, wenn Sie alles Zumutbare tun, um Ihrer Tante Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Selbstbestimmung jedes einzelnen ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft und soll auch für Demenzkranke so lange wie möglich erhalten bleiben. Wenn Sie allerdings den Eindruck haben, dass Ihre Tante völlig verwahrlost und sich gesundheitsgefährdend verhält, müssten Sie etwas unternehmen.


    Positiv ist schon mal, dass Ihre Tante regelmäßig in eine Tagespflege-Einrichtung geht und sich dort wohl fühlt. Das zeigt doch, dass sie Hilfe annehmen und sich in eine Gemeinschaft einfügen kann.


    Eine Möglichkeit, Ihre Tante in einer Pflege-Wohngemeinschaft einzubinden beziehungsweise einzugewöhnen, wäre vielleicht ein Probewohnen über mehrere Wochen im Rahmen einer Verhinderungspflege. Manche Wohngemeinschaften bieten dies an. In Pflegeheimen ist dies schon länger üblich.


    Wie schon in meinem ersten Beitrag erwähnt, muss vor Auflösung der bestehenden Wohnung beziehungsweise Verkauf des Hauses eine richterliche Genehmigung vom Betreuungsgericht eingeholt werden. Übrigens auch vor risikoreichen medizinischen Eingriffen oder freiheitseinschränkenden Maßnahmen. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter, die vom Betreuungsgericht bestellt wurden.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Guten Tag,


    der erste Gedanke, den ich beim Lesen Ihres Beitrages hatte, war die Frage, ob Sie oder andere Angehörige berechtigt sind, Ihre Tante in einer Pflege-Wohngemeinschaft oder einem Pflegeheim unterzubringen. Wenn Ihre Tante keine Krankheitseinsicht hat, wird sie wahrscheinlich auch nicht einsehen, warum sie ihr Zuhause verlassen soll. Um einen Umzug und voraussichtlichen Verkauf des Hauses in die Wege zu leiten, sollte ein entsprechender Beschluss beim Betreuungsgericht beantragt werden, auch wenn vielleicht früher einmal eine Vollmacht erteilt wurde. Der zuständige Amtsrichter wird dann prüfen, ob ein Umzug wirklich das Beste für Ihre Tante ist.


    Das Vorliegen des Pflegegrades 4 zeigt zwar, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten vorliegen muss und ein umfassender Hilfebedarf von den Gutachterinnen oder Gutachtern des Medizinischen Dienstes anerkannt wurde. Die Notwendigkeit einer Unterbringung in Pflege-WG oder Pflegeheim muss aber trotzdem ausreichend begründet sein und vom Betreuungsgericht anerkannt werden.


    Die Versorgung in einer Pflege-Wohngemeinschaft umfasst, neben der Unterstützung oder Übernahme der Körperpflege (Selbstversorgung), auch die anderen Bereiche des alltäglichen Lebens, die ja auch in den Begutachtungsmodulen abgefragt und berücksichtigt werden, wie zum Beispiel Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Motorik und Psyche. Die "Pflege" beschränkt sich also nicht nur auf die körperliche Reinigung. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Tante keine Pflege benötigt, auch nicht in der Pflegewohngemeinschaft, stellt sich die Frage, was mit dem Umzug bezweckt werden soll.


    Zudem gibt es in einer Demenz-WG eine 24-Stunden-Präsenz, so dass jederzeit Hilfe, Unterstützung und Beaufsichtigung der Bewohner geleistet werden kann. Dafür stehen bei einem Pflegegrad 4 von der Pflegekasse monatlich 1693 Euro Pflege-Sachleistungen (Pflege durch einen anerkannten Pflegedienst) und 125 Euro monatlich Entlastungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung. Die übrigen Kosten für Miete, Haushaltsgeld und Betreuung werden der Bewohnerin oder dem Bewohner in Rechnung gestellt.


    Ob die Pflegeheime in Ihrer Region günstiger sind oder nicht, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Da gibt es sicher auch im nahen Umfeld große Preisunterschiede.


    Für eine detaillierte Beratung zur Zusammensetzung der Kosten für eine Pflegewohngemeinschaft und deren Rechtmäßigkeit empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einem Pflegestützpunkt oder einer ähnlichen Beratungsstelle, zum Beispiel Verbraucherzentrale. Nehmen Sie am besten den Kostenvoranschlag der Pflegewohngemeinschaft mit, damit die einzelnen Posten begutachtet und bewertet werden können.


    Bei Fragen zu Vollmacht oder gesetzlicher Betreuung können Sie sich Beratung und Unterstützung bei einem Betreuungsverein einholen.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Hallo,


    wenn ich es recht verstehe, lebt eine Angehörige oder ein Angehöriger von Ihnen mit Pflegegrad 3 in einer Pflegewohnwohngemeinschaft für Demenzkranke.


    Das würde bedeuten, es gibt, neben dem Mietvertrag, auch einen Vertrag über die pflegerische Versorgung, einen Vertag über die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen und einen Vertrag über die Höhe und Verwendung des Haushaltsgeldes.


    Für die Finanzierung der Pflegekosten gibt es die Pflegesachleistung des entsprechenden Pflegegrades von der Pflegekasse (Pflegegrad 3 = 1.363 Euro pro Monat). Für die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, auch hauswirtschaftliche Arbeiten, können die Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich verwendet werden.


    Die von Ihnen erwähnte Häusliche Krankenpflege (z.B. Wundversorgung, Katheterwechsel oder Verabreichung von Spritzen) wird vom behandelnden Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet. Diese Leistung ist nicht Bestandteil des Pflegevertrages zur häuslichen Versorgung.


    Gibt es in der Pflegewohngemeinschaft eine von der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft, die, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung, für die Allgemeinheit der Bewohner Tätigkeiten übernimmt, wie zum Beispiel Organisation von gemeinsamen Feiern oder Ausflügen, verwaltende Aufgaben, Planung von Einkäufen und Arztterminen, kann dafür von den einzelnen Bewohnern der Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich beantragt werden.


    Die von Ihnen angesprochenen Kombinationsleistungen werden angewendet, wenn eine pflegebedürftige Person von einer oder mehreren privaten Pflegepersonen versorgt wird, aber für einzelne Verrichtungen, wie zum Beispiel Körperpflege, ein Pflegedienst beauftragt wird. Die Leistungen des Pflegedienstes werden dann als Sachleistung abgerechnet. Werden die monatlichen Sachleistungen nicht vollständig verbraucht, wird ein Rest an Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Dies dürfte für eine Pflegewohngemeinschaft nicht zutreffen, da die pflegerische Versorgung in der Regel vollständig von einem Pflegedienst übernommen wird.


    Für eine detaillierte Beratung, die auf Ihre individuelle Situation eingehen kann, empfehle ich eine persönliche Beratung bei einem Pflegestützpunkt oder der Verbraucherzentrale. Dort können Sie die Verträge der Pflegewohngemeinschaft vorlegen und prüfen lassen, ob alles seine Richtigkeit hat.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo Tutti,

    Hilfe zur Pflege wird nicht bei der Pflegekasse beantragt, sondern beim zuständigen Sozialamt. Es ist eine ergänzende Sozialleistung. Daher wird bei Antragstellung auch geprüft, wie hoch die Einkünfte und gegebenenfalls die Ersparnisse des Antragstellers oder der Antragstellerin sind. In der Regel sind die WG-Pflegedienste bei der Antragstellung behilflich.


    Ob in Sachsen-Anhalt die Abrechnung für die Pflegeleistungen zwingend durch Tagespauschalen im Rahmen der Hilfe zur Pflege erfolgt, können Sie im zuständigen Sozialamt erfragen. Solange die monatliche Pflegerechnung, abzüglich der Sachleistungen der Pflegekasse, privat vom WG-Bewohner bezahlt wird, kann der Pflegedienst auch weiterhin einzelne Leistungskomplexe vereinbaren.


    Inwieweit die Leistungen eines Pflegeheimes und einer Pflegewohngemeinschaft miteinander vergleichbar sind, kann und möchte ich hier nicht beurteilen. Es handelt sich um unterschiedliche Angebote, die unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben und daher auch unterschiedliche Verträge erfordern.


    Eine Einzelfallentscheidung durch die Pflegekasse zur Finanzierung von regelmäßig monatlich anfallenden Pflegekosten ist mir persönlich nicht bekannt. Ich denke, dass Sie bei Nachfrage dazu an das Sozialamt verwiesen werden.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte/r Tutti,


    bei der Versorgung und Betreuung in einer Pflegewohngemeinschaft handelt es sich um ambulante Pflege. Daher werden auch verschiedene Verträge abgeschlossen, zum Beispiel Mietvertrag, Pflegevertrag und Vereinbarungen zu Haushalts- und Verpflegungskosten.


    Auch wenn die Außenwirkung mitunter an ein Pflegeheim erinnert, gilt die Pflegewohngemeinschaft als privater Wohnraum. Die Leistungen der Pflegekasse sind daher die gleichen, wie bei einer pflegerischen Versorgung im eigenen Zuhause (Sachleistungen des entsprechenden Pflegegrades).


    Der EinrichtungsEinheitliche Eigenanteil, den Sie ansprechen, wird dagegen ausschließlich bei der stationären Pflege angewandt. Es wird im Pflegeheim auch nur ein Heimvertrag abgeschlossen, in dem die gesamte Versorgung des oder der Pflegebedürftigen geregelt wird.


    Eine Vermischung der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Der EEE ist übrigens von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich, je nach Kostenaufwand für Personal, Instandhaltung und Verpflegung.


    Wenn die Einkünfte Ihres Vaters für die Kosten der Pflege-WG nicht ausreichen und auch keine Ersparnisse über 5.000 Euro vorhanden sind, könnte ein Antrag beim zuständigen Sozialamt für ergänzende Hilfe zur Pflege gestellt werden.


    Da die Ausführungsvorschriften zum Pflegeversicherungsgesetz und auch zu den Sozialhilfen in den einzelnen Bundesländern Unterschiede aufweisen können, würde ich Ihnen eine Beratung in einem Pflegestützpunkt vor Ort empfehlen. In Berlin ist beispielsweise geregelt, dass der WG-Pflegedienst bei Beantragung von ergänzender Hilfe zur Pflege ab einem bestimmten Pflegegrad nur Tagespauschalen für die pflegerische Versorgung abrechnen darf und keine Einzel-Leistungskomplexe. Ob es diese Regelung auch in Sachsen-Anhalt gibt, können Sie in den Beratungsstellen erfragen.


    Mit diesem Link kommen Sie auf die Internetseite der Pflegeberatung Sachsen-Anhalt:


    Pflegeberatung in Sachsen-Anhalt



    Außerdem können Sie unter dem folgenden Link einen Leitfaden zu Pflegewohngemeinschaften in Sachsen-Anhalt herunterladen:


    https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/2_Pflege_2014/07_11_2017_Ambulant_betreute_Wohngemeinschaft_bf.pdf



    Ich hoffe, die Informationen helfen Ihnen weiter. Alles Gute.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Sabida,


    dadurch, dass die Pflegekasse Ihr Schreiben als Widerspruch anerkannt hat, wäre der daraufhin erteilte Bescheid ein Widerspruchsbescheid. Dagegen kann man keinen weiteren Widerspruch einlegen, sondern nur noch Klage beim Sozialgericht einreichen. Darauf wird man in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen. Das Verfahren würde sicher mehrere Monate oder Jahre dauern. Ein Vorteil könnte sein, dass das Gericht ein ausführliches Gutachten zu dem Gesundheitszustand Ihrer Schwester anfertigen lässt, das gegebenenfalls die von Ihnen genannten Einschränkungen bestätigt.


    Unabhängig davon könnten Sie, auch im Falle eines Klageverfahrens, einen Antrag auf Höherstufung stellen. Dieser würde die aktuelle Situation berücksichtigen. Wohingegen ein Widerspruch oder eine Klage beim Sozialgericht die Situation zu Zeiten der ersten Wiederholungsbegutachtung nachvollziehen und klarlegen soll.


    Sie könnten also abwarten, bis ein rechtsgültiger Bescheid zum Widerspruch ergeht. Das weitere Vorgehen können Sie dann, vielleicht auch in Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt, entscheiden. Wenn keine Klage eingereicht wird, gilt der Bescheid als akzeptiert.


    Einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades kann man jederzeit stellen, wenn die Situation der betroffenen Person sich verändert und der Hilfe- und Unterstützungsbedarf sich erhöht. Hier empfehle ich eine vorherige persönliche Beratung, zum Beispiel in einem Pflegestützpunkt, zur Vorbereitung auf die Begutachtung und zur Klärung der einzelnen Prüfkriterien. Nach meiner Erfahrung werden die im Gutachten genannten Unterpunkte zu den einzelnen Bereichen oder Modulen (Mobilität, Selbstversorgung usw.) häufig von den Betroffenen oder Angehörigen anders interpretiert als vom Gesetzgeber vorgesehen. Eine gute Vorbereitung kann auch helfen, dass bestimmte Fragen zum Beispiel im Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte), ausführlicher besprochen und stärker berücksichtigt werden.


    Das Ihre Schwester eine weitere Begutachtung in nächster Zeit ablehnt, kann ich nachvollziehen. Es ist leider keine gute Voraussetzung, die Begutachtung telefonisch durchführen zu müssen. Darunter leiden wohl alle Beteiligten. Man kann nur hoffen, dass diese Situation sich bald verändert.


    Alles Gute.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Tina,


    nach meinem Kenntnisstand muss die Person, die Sozialleistungen beantragt, Auskünfte über die Verwendung von Vermögen oder Ersparnissen bis zu 10 Jahre rückwirkend geben. Das ist im § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin geht es hauptsächlich um Schenkungen oder Übertragungen von Vermögen, die im Falle der Bedürftigkeit (Antrag Sozialhilfe) an die Geberin zurückgegeben werden müssen.


    Da das Vermögen Ihrer Mutter zur Begleichung der Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes und des Pflegeheimes verwendet wurde, kann es durchaus rechtens sein, dass die Unterlagen dem Sozialamt vorgelegt werden müssen. Nachweise über die Zahlungen der Pflegeversicherung kann ich nicht nachvollziehen. Da müsste der Bescheid ausreichen, ab wann welcher Pflegegrad bewilligt wurde. Außerdem werden auf den Rechnungen der Pflegedienste und Pflegeheime jeweils die Beträge aufgeführt, die mit der Pflegeversicherung abgerechnet wurden.


    Um sicher zu gehen, empfiehlt sich immer eine juristische Beratung, wie schon Frau Gascho erwähnte.


    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrter Herr Ferdinand,


    laut dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) kann die Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben auch durch Eingliederungshilfe unterstützt werden. Diese Leistung kann parallel zu den Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden. Kostenträger ist in der Regel der Sozialhilfeträger.


    Ist die Behinderung nach Erreichen der Altersgrenze eingetreten, wird die Eingliederungshilfe als Hilfe zur Pflege gewährt. Dabei gelten die gleichen Einkommens- und Vermögensgrenzen wie bei der Hilfe zur Pflege in der ambulanten Pflege.


    Hier ist ein Link eines Regionalbüros in Nordrhein-Westphalen, in dem die Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe meines Erachtens gut erläutert werden:


    https://alter-pflege-demenz-nrw.de/wp-content/uploads/2020/03/Beratungsstandpunkt-Schnittstellen-Eingliedeurngshilfe-SGB-XI-SGB-XII.pdf


    Hinweise zum Persönlichen Budget im Zusammenhang mit den Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe finden Sie auf der Seite 6 des Dokumentes.


    Für eine gezielte und tiefergehende Beratung empfehle ich Ihnen die Kontaktaufnahme zu einem Anbieter der "Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung" (EUTB).


    Näheres dazu und eine Übersicht der Beratungsstellen finden Sie unter:


    Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) | www.teilhabeberatung.de



    Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann