Beiträge von birgitspengemann

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    Sehr geehrte Daniel,


    ich möchte noch auf eine kleine Ungenauigkeit im meinem Beitrag vom 17. Oktober eingehen und klarstellen:

    Für die Verhinderungspflege von nahen Angehörigen steht ein Betrag in Höhe des regelmäßig ausgezahlten Pflegegeldes zur Verfügung, also bei Pflegegrad 2 = 316 Euro. Da die übliche Dauer der Verhinderungspflege aber 6 Wochen pro Jahr beträgt, ergibt sich ein Anspruch in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes , also 474 Euro, pro Jahr.

    Bitte entschuldigen Sie das Versäumnis.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Frau Herrmann,


    hatten Sie schon Gelegenheit, in den von Herrn Gust empfohlenen Informationstext zur Verhinderungspflege zu schauen?


    Hier möchte ich die wichtigsten Punkte noch einmal hervorheben:


    - Wird Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (Kinder, Enkel, auch verschwägert) geleistet, steht gemäß § 39 Sozialgesetzbuch XI nur ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes zur Verfügung, dass regelmäßig ausgezahlt wird. Durch den jährlichen Anspruch von 6 Wochen Verhinderungspflege ergibt das den 1,5-fachen Pflegegeldsatz


    - Weitere Ausgaben der Ersatzpflegeperson wie etwa Fahrgeld oder Verdienstausfall können zusätzlich bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Auslagen müssen belegt und dort eingereicht werden. Insgesamt stehen für die Erstattungen und dem „Verhinderungspflegegeld“ höchstens 2.418 Euro pro Jahr zur Verfügung (regulär 1.612 Euro plus 806 Euro hälftiges Budget der Kurzzeitpflege).


    - Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird das monatliche Pflegegeld nicht um die Hälfte gekürzt und die zeitliche Beschränkung von 6 Wochen pro Jahr entfällt.


    - Für die stundenweise Verhinderungspflege ist ausschlaggebend, dass die ständige Pflegeperson nicht länger als 8 Stunden am Tag abwesend ist.


    - Verhinderungspflege kann monatlich oder auch rückwirkend jährlich abgerechnet werden. Die Pflegekassen senden die entsprechendes Formulare auf Anforderung zu.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte/r Whitby,


    nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 kann eine Erstattung der Kosten für Verhinderungspflege nach dem Tod der pflegebedürftigen Person innerhalb von 12 Monaten nach dem Tode von den Erben beantragt werden.


    Die Gesetzliche Betreuung endet immer mit dem Tod der zu betreuenden Person.

    In Vollmachten kann eine Vertretung auch nach dem Tode vermerkt werden. Dann könnten sie meines Erachtens noch den Antrag zur Verhinderungspflege unterschreiben. Sollte dies von der Pflegekasse nicht anerkannt werden, kann der Anspruch, nach Ausstellung eines Erbscheins, von den Erben geltend gemacht werden.


    In der Regel wird der Aufenthalt in einem stationären Hospiz über die Krankenkasse (Sozialgesetzbuch V) abgerechnet. Dabei werden 95 % der Kosten übernommen, die restlichen Kosten werden aus Spenden gedeckt. Wenn der Träger des Hospizes eine Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch XI mit der Pflegeversicherung geschlossen hat, also als stationäre Pflegeeinrichtung anerkannt ist, kann der Aufenthalt auch über die Pflegeversicherung abgerechnet werden (Kurzzeitpflege und/oder stationäre Pflege). Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen vorrangig zu den Leistungen der Krankenkasse eingesetzt werden.


    Wenn ich Sie recht verstehe, wurde Ihnen vom Hospiz bereits mitgeteilt, dass der Aufenthalt Ihres oder Ihrer Angehörigen als Kurzzeitpflege abgerechnet wird. Damit würde der Anteil, der auf die Verhinderungspflege übertragbar wäre, entfallen. Sollte der Rechnungsbetrag nicht durch den zur Verfügung stehenden Betrag für die Kurzzeitpflege gedeckt sein, stünde auch noch der volle Betrag der Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies würde dann den Betrag für die ambulante Verhinderungspflege entsprechend mindern.


    Wenn Sie weiter Fragen zum Vertrag mit der Hospiz-Einrichtung und zur Abrechnung haben, empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einem Pflegestützpunkt oder bei der Verbraucherberatung. Eine detaillierte Beratung kann nur unter Einsicht aller relevanten Unterlagen erfolgen.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrter Daniel,


    Ihre Überlegung, sich und Ihre Ehefrau bei der Pflege Ihrer Mutter durch stundenweise Verhinderungspflege zu entlasten ist gut und richtig. Wenn Ihre beiden Schwiegertöchter diese Aufgabe übernehmen, steht aber leider nicht das volle Budget in Höhe von 2418 Euro (1612 Euro + 806 Euro) zur Verfügung. Da Ihre Schwiegertöchter laut dem § 39 Sozialgesetzbuch XI als nahe Verwandte zählen (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert, also auch Ehefrauen von Enkeln) steht lediglich ein Betrag in Höhe des monatlichen Pflegegeldes dafür zur Verfügung. Es besteht aber die Möglichkeit, sich die durch die Ersatzpflege entstandenen Kosten, wie zum Beispiel Fahrgeld und Verdienstausfall, von der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von insgesamt 2418 Euro erstatten zu lassen. Dafür müssen entsprechende Belege eingereicht werden.


    Da die laufenden Kosten für die Pflege Ihrer Mutter bei stundenweiser Verhinderung der Pflegepersonen weiter anfallen, kann das Pflegegeld wohl nicht dafür eingesetzt werden.


    Sie habe zwei Personen genannt, die für Ihre Mutter regelmäßig tätig sind, der Nachbar als Gärtner und die private Haushaltshilfe. Haben Sie einmal überlegt, einen von Ihnen zu fragen, ob er oder sie regelmäßig für einigen Stunden die Vertretungspflege übernehmen würde? Dann könnte das volle zur Verfügung stehende Budget genutzt werden.


    Das Geld aus der Verhinderungspflege wird bei der jeweiligen Ersatzpflegeperson als Einkommen angerechnet und muss beim Finanzamt entsprechend angegeben und versteuert werden. Für genauere Auskünfte wäre ein Steuerberater zu konsultieren.


    Nun zu Ihren Fragen zu den Entlastungsleistungen. Die Ausnahmeregelungen zur Nachbarschaftshilfe aufgrund der Corona-Pandemie sind nach meinen Recherchen schon im April 2023 ausgelaufen. Es gibt in einigen Bundesländern die Möglichkeit, dass Nachbarn oder Bekannte einen Pflegekurs bei der zuständigen Pflegekasse absolvieren und ein Zertifikat dafür erhalten. Damit können sie dann im Rahmen der Entlastungsleistungen Unterstützung im Alltag leisten und abrechnen. Ob es diese Regelung in Ihrem Bundesland gibt, können Sie bei einem Pflegestützpunkt oder einer Pflegeberatung erfahren, aber eigentlich auch bei der Pflegekasse Ihrer Mutter.


    Eine weitere Möglichkeit wäre, einen Anbieter für Unterstützung im Alltag zu beauftragen. Dies sind keine Pflegedienste und die Stundensätze sind nicht so hoch.


    Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne wieder an uns wenden.



    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Hallo Melody23,


    zwischen Deutschland und der Türkei gibt es ein Sozialversicherungsabkommen.

    Ich habe gerade in die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung geschaut und unter anderem den Hinweis gelesen, dass vor einem Umzug in die Türkei eine persönliche Beratung empfohlen wird. Es handelt sich also um ein sehr komplexes und kompliziertes Thema, bei dem wohl etliche Dinge zu bedenken und zu beachten sind.

    Wir Forenbetreuer*innen sind keine Rentenexpert*innen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu dem Thema Rente nur sehr allgemeine Informationen geben können. Bitte wenden Sie sich an die ausgewiesenen Experten von der Deutschen Rentenversicherung, damit Ihrer Mutter keine Nachteile durch ihren Umzug in die Türkei entstehen.


    Alles Gute für Sie und Ihre Mutter

    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Melody23,


    aus Ihrer Frage geht nicht eindeutig hervor, ob Ihre Mutter innerhalb Deutschlands umziehen soll oder ins Ausland. Um die Rente weiterhin zu erhalten, muss der Rentenversicherung aber immer die neue Adresse mitgeteilt werden, sonst wird nach erfolgter Abmeldung die Rentenzahlung eingestellt. Innerhalb Deutschlands gibt es sogar eine Meldepflicht bei Wohnungswechsel.


    Wenn die Rentenbezieherin oder der Rentenbezieher ihren oder seinen Aufenthalt dauerhaft innerhalb der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz hat, erhält sie oder er die Erwerbsminderungsrente ohne Einschränkung weiter.


    Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die erwerbsunfähige Person eine „Arbeitsmarktrente“ bezieht. Die Arbeitsmarktrente wird gewährt, wenn jemand noch bis zu 6 Stunden täglich arbeiten könnte, aber in dem von ihr oder ihm zumutbaren Arbeitsbereich keine Teilzeitstelle finden kann. Dies bezieht sich ausschließlich auf den deutschen Arbeitsmarkt und findet im Ausland keine Anwendung.


    Außerdem kann es Einschränkungen geben, wenn die Rentenbezieherin oder der Rentenbezieher in ein Land außerhalb der EU umzieht, das kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen hat.


    In dem folgenden Link sind die Länder aufgeführt, mit denen Deutschland ein solches Abkommen geschlossen hat:

    https://www.deutsche-rentenver…abkommen_detailseite.html


    Dort gibt es für jedes aufgeführte Land Broschüren zum Herunterladen, in denen auch auf den Bezug von Rente eingegangen wird.


    Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger persönlich zu dem Thema "Rente im Ausland" beraten zu lassen.


    Unter diesem Link finden Sie Informationen zum Rentenbezug im Ausland:

    https://www.deutsche-rentenver…ente-im-ausland_node.html


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Hallo David, liebe Forum-Nutzer,


    vielen Dank für Ihre Ausführungen und den Hinweis auf die staatliche KfW-Förderung (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau).


    Ich möchte hier noch auf einige Aspekte zum „Förderprodukt 455-B“ (Barrierereduzierung) hinweisen:


    - Die Förderung deckt nur einen Teil der notwenigen Investitionen für einen barrierefreien Umbau ab.


    - Der Zuschuss kann auch für präventive Umbaumaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Wohnumfeld genutzt werden, also unabhängig vom Alter und von Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit.


    - Eine Kombination von KfW-Mitteln mit dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Pflegeversicherung sind nicht möglich. Es ist aber möglich, die Kosten der Umbaumaßnahmen zu splitten und einen Teil über die Pflegeversicherung zu finanzieren und einen Teil über die KfW-Förderung. Es müssen dann separate Rechnungen ausgestellt werden, denen die einzelnen Baumaßnahmen zugeordnet werden.


    Auf dem Internetprotal der KfW habe ich diese Informationsseite zur Förderung von Barriere reduzierenden Maßnahmen gefunden und als Link gesetzt.



    Unter „Häufige Fragen“ wird anhand von einem Beispiel erklärt, wie eine Kombination von einem Zuschuss der Pflegeversicherung und KfW-Förderung aussehen kann.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Jana,


    ab dem Pflegegrad 2 stehen pro Jahr 1.612 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Es gibt keine Staffelung für höhere Pflegegrade. Außerdem können Sie die Hälfte des Kurzzeitpflege-Budgets (806 Euro) zusätzlich anfordern, so dass insgesamt pro Jahr 2418 Euro für Verhinderungspflege eingesetzt werden können.


    Wenn ich Sie recht verstehe, wollen Sie die Verhinderungspflege stundenweise beantragen. Das heißt, an einzelnen Tagen und einer Abwesenheit der Pflegeperson unter 8 Stunden. Das hat den Vorteil, dass das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderungspflege nicht um die Hälfte gekürzt wird und die Begrenzung von 42 Tagen pro Jahr entfällt. Sie können so die Verhinderungspflege stundenweise über das ganze Jahr verteilt in Anspruch nehmen.


    Auf den Formularen der Pflegekassen kann in der Regel die gewünschte Variante angekreuzt werden.


    Hier noch ein Link zu einem Informationsblatt über Verhinderungspflege:


    https://www.pflegestuetzpunkteberlin.de/wp-content/uploads/2018/11/D-IB-08-Kurzzeitpflege-Verhinderungspflege-2.pdf


    Dort finden Sie weitergehende Informationen zu dem Thema, zum Beispiel was zu beachten ist, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem oder der Pflegebedürftigen nahe verwandt ist.


    Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne wieder melden.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Johanna,


    ich möchte die Ausführungen von Frau Gascho noch ein wenig ergänzen:


    Grundsätzlich steht der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von 4.000 Euro einmal zur Verfügung. Alle notwendigen Umbaumaßnahmen sollen bei der Antragstellung zusammengefasst werden.


    Wenn sich aber im Laufe der Zeit die Situation der pflegebedürftigen Person gravierend verändert beziehungsweise verschlechtert, kann der Zuschuss für eine erneute Umbaumaßnahme beantragt werden. Eine Höherstufung im Pflegegrad reicht nicht unbedingt für eine Begründung aus. Es ist wichtig, der Pflegekasse genau darzulegen, welche Einschränkungen hinzugekommen sind und wie die geplante Maßnahme zu einer Erleichterung der Pflege oder zur Wiederherstellung der Selbständigkeit in der eigenen Häuslichkeit beitragen kann.


    Gehen Sie in Ihrer Widerspruchsbegründung so ausführlich wie möglich auf Ihre persönliche Situation ein, benennen Sie die neu aufgetretenen Einschränkungen und wie diese durch die beantragte Maßnahme abgemildert werden können. Sie könnten sich zusätzlich eine Stellungnahme von dem Pflegedienst einholen, der regelmäßig die Beratungsbesuche bei Ihnen durchführt. Oder kommt vielleicht schon regelmäßig ein Pflegedienst zu Ihnen, der Sie pflegerisch unterstützt? Dann kennt man dort Ihre Situation und kann Ihre Argumente durch eine Stellungnahme untermauern. Ein ärztliches Attest kann natürlich auch hilfreich sein, ist aber in der Regel kostenpflichtig.


    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihren Widerspruch.


    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Liebe Forumnutzer,


    im letzten Monat gab es im Nachbar-Forum eine Anfrage zur Kostenübernahme von Arztfahrten oder Krankentransporten. Obwohl die Frage nicht in unserem Forum „Gesetzliche Leistungen“ angekommen ist, möchte ich doch gerne einige allgemeine Informationen dazu geben.


    Um Arztfahrten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, müssen diese grundsätzlich bei der Krankenkasse vor dem Arzttermin beantragt und genehmigt werden. Es gibt aber seit einigen Jahren Ausnahmen für Patienten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:


    - Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenausweis,


    -Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5,


    -Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätseinschränkung (wird vom Arzt bestätigt),


    Für diese Personengruppe gelten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (auch behindertengerecht) als genehmigt.


    Auch wenn die Voraussetzungen für eine als genehmigt geltende Arztfahrt vorliegen, muss bei jedem Arztbesuch erneut eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ vom Arzt ausgestellt werden. Der Patient oder die Patientin reicht diese Verordnung zusammen mit den Quittungen über die verauslagten Taxikosten bei der Krankenkasse ein und beantragt deren Erstattung. Für jede Fahrt wird bei der Erstattung ein Eigenanteil (Zuzahlung) von 10 Prozent des Fahrpreises (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro) abgezogen. Der Eigenteil entfällt bei Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind.


    Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) bleiben weiterhin genehmigungspflichtig. Sie müssen vom verordnenden Arzt entsprechend begründet werden, zum Beispiel wenn während des Transportes eine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich ist. Diese Fahrten werden in der Regel von den Beförderungsunternehmen direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Hier wird dem Patienten oder der Patientin lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Rechnung gestellt, soweit er oder sie nicht von der Zuzahlung befreit ist.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Rose,


    laut § 9 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) kann der Betreiber eines Pflegeheimes die Entgelte einseitig erhöhen, wenn sich die Betriebskosten erhöht haben. Dabei müssen bestimmte Abläufe eingehalten werden. Außerdem muss die Erhöhung angemessen sein und der Bewohner bzw. die gesetzlichen Vertreter müssen Gelegenheit bekommen, die Berechnungsunterlagen einzusehen und zu prüfen.


    Hier ein Link zur Internetseite der „Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund)“. Dort wird sehr ausführlich erklärt, welche Schritte vom Heimbetreiber eingehalten werden müssen und welche Schritte Sie gegebenenfalls dagegen unternehmen können. Am Ende der Seite gibt es die Möglichkeit, eine kostenlose Ersteinschätzung einzuholen, ob die Erhöhung in diesem Umfang gerechtfertigt ist.


    https://www.biva.de/pflege-im-…rhoehung-in-pflegeheimen/


    Sollte es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erhöhten Forderung geben, wäre eine Beratung und eventuell Unterstützung durch einen Fachanwalt sinnvoll.


    Die Zuschüsse der Pflegeversicherung werden übrigens ab 2024 um 5 % erhöht. Das gleicht die enorme Kostensteigerung aber leider nicht aus, wie Sie schon bemerkten.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte/r OiOcha,


    die Finanzierung des Aufenthaltes und der Behandlung Ihres Vaters in der Gerontopsychiatrie ist eine reine Krankenkassenleistung. Die Begründung für den Aufenthalts- und Behandlungsbedarf obliegt, nach meinem Wissensstand, den Klinikärzten, insbesondere wenn es sich um einen längeren Aufenthalt handelt. Aus der Krankenhaus-Dokumentation müsste das Erfordernis der Behandlung deutlich werden. Vielleicht könnten Sie dazu noch einmal Kontakt zur Klinik aufnehmen. Eventuell hilft eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme der dort behandelnden Ärzte.


    Die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen unterstreicht meines Erachtens die Dringlichkeit der Unterbringung und Behandlung, denn diese erfolgt nur, wenn die betroffene Person sich oder andere massiv gefährdet.


    Es ist die Frage, ob und inwieweit die Private Krankenversicherung die Einschätzungen von mehreren Ärzten, denn auch die Entscheidung der Richterin beruht letztendlich auf einem ärztlichen Gutachten, ignorieren kann. Andererseits muss man auch die vertraglichen Bedingungen der Privatkasse genau kennen.


    In dem beigefügten Link finden Sie Informationen der Verbraucherzentrale dazu, wenn die Private Krankenversicherung Arztrechnungen nicht oder nicht vollständig bezahlt:


    https://www.verbraucherzentral…hnungen-nicht-zahlt-54431


    Dort können Sie nachlesen, welche Schritte Sie unternehmen können und an wen Sie sich gegebenenfalls wenden können.


    Wichtig erscheint mir der Hinweis auf den Ombudsmann für Private Kranken- und Pflegeversicherung. Dies ist ein Angebot des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.:


    https://www.pkv-ombudsmann.de/


    Hier noch ein Link zur Pflegeberatung für Privatversicherte. Dort erhalten Sie Informationen und Beratung zu allen Belangen, die mit den Leistungen der Pflegeversicherung zu tun haben.


    https://www.compass-pflegeberatung.de/


    Alles Gute und viel Erfolg bei der Lösung Ihres Problems.


    Mit freundlichen Grüßen


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Forumnutzerinnen und Forumnutzer,


    ich möchte Sie heute auf eine Neuerung im Pflegeversicherungsgesetz aufmerksam machen beziehungsweise darüber informieren. Diese Regelung könnte für Sie und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen interessant sein, da es während der Corona-Zeit, besonders bei der telefonischen Begutachtung von demenzkranken Antragstellerinnen und Antragstellern, häufig Probleme gab und viele sich nicht richtig wahrgenommen fühlten.


    Dies Sonderregelung aus der Corona-Zeit, nämlich die telefonische Begutachtung durch den im jeweiligen Bundesland zuständigen Medizinischen Dienst zur Feststellung eines Pflegegrades, bei Widersprüchen und Höherstufungsanträgen, ist bereits dem 1. 4. 2022 ausgelaufen.


    Da immer noch viele Begutachtungen vom Medizinischen Dienst mittels strukturierter Telefoninterviews durchgeführt werden, mitunter auch ohne vorherige Ankündigung, wurde nun vom Gesetzgeber in dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eine "Übergangsregelung zur telefonischen Begutachtung" eingeführt. Bisher war diese Form der Begutachtung gesetzlich gar nicht geregelt.


    Der § 142a Sozialgesetzbuch XI ist seit dem 1. 7. 2023 in Kraft.


    Danach erhalten der Medizinische Dienst Bund in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Absatz 1 den Auftrag, die Begutachtungsrichtlinien auch für diese Form der Begutachtung anzupassen. Die Anpassungen sollen auf Grundlage mindestens einer pflegewissenschaftlichen Studie erfolgen.


    Es wird im Absatz 2 aber schon klar geregelt, wann eine Begutachtung mittels eines strukturierten telefonischen Interviews nicht in Frage kommt:

    • Wenn erstmals geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, also bei einem Erstgutachten.
    • Wenn es sich um eine erneute Begutachtung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt.
    • Wenn es sich um die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt.
    • Wenn die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt.

    Mit dem Wirksamwerden der ergänzenden Begutachtungsrichtlinien (frühestens Mitte August 2023) kommt folgende Regelung zum Tragen: Der Wunsch der antragstellenden Person auf eine persönliche Begutachtung im eigenen Wohnbereich hat Vorrang vor der Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview. Also auch in den Fällen, wo dies theoretisch möglich wäre (Absatz 4).


    DerAntragsteller oder die Antragstellerin ist dann von der Gutachterin oder dem Gutachter über das Wahlrecht vorab zu informieren und die Entscheidung muss dokumentiert werden. Das Wahlrecht kann vor jeder weiteren Begutachtung erneut ausgeübt werden.


    Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview? Sie können hier gerne darüber berichten und sich austauschen.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte Frau Harbsmeier,


    die Einstufung einer Pflegewohngemeinschaft als ambulante oder stationäre Einrichtung ist nicht im Pflegeversicherungsgesetz geregelt. Dafür gibt es die Länder-Heimgesetze. Seit der Föderalismus-Reform im Jahre 2007 obliegt die Regelung bzw. Genehmigung von Pflegeheimen und anderen Wohnformen den einzelnen Bundesländern.


    Hier ist ein Link zu der Länderübersicht, in der alle Gesetze und Verordnungen dazu aufgelistet sind:


    Heimgesetze der Bundesländer | BIVA-Pflegeschutzbund
    Der ordnungsrechtliche Teil der Heimgesetzgebung ist Sache der Länder. Hier finden Sie alle Heimgesetze und Verordnungen der Bundesländer.
    www.biva.de


    Im Wohnteilhabegesetz für Berlin sind zum Beispiel in den Paragraphen 3 und 4 die Merkmale für Pflegeheime (stationär) und Pflegewohngemeinschaften (ambulant) aufgeführt.


    Wie die Regelungen in Ihrem Bundesland sind, können Sie selbständig recherchieren. Wenn Sie dazu und zu der von Ihnen genannten Einrichtung Fragen haben, können Sie sich an die zuständige Kontrollbehörde, zum Beispiel die Heimaufsicht, wenden. Außerdem bieten die Verbraucherzentrale und der Pflegeschutzbund Rechtsberatung zu diesem Thema an.


    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo Suricata,


    die Sozialversicherungspflicht, also Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung, besteht nur bei entsprechenden Arbeitsverhältnissen. Meines Wissens gilt dies ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden. Bei der Verhinderungspflege ist es nicht erforderlich, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.


    In der Regel unterscheidet man zwischen professionellen Anbietern, wie Pflegediensten oder selbständigen Kleinstunternehmern mit angemeldetem Gewerbe (Einzelpersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Menschen im Rahmen der Verhinderungspflege betreuen) und Privatpersonen, die mit einem geringen Stundenaufwand die Ersatzpflege übernehmen.


    Wird eine Ersatzpflegeperson bei der Minijob-Zentrale angemeldet, zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für Steuern und Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer muss sich dann nicht mehr darum kümmern.


    Wie hoch die steuerliche Belastung durch die Einnahmen aus der Verhinderungspflege ist, hängt von den individuellen Lebensverhältnissen und den Lebensumständen ab. Darüber kann ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein Auskunft geben.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte/r Suricata,


    Ich möchte gerne die Ausführungen von Buchenberg noch ergänzen.


    zu 1a.: Was die Entlohnung für die Verhinderungspflege betrifft, sind beide von Ihnen genannte Varianten möglich. Sie können den monatlichen Auszahlungsbetrag direkt an die Ersatzpflegekraft überweisen (oder in Bar aushändigen) und dann die Belege für die Anzahl und Dauer der Einsätze bei der Pflegekasse einreichen, damit der Betrag auf Ihr Konto erstattet wird. Normalerweise werden mit dem Bescheid auch gleich die Abrechnungsformulare mitgeschickt.


    Sie können aber auch bereits bei Beantragung der stundenweisen Verhinderungspflege die Bankverbindung der Ersatzpflegeperson angegeben, so dass das Geld direkt an diese überwiesen wird. Nach meiner Erfahrung kann es dabei zu Verzögerungen kommen. Wenn die Ersatzpflegeperson nicht bereit ist, mehrere Wochen auf den Lohn zu warten, wäre die erstgenannte Variante sicherer. Wird die stundenweise Verhinderungspflege von einem Pflegedienst geleistet, kann man mit dem Antrag zusammen eine entsprechende Abtretungserklärung unterschreiben.


    zu 1b.: Auf dem bereits erwähnten Formular für die Abrechnung der Verhinderungspflege werden die Einsätze mit Datum, Beginn und Ende des Einsatzes notiert und von dem oder der Pflegebedürftigen mit Unterschrift bestätigt. Am Anfang des Formulars wird der Zeitraum eingetragen, für den die stundenweise Ersatzpflege abgerechnet werden soll. Übersichtlicher ist es, wenn die Einsätze pro Monat erfasst und bestätigt werden. Es ist aber auch möglich, mehrere Monate auf einem Abrechnungsformular aufzulisten.


    Am Ende des Formulars wird das geforderte Entgelt eingetragen und sowohl von der Ersatzpflegeperson als auch von der oder dem Pflegebedürftigen (oder dem gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreterin) unterschrieben. Diese Abrechnung kann monatlich erfolgen oder einmal im Jahr (rückwirkend).


    zu 2.: Wenn Sie eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegeperson, also eine Privatperson, mit der Verhinderungspflege beauftragen, ist die Höhe des Stundenlohns Verhandlungssache. Sie sollten beachten, dass Ihnen ein maximaler Betrag von 2.418 Euro pro Jahr zusteht (1.612 Euro Verhinderungspflege + 50 % des Budgets für Kurzzeitpflege von 806 Euro), also rund 200 Euro pro Monat. Laut einer Umfrage liegen die Stundenlöhne für Verhinderungspflege bei privaten Ersatzpflegepersonen zwischen 12 und 15 Euro. Bei einem Stundenlohn von 15 Euro und dem von Ihnen anvisierten Stundenumfang von 2- 3 Stunden wöchentlich, müsste das zur Verfügung stehende Geld ausreichen. Wenn die Ersatzpflegeperson einen höheren Stundenlohn verlangt, muss die Differenz aus eigener Tasche zugezahlt werden. Entweder zum Ende des Jahres, wenn das Budget aufgebraucht ist oder monatlich, wenn die Rechnung höher als 200 Euro ist.


    zu 3.: Sie können mehrere Personen für die Ersatzpflege einsetzen. Diese sollten Sie bereits bei der Antragstellung angeben, damit die Pflegekasse dies bei der Abrechnung zuordnen kann.


    zu 4.: Das Entgelt aus der Verhinderungspflege gilt als Einkommen für die Ersatzpflegeperson und muss entsprechend versteuert werden. Die Ersatzpflegeperson ist dafür verantwortlich, dies dem Finanzamt mitzuteilen.


    Ein Hinweis noch: Bei der Inanspruchnahme von stundenweiser Verhinderungspflege wird das monatliche Pflegegeld nicht gekürzt, anders als bei einer Verhinderungspflege für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrte/r "enh2292",


    es gibt leider viele Missverständnisse beziehungsweise irrtümliche Vorstellungen bezüglich der Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes, die bei den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder ihren Angehörigen oftmals zu Enttäuschungen führen.


    Ein Beispiel wäre, dass bei der Begutachtung nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten die Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ist. Daher werden bei der Begutachtung zwar die ärztlich festgestellten Diagnosen (besonders wichtig bei Demenz) berücksichtigt, aber auch geprüft, inwieweit die betroffene Person auf persönliche Unterstützung/Assistenz bzw. das Eingreifen einer Pflegeperson angewiesen ist. Kommt jemand etwa unter Anwendung von Hilfsmitteln ohne Hilfe von Dritten zurecht, gilt der- oder diejenige als selbständig.


    Ein weiteres Beispiel betrifft die Berücksichtigung der Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen). Hier wird nur eins der beiden Module bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt, und zwar jenes mit der höheren gewichteten Punktzahl.


    Mit dem folgenden Link können Sie sich die "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" im Internet herunterladen:


    https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/_21-05_BRi_Pflege_21_11_18_barrierefrei.pdf


    Informationen zu Ihrer Frage finden Sie in dem Dokument ab der Seite 70. Aber auch die Erläuterungen zu den Bewertungen der einzelnen Module ab Seite 38 sind sicher sehr aufschlussreich.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Sehr geehrter Forum-Nutzer,


    Sie beziehen sich bei Ihrer Überlegung, inwieweit Sie Ihre Tätigkeit als Vertretung Ihrer Großeltern im Widerspruchsverfahren gegenüber der Pflegekasse abrechnen können, auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses gilt aber nur für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes. Analoge Regelungen auf Länderebene sind unter anderem im Sozialgesetzbuch X geregelt (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz).


    Nach meinem Verständnis und meinen Erfahrungen werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet, entweder Anwaltskosten oder Kosten für ärztliche Gutachten. Den von Ihnen erwähnten "sonstigen Bevollmächtigten" würde ich eher einer Person zuordnen, die gewerblich Pflegeberatung und damit verbunden Hilfe bei Widersprüchen anbietet und entsprechend in Rechnung stellt. Inwieweit eine Erstattung Ihrer Tätigkeit als gesetzliche Vertretung für Ihre Großeltern möglich wäre, können Sie gegebenenfalls im Rahmen einer juristischen Beratung durch einen Rechtsanwalt erfahren.


    Was die Antrags- und Widerspruchsverfahren für Ihre Oma betrifft, empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einem Pflegestützpunkt oder bei der Pflegeberatung der Verbraucherzentrale vor Ort. Nehmen Sie dazu sämtliche Unterlagen (Antragskopien und Bescheide) mit, damit die Chronologie nachvollzogen und in der Beratung darauf eingegangen werden kann.


    Ansonsten gilt bei den Leistungen der Pflegeversicherung, dass diese auf Antrag und ab dem Datum der Antragstellung gewährt werden. Leider sind viele Angehörige damit überfordert, insbesondere wenn sie selber alters- oder krankheitsbedingt eingeschränkt sind. Es wäre schön, wenn auch die behandelnden Ärzte stärker auf die vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte oder ähnlicher kostenloser Pflegeberatungen hinweisen würden. Dann wäre oft frühere Hilfe möglich.


    Auf Ihre Frage bezüglich der wohnumfeldverbessernden Maßnahme kann ich hier lediglich sagen, dass in der Regel von Seiten der Pflegekassen in der Eingangsbestätigung des Antrages auf einen Zuschuss darauf hingewiesen wird, dass die Umbaumaßnahmen erst nach Erhalt eines positiven Bescheides erfolgen sollten. Ist der Umbau schon erfolgt, könnte die Erstattung im Rahmen einer Kulanz-Leistung, also einer Einzelfallentscheidung, der Pflegekasse erfolgen. Da Ihre Oma davon nicht mehr profitieren kann, könnte der Zuschuss gegebenenfalls nun für Ihren Opa beantragt werden und um eine Einzelfallentscheidung gebeten werden.


    Auch hier empfehle ich eine persönliche Beratung unter Vorlage der vorhandenen Unterlagen, da ich von hier aus nicht beurteilen kann, ob die von Ihnen durchgeführte Maßnahme zuschussfähig ist und mit welcher Begründung die Pflegekasse abgelehnt hat.



    Mit freundlichem Gruß


    Birgit Spengemann

    Hallo Carolina,

    zu Ihrer Fragestellung kann ich nur empfehlen, sich juristische Beratung einzuholen. Dort können Sie erfahren, ob es Verjährungsfristen für das Beanspruchen eines Erbes gibt und wie lange diese gelten. Außerdem erfahren Sie dort, ob und welche rechtlichen Schritte Sie gegebenenfalls unternehmen können, um noch einen Anspruch geltend zu machen.


    Rechtsberatung zum Thema Erbrecht gibt es in diversen Internetportalen oder in Beratungsstellen in Wohnortnähe. Teilweise gibt es die Erstberatung kostenlos.


    Mit freundlichem Gruß

    Birgit Spengemann