Sehr geehrte/r Suricata,
Ich möchte gerne die Ausführungen von Buchenberg noch ergänzen.
zu 1a.: Was die Entlohnung für die Verhinderungspflege betrifft, sind beide von Ihnen genannte Varianten möglich. Sie können den monatlichen Auszahlungsbetrag direkt an die Ersatzpflegekraft überweisen (oder in Bar aushändigen) und dann die Belege für die Anzahl und Dauer der Einsätze bei der Pflegekasse einreichen, damit der Betrag auf Ihr Konto erstattet wird. Normalerweise werden mit dem Bescheid auch gleich die Abrechnungsformulare mitgeschickt.
Sie können aber auch bereits bei Beantragung der stundenweisen Verhinderungspflege die Bankverbindung der Ersatzpflegeperson angegeben, so dass das Geld direkt an diese überwiesen wird. Nach meiner Erfahrung kann es dabei zu Verzögerungen kommen. Wenn die Ersatzpflegeperson nicht bereit ist, mehrere Wochen auf den Lohn zu warten, wäre die erstgenannte Variante sicherer. Wird die stundenweise Verhinderungspflege von einem Pflegedienst geleistet, kann man mit dem Antrag zusammen eine entsprechende Abtretungserklärung unterschreiben.
zu 1b.: Auf dem bereits erwähnten Formular für die Abrechnung der Verhinderungspflege werden die Einsätze mit Datum, Beginn und Ende des Einsatzes notiert und von dem oder der Pflegebedürftigen mit Unterschrift bestätigt. Am Anfang des Formulars wird der Zeitraum eingetragen, für den die stundenweise Ersatzpflege abgerechnet werden soll. Übersichtlicher ist es, wenn die Einsätze pro Monat erfasst und bestätigt werden. Es ist aber auch möglich, mehrere Monate auf einem Abrechnungsformular aufzulisten.
Am Ende des Formulars wird das geforderte Entgelt eingetragen und sowohl von der Ersatzpflegeperson als auch von der oder dem Pflegebedürftigen (oder dem gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreterin) unterschrieben. Diese Abrechnung kann monatlich erfolgen oder einmal im Jahr (rückwirkend).
zu 2.: Wenn Sie eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegeperson, also eine Privatperson, mit der Verhinderungspflege beauftragen, ist die Höhe des Stundenlohns Verhandlungssache. Sie sollten beachten, dass Ihnen ein maximaler Betrag von 2.418 Euro pro Jahr zusteht (1.612 Euro Verhinderungspflege + 50 % des Budgets für Kurzzeitpflege von 806 Euro), also rund 200 Euro pro Monat. Laut einer Umfrage liegen die Stundenlöhne für Verhinderungspflege bei privaten Ersatzpflegepersonen zwischen 12 und 15 Euro. Bei einem Stundenlohn von 15 Euro und dem von Ihnen anvisierten Stundenumfang von 2- 3 Stunden wöchentlich, müsste das zur Verfügung stehende Geld ausreichen. Wenn die Ersatzpflegeperson einen höheren Stundenlohn verlangt, muss die Differenz aus eigener Tasche zugezahlt werden. Entweder zum Ende des Jahres, wenn das Budget aufgebraucht ist oder monatlich, wenn die Rechnung höher als 200 Euro ist.
zu 3.: Sie können mehrere Personen für die Ersatzpflege einsetzen. Diese sollten Sie bereits bei der Antragstellung angeben, damit die Pflegekasse dies bei der Abrechnung zuordnen kann.
zu 4.: Das Entgelt aus der Verhinderungspflege gilt als Einkommen für die Ersatzpflegeperson und muss entsprechend versteuert werden. Die Ersatzpflegeperson ist dafür verantwortlich, dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Ein Hinweis noch: Bei der Inanspruchnahme von stundenweiser Verhinderungspflege wird das monatliche Pflegegeld nicht gekürzt, anders als bei einer Verhinderungspflege für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum.
Mit freundlichem Gruß
Birgit Spengemann