Sehr geehrte/r Frau/Herr Klehder,
wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, lebt Ihre Tante bereits seit 8 Jahren in einer Pflegewohngemeinschaft für Demenzkranke. Da sie Grundsicherung vom Sozialamt bezieht, werden auch die Kosten der Pflegewohngemeinschaft, abzüglich der Pflegesachleistungen für den Pflegegrad 2, vom Sozialamt im Rahmen von ambulanter Hilfe zur Pflege übernommen. Ambulante Hilfe zur Pflege deshalb, weil eine Pflegewohngemeinschaft nach den gesetzlichen Regelungen als häusliche ambulante Versorgung gilt, im Gegensatz zur stationären Pflege in Pflegeheimen. Bei einem Umzug in ein Pflegeheim würde dann Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen durch das Sozialamt greifen.
Diese Leistung kann dann auch an dem neuen Wohnort Ihrer Tante beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Womit Ihre 2. Frage vielleicht schon beantwortet ist. Beachten Sie bitte, dass bei Grundsicherungsempfängern auch das Sozialamt rechtzeitig informiert und um Zustimmung zum Umzug gebeten wird. Es könnte sonst Probleme mit der Leistungsgewährung geben. Bei einem Umzug in ein Pflegeheim bliebe allerdings das aktuelle Sozialamt zuständig. In diesem Fall gilt die Zuständigkeit der letzten Meldeadresse.
Ich habe noch nicht verstanden, wann Sie die gesetzliche Vertretung Ihrer Tante übernehmen sollen? 1. Erst wenn eine Pflegewohngemeinschaft oder anderweitige Unterbringung in Karlsruhe gefunden wurde? Nach der polizeilichen Ummeldung im neuen Wohnort? Oder 2. ab sofort und Sie managen die Kündigung des jetzigen WG-Zimmers und beantragen die Genehmigung für den Umzug durch das Amtsgericht?
Im ersten Fall sind Sie auf die Mitwirkung der jetzigen Betreuerin angewiesen, denn diese wäre dann dafür zuständig, die Genehmigung für den Umzug beim Amtsgericht zu beantragen und das WG-Zimmer zu kündigen.
Ob die von der aktuellen Betreuerin genannte Reihenfolge wirklich so eingehalten werden muss, könnten Sie beim Amtsgericht erfragen. Eventuell kann schon im Vorfeld, also bevor ein fester WG-Platz gefunden wird, eine Prüfung durch den zuständigen Amtsrichter stattfinden, so dass die schriftliche Genehmigung dann schneller erteilt werden kann.
Was die Kostenübernahme der WG-Kosten oder auch von Pflegeheimkosten durch das Sozialamt betrifft, ist meine Erfahrung, dass die Antragstellung spätestens zum Datum des Einzuges erfolgen muss. Die Kosten werden immer ab Antragstellung übernommen. Eine nachträgliche bzw. verspätete Beantragung kann dazu führen, dass Kosten nicht vollständig übernommen werden und im schlimmsten Fall zur Kündigung von Seiten der WG oder des Heimes führen. Normalerweise gehen die Pflegewohngemeinschaften oder Pflegeheime quasi in Vorleistung. Sie bekommen ihre Kosten ja ab Antragstellung erstattet. Das finanzielle Risiko hält sich dadurch für den Leistungserbringer in Grenzen.
Um zu erfahren, Inwieweit und für welchen Zeitraum das Sozialamt verpflichtet ist, die von Ihnen genannten Überschneidungskosten für Ihre Tante zu übernehmen, würde ich Ihnen empfehlen, eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Nach meiner Erfahrung verfahren die Sozialämter mitunter sehr unterschiedlich, da die Ausführungsvorschriften in den Bundesländern Unterschiede aufweisen und die Sachbearbeiter teilweise auch besondere Einzelfallentscheidungen treffen können.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Viel Erfolg bei der Suche für eine geeignete Unterbringung für Ihre Tante.
Hier noch ein Tipp: Wenn Sie die gesetzliche Betreuung für Ihre Tante übernommen haben, können Sie sich in einem Betreuungsverein in Wohnortnähe beraten und zu verschiedenen Themen schulen lassen. Die Betreuungsvereine begleiten und unterstützen ehrenamtliche Betreuer, wozu auch Angehörige zählen, die diese Aufgabe übernommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Spengemann